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   OLG Köln, 19.03.2007 - 2 U 126/06   

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OLG Köln, 19.03.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,13668)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,13668)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,13668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung eines Testamentsvollstreckers anhand seines Pflichtenkreises, dem Verantwortungsumfang, der Schwierigkeit und des Erfolges der Tätigkeit; Grundsatz der Festsetzung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers durch das ...

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 1 1. Alt.; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 2221

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 243/03

    Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2007 - 2 U 126/06
    Der Bundesgerichtshof hat nochmals in dem von der Berufung herangezogenen Beschluss vom 27. Oktober 2004 (FamRZ 2005, 207 = ZEV 2005, 22) die Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers wie folgt zusammengefasst:.
  • LG Köln, 26.09.2006 - 18 O 140/05

    Testamentsvollstreckervergütung

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2007 - 2 U 126/06
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 28. Oktober 2006 gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 18 O 140/05, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • OLG Schleswig, 25.08.2009 - 3 U 46/08

    Vergütung eines Testamentsvollstreckers

    Steht die Höhe der Vergütung nicht aufgrund der Anordnung des Erblassers oder aufgrund einer Vereinbarung fest, kann sie nicht vom Testamentsvollstrecker selbst bindend bestimmt werden; vielmehr ist sie durch das Prozessgericht festzusetzen (OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2007 - 2 U 126/06, ZEV 2008, 335; MK/Zimmermann, 4. Aufl., 2004, § 2221, Rn. 7).

    Die veröffentlichte Judikatur zur Testamentsvollstreckervergütung ist nicht sehr umfangreich (aus den letzten Jahren vor allem BGH, Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22; OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2007 - 2 U 126/06, ZEV 2008, 335; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2000 - 9 U 76/99, MDR 2000, 788).

    Auch das OLG Köln hat sie in seinem Beschluss vom 19. März 2007 (2 U 126/06, ZEV 2008, 35) herangezogen (für die Anwendung der Neuen Rheinischen Tabelle plädieren auch: Reimann, DNotZ 2001, 344, 355 f.; Meyer, JurBüro 2008, 129).

    Auch die Bezugnahme auf die Gebührenvorschrift des § 13 Abs. 1 RVG passt nicht (auch das OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2007 - 2 U 126/06, ZEV 2008, 336, lehnt einen Vergleich mit dem RVG ab); bestenfalls könnte die InsVV als Vergleichsmaßstab geeignet sein.

    bb) Ziffer II. 1. b) der Neuen Rheinischen Tabelle sieht einen weiteren Zuschlag in Höhe von 02/10 bis 10/10 vor, wenn der Nachlass auseinander zu setzen ist (Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug) oder Vermächtnisse zu erfüllen sind (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2007 - 2 U 126/06, ZEV 2008, 335, 337).

  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Steht die Höhe der Vergütung nicht aufgrund der Anordnung des Erblassers oder aufgrund einer Vereinbarung fest, kann sie ohnehin nicht vom Testamentsvollstrecker selbst bindend bestimmt werden; vielmehr ist sie durch das Prozessgericht festzusetzen (OLG Köln, ZEV 2008, 335).
  • OLG München, 21.06.2021 - 33 U 1651/21

    Vergütung des Testamentsvollstreckers nach "rheinischer Tabelle"

    Vielmehr wird die Bezeichnung "Rheinische Tabelle" in Rechtsprechung und Literatur weiterhin für die Zahlentabelle des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahr 1925 verwendet, wohingegen bei Benennung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins der Begriff "Rheinische Tabelle" - soweit ersichtlich - stets mit einem Zusatz wie Neue Rheinische Tabelle oder Fortentwicklung der Rheinischen Tabelle bezeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 243/03, juris Rn. 7, 9; OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2007 - 2 U 126/06 -, juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. August 2009 - 3 U 46/08, juris Rn. 55 ff; Krätzschel in: Firsching/Graf, aaO, § 19 Rn. 40 ff; Lorz in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Auflage, § 19 Rn. 189 ff; Eckelskemper/Schmitz in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage, § 10 Rn. 37 ff; MüKoBGB/Zimmermann, aaO, § 2221 Rn. 9 ff; BeckOGK/Tolksdorf, aaO, § 2221 Rn. 21 ff).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06   

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https://dejure.org/2007,36639
OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,36639)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,36639)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,36639)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 26.09.2006 - 18 O 140/05

    Testamentsvollstreckervergütung

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Das Vorbringen in der Berufung vermag keine vom landgerichtlichen Urteil ( RNotZ 2007, 40 ) abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

    Nachdem dadurch das Urteil des LG Köln, RNotZ 2007, 40 rechtskräftig geworden ist, besteht Anlass zu folgender Anmerkung: 1. Entgegen jüngst erhobenen Stimmen in der Literatur (MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl. 2004, § 2221 BGB Rn. 17 und ders., Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, Rn. 712 sowie ZEV 2001, 34 ; Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss. 2003, S. 103 ff), die eine Vergütung des Testamentsvollstreckers gemäß dem Zeiteinsatz befürworten, bleibt die Rechtsprechung (BGH ZEV 2005, 22 = FamRZ 2005, 207; LG Köln RNotZ 2007, 40 und ihm folgend das OLG Köln in der vorstehend abgedruckten Entscheidung) dabei, die Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes zu bestimmen.

    Da zwischen Testamentsvollstecker und Erben Vereinbarungen zu einer angemessenen Vergütung getroffen werden könnten, habe sich das Gericht an der Neuen Rheinischen Tabelle orientiert (vgl. LG Köln, RNotZ 2007, 40, 42, re. Sp. unten).

    5. Methodisch bedenklich erscheint die Ansicht des LG Köln ( RNotZ 2007, 40, 43, li. Sp.), die Zuschlaghöhe sei herabzusetzen, weil nach der Neuen Rheinischen Tabelle die Grundvergütung im Vergleich zu den anderen Tabellen überdurchschnittlich hoch sei.

    7. Hervorzuheben ist auch die Ansicht des LG (RNotZ 2007, 40, 45, li. Sp.), der Angemessenheitsbegriff i. S. des Rechtsprechung § 2221 BGB sei ganz vorrangig am Vergleich der Arbeitsleistung zur Vergütungshöhe zu orientieren.

    8. Höchst erfreulich sind die klarstellenden Ausführungen des LG zu § 181 BGB ( RNotZ 2007, 40, 45 re. Sp.).

    9. Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat das LG (RNotZ 2007, 40, 45) erfreulicherweise auf die Kritik der Literatur reagiert und ist von der bisher herrschenden Rechtsprechung abgewichen, wonach ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker die Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangen könne (vgl. dazu Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, a.a.O., Rn. 710; Eckelskemper in: Bengel/Reimann, a.a.O., Kap. 10 Rn. 229 ff.; Schwarz-Gewallig, a.a.O., S. 315, 322).

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 243/03

    Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Der BGH hat nochmals in dem von der Berufung herangezogenen Beschluss vom 27. Oktober 2004 ( FamRZ 2005, 207 = ZEV 2005, 22 ) die Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers wie folgt zusammengefasst: "In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, von welchen Grundsätzen gemäß § 2221 BGB bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auszugehen ist: Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigten sind.

    Nachdem dadurch das Urteil des LG Köln, RNotZ 2007, 40 rechtskräftig geworden ist, besteht Anlass zu folgender Anmerkung: 1. Entgegen jüngst erhobenen Stimmen in der Literatur (MünchKomm/Zimmermann, 4. Aufl. 2004, § 2221 BGB Rn. 17 und ders., Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, Rn. 712 sowie ZEV 2001, 34 ; Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss. 2003, S. 103 ff), die eine Vergütung des Testamentsvollstreckers gemäß dem Zeiteinsatz befürworten, bleibt die Rechtsprechung (BGH ZEV 2005, 22 = FamRZ 2005, 207; LG Köln RNotZ 2007, 40 und ihm folgend das OLG Köln in der vorstehend abgedruckten Entscheidung) dabei, die Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes zu bestimmen.

    Die Befürchtung, dass sich die Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH vom 27.10.2004 ( ZEV 2005, 23, 24 = FamRZ 2005, 207 ) in diese Richtung entwickeln bzw. festlegen würde, hatten bereits Haas/Lieb in ihrer Anmerkung ( ZEV 2005, 25 ) geäußert und hat sich nun entgegen den Erwartungen auch des Verf. (vgl. Eckelskemper in: Brambring/Mutter, Beck"sches Formularbuch Erbrecht, 2007, C. VII. 1. (e)) bewahrheitet.

  • BGH, 05.07.1967 - Ib ZR 20/66

    Klage einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender -

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Insoweit bewegt sich das LG Köln im Rahmen der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH NJW 1967, 2402 , wonach jede Besonderheit des Einzelfalles anweichend von den vorgesehenen Regelsätzen gewürdigt werden könne).
  • OLG Celle, 02.05.2007 - 9 W 26/07

    Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers; Tatsächliche

    Auszug aus OLG Köln, 02.05.2007 - 2 U 126/06
    Notar Heinrich Eckelskemper, Leverkusen 5. Handels-/Gesellschaftsrecht - Möglichkeit zu jederzeitiger Einreise als Voraussetzung der Bestellung zum Geschäftsführer (OLG Celle, Beschluss vom 2.5. 2007 - 9 W 26/07) GmbHG §§ 6; 9 c RNotZ 2007, Heft 11 Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.04.2007 - 2 U 126/06   

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OLG Köln, 05.04.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,46251)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,46251)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. April 2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,46251)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 26.09.2006 - 18 O 140/05

    Testamentsvollstreckervergütung

    Auszug aus OLG Köln, 05.04.2007 - 2 U 126/06
    Der Beklagte ist des mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2006 eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 140/05 - verlustig, nachdem er dieses Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 4. April 2007 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.
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   OLG Naumburg, 05.04.2007 - 2 U 126/06   

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OLG Naumburg, 05.04.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,59791)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,59791)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. April 2007 - 2 U 126/06 (https://dejure.org/2007,59791)
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