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   OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - I-2 U 129/10   

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OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - I-2 U 129/10 (https://dejure.org/2011,22573)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2011 - I-2 U 129/10 (https://dejure.org/2011,22573)
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  • OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - 2 U 2/04

    Patentrecht: Flüssigkeitsbehälter (= Tintenpatrone) für einen Tintenstrahldrucker

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 2 U 129/10
    Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) hat der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    Die Klägerinnen haben sodann - gestützt auf das Urteil des Bundespatentgerichts - weitere Restitutionsklagen anhängig und wiederum geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • LG Düsseldorf, 20.11.2003 - 4b O 16/03

    Tintenflüssigkeitsbehälter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 2 U 129/10
    Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Landgericht Düsseldorf (4b O 16/03) die zum A-Konzern gehörenden Klägerinnen im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verurteilt.

    In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    Die Klägerinnen haben sodann - gestützt auf das Urteil des Bundespatentgerichts - weitere Restitutionsklagen anhängig und wiederum geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 2 U 129/10
    Der im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer von einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle abhängigen Kündigungsschutzklage vertretenen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, die Wiederaufnahmeklage könne bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben und das Wiederaufnahmeverfahren sodann bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden (BAG, NZA 1992, 1073 (1077)), vermag sich der Senat aus den bereits im Rahmen der zweiten Restitutionsklagen dargelegten Gründen nicht anzuschießen.
  • BPatG, 25.08.2009 - 5 Ni 29/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 2 U 129/10
    Im Anschluss an das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Klägerin zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents Teilnichtigkeitsklage erhoben, auf die das Bundespatentgericht mit am 02.12.2009 verkündeten Urteil (5 Ni 29/09 (EU)) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt hat, als (u.a.) Anspruch 1 über folgende (ins Deutsche übersetzte und in Form einer Merkmalsgliederung dargestellte) Fassung hinausgeht (wobei die gegenüber der Einspruchsbeschwerdeentscheidung zusätzlichen Merkmale grau unterlegt sind):.
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   OLG Stuttgart, 08.02.2011 - 2 U 129/10   

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