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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7237
OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,7237)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2003 - 2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,7237)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 2003 - 2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,7237)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung und Aussetzung eines Zivilprozesses wegen Tod der Klägerin trotz Vertretung durch einen Rechtsanwalt und Betreuer in einer Person; Beendigung der gesetzliche Vertretungsbefugnis als Betreuer durch Tod des Betreuten

  • Judicialis

    ZPO § 78 Abs. 4; ; ZPO §§ 80 ff.; ; ZPO § 239; ; ZPO § 239 Abs. 1; ; ZPO § 244 Abs. 1; ; ZPO § 246; ; ZPO § 246 Abs. 1; ; ZPO § 249 Abs. 1; ; BGB § 1897; ; BGB § 1902; ; BGB § 1922

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 4 §§ 86 239 Abs. 1 § 246
    Unterbrechung des Verfahrens bei Versterben der Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 30 O 60/02
  • OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02
    § 246 ZPO setzt voraus, dass derjenige, in dessen Person der Unterbrechungsgrund eintritt, und der Prozessbevollmächtigte verschiedene Personen sind (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 244 Rn. 2 a unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1990, 1854; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 246 Rn. 5).

    Schließlich bestätigt auch die in § 244 Abs. 1 ZPO angeordnete Unterbrechung bei einem Anwaltsverlust in einem Anwaltsprozess (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 1854) das hier gefundene Auslegungsergebnis.

  • BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02
    Daß das Verfahren unterbrochen ist, ist durch Beschluß festzustellen (vgl. BGH NZI 2003, 94 [95]; RGZ 16, 339 [340]; OLG München, NJW-RR 1996, 228 [229] ).
  • OLG München, 24.04.1995 - 7 W 1103/95

    Beschwerde bei Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes - Haftung für Altschulden

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02
    Daß das Verfahren unterbrochen ist, ist durch Beschluß festzustellen (vgl. BGH NZI 2003, 94 [95]; RGZ 16, 339 [340]; OLG München, NJW-RR 1996, 228 [229] ).
  • RG, 28.10.1885 - V 73/85

    1. Ist nach §. 229 C.P.O. die Beschwerde auch in Fällen zulässig, wo das Gericht

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02
    Daß das Verfahren unterbrochen ist, ist durch Beschluß festzustellen (vgl. BGH NZI 2003, 94 [95]; RGZ 16, 339 [340]; OLG München, NJW-RR 1996, 228 [229] ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - L 12 SO 39/07

    Sozialhilfe

    In einem solchen Fall hat das Sozialgericht durch Beschluss festzustellen, dass das Verfahren des verstorbenen Hilfebedürftigen unterbrochen ist (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2003 - 2 U 135/02 - mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2022 - L 4 P 3603/21
    § 246 ZPO findet - wie hier - bei nicht auf einer Prozessvollmacht beruhender Vertretung jedoch keine Anwendung, da es an einer Fortwirkung der Prozessvollmacht nach § 86 ZPO fehlt (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 246 ZPO, Rn. 2a; keine Anwendung bei gesetzlicher Vertretung : OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 U 135/02 - juris, Rn. 4 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - I-2 U 135/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4860
OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - I-2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,4860)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - I-2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,4860)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - I-2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,4860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1 § 1004; UWG § 1
    Zulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 814
  • GRUR-RR 2003, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.1973 - X ZR 14/70

    Verschulden des Verwarners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 2 U 135/02
    Wie allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BGH, GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; BGH, GRUR 1974, 290, 292 - maschenfester Strumpf; Benkard-C, PatG, 9. Aufl., vor §§ 9-14, Rdn. 13; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 233; Mes, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, § 139 PatG Rdn. 48), ist es das gute Recht eines Patentinhabers, Dritte, auch (potentielle) Abnehmer von Mitbewerbern, nicht nur auf sein Patent hinzuweisen, sondern sie auch vor der Begehung von Verletzungen dieses Patents zu warnen.

    Nach dieser Ansicht verpflichtet eine derartige unberechtigte Verwarnung zum Schadenersatz zwar nur dann, wenn sie schuldhaft erfolgt ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1976, 715, 717 - Spritzgießmaschine; GRUR 1974, 290, 292 - maschenfester Strumpf) u.a. dann nicht der Fall ist, wenn der Verwarnende nach sorgfältiger Prüfung und der Einschaltung von erfahrenen Beratern, etwa Rechts- und/oder Patentanwälten, annehmen durfte, es liege eine Schutzrechtsverletzung vor; einen Unterlassungs anspruch (um den es vorliegend allein geht) soll danach aber eine Schutzrechtsverwarnung unabhängig von einem etwaigen Verschulden schon dann begründen, wenn sie objektiv unberechtigt ist.

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 2 U 135/02
    Wie allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BGH, GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; BGH, GRUR 1974, 290, 292 - maschenfester Strumpf; Benkard-C, PatG, 9. Aufl., vor §§ 9-14, Rdn. 13; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 233; Mes, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, § 139 PatG Rdn. 48), ist es das gute Recht eines Patentinhabers, Dritte, auch (potentielle) Abnehmer von Mitbewerbern, nicht nur auf sein Patent hinzuweisen, sondern sie auch vor der Begehung von Verletzungen dieses Patents zu warnen.

    Rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen sein können solche Verwarnungen dann, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufweisen, wenn sie z.B. den Inhalt des Patents nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und daher - insbesondere, soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern an die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenstände richten - wegen ihrer Pauschalität geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenstände herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 1995, 424 ff. - Abnehmerverwarnung).

  • BGH, 22.06.1976 - X ZR 44/74

    Rechtsfolgen unberechtigter Verwarnung eines angeblichen Verletzers durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 2 U 135/02
    Nach einer in der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu neben den oben genannten Entscheidungen z.B. GRUR 1997, 741 ff. - Chinaherde; GRUR 1976, 715 ff. - Spritzgießmaschine; GRUR 1963, 255 ff. - Kindernähmaschinen) und in der Literatur (vgl. etwa Benkard-C, a.a.O., Rdn. 16-18; Mes, a.a.O. Rdn. 49; Busse-Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rdn. 247; Bernhardt/ Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., § 39 Nr. 2) vertretenen Ansicht sind Schutzrechtsverwarnungen aber auch dann - und zwar als rechtswidrige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Gegenstände, § 823 Abs. 1 BGB - nicht erlaubt, wenn sie lediglich der Sache nach unberechtigt sind, wenn also mit der Herstellung, dem Vertrieb usw. der beanstandeten Gegenstände das Patent oder sonstige Schutzrecht des Verwarnenden nicht verletzt wird.

    Nach dieser Ansicht verpflichtet eine derartige unberechtigte Verwarnung zum Schadenersatz zwar nur dann, wenn sie schuldhaft erfolgt ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1976, 715, 717 - Spritzgießmaschine; GRUR 1974, 290, 292 - maschenfester Strumpf) u.a. dann nicht der Fall ist, wenn der Verwarnende nach sorgfältiger Prüfung und der Einschaltung von erfahrenen Beratern, etwa Rechts- und/oder Patentanwälten, annehmen durfte, es liege eine Schutzrechtsverletzung vor; einen Unterlassungs anspruch (um den es vorliegend allein geht) soll danach aber eine Schutzrechtsverwarnung unabhängig von einem etwaigen Verschulden schon dann begründen, wenn sie objektiv unberechtigt ist.

  • BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61

    Kindernähmaschinen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 2 U 135/02
    Nach einer in der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu neben den oben genannten Entscheidungen z.B. GRUR 1997, 741 ff. - Chinaherde; GRUR 1976, 715 ff. - Spritzgießmaschine; GRUR 1963, 255 ff. - Kindernähmaschinen) und in der Literatur (vgl. etwa Benkard-C, a.a.O., Rdn. 16-18; Mes, a.a.O. Rdn. 49; Busse-Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rdn. 247; Bernhardt/ Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., § 39 Nr. 2) vertretenen Ansicht sind Schutzrechtsverwarnungen aber auch dann - und zwar als rechtswidrige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Gegenstände, § 823 Abs. 1 BGB - nicht erlaubt, wenn sie lediglich der Sache nach unberechtigt sind, wenn also mit der Herstellung, dem Vertrieb usw. der beanstandeten Gegenstände das Patent oder sonstige Schutzrecht des Verwarnenden nicht verletzt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1963, 255, 258 - Kindernähmaschinen; zuletzt noch GRUR 1996, 812, 813 - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung) soll nicht nur eine objektiv unberechtigte (außergerichtliche) Schutzrechtsverwarnung rechtswidrig und daher zu unterlassen sein, sondern auch eine objektiv ungerechtfertigte Klage auf Unterlassung, bei der es sich nur um die schärfste Form der Geltendmachung eines Unterlassungsverlangens handele; dabei sei auch zu bedenken, dass eine außergerichtliche Verwarnung in einem engen Zusammenhang mit einer Klage stehe, die mit ihr angedroht werde.

  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 2/96

    "Chinaherde"; Sorgfaltspflichten des aus einem Gebrauchsmuster vorgehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 2 U 135/02
    Nach einer in der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu neben den oben genannten Entscheidungen z.B. GRUR 1997, 741 ff. - Chinaherde; GRUR 1976, 715 ff. - Spritzgießmaschine; GRUR 1963, 255 ff. - Kindernähmaschinen) und in der Literatur (vgl. etwa Benkard-C, a.a.O., Rdn. 16-18; Mes, a.a.O. Rdn. 49; Busse-Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rdn. 247; Bernhardt/ Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., § 39 Nr. 2) vertretenen Ansicht sind Schutzrechtsverwarnungen aber auch dann - und zwar als rechtswidrige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Gegenstände, § 823 Abs. 1 BGB - nicht erlaubt, wenn sie lediglich der Sache nach unberechtigt sind, wenn also mit der Herstellung, dem Vertrieb usw. der beanstandeten Gegenstände das Patent oder sonstige Schutzrecht des Verwarnenden nicht verletzt wird.
  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 115/94

    Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 2 U 135/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1963, 255, 258 - Kindernähmaschinen; zuletzt noch GRUR 1996, 812, 813 - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung) soll nicht nur eine objektiv unberechtigte (außergerichtliche) Schutzrechtsverwarnung rechtswidrig und daher zu unterlassen sein, sondern auch eine objektiv ungerechtfertigte Klage auf Unterlassung, bei der es sich nur um die schärfste Form der Geltendmachung eines Unterlassungsverlangens handele; dabei sei auch zu bedenken, dass eine außergerichtliche Verwarnung in einem engen Zusammenhang mit einer Klage stehe, die mit ihr angedroht werde.
  • BGH, 12.08.2004 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht

    Die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten, die der Klageerhebung als der schärfsten Form der Abmahnung in der Regel vorausgeht, kann insoweit nicht anders behandelt werden (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf GRUR 2003, 814, 816; Pastor/Ahrens/Deutsch aaO Kap. 10 Rdn. 11; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 484; Sack, WRP 1976, 733, 741 f.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2011 - 2 W 58/11

    Unzulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung wegen angeblicher Verletzung

    Letzteres kann z. B. der Fall sein, wenn die Verwarnung zu allgemein gehalten ist (vgl. a. BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat), namentlich wenn sie den Inhalt des Schutzrechts nicht hinreichend genau erkennen lässt oder die als schutzrechtsverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau bezeichnet und daher wegen ihrer Pauschalität geeignet ist, den Verwarnten zu verunsichern und diesen zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als Patentverletzung beanstandeten Gegenstände herzustellen und/oder zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (Senat, GRUR 2003, 814, 815 - Unberechtigte Abnehmerverwarnung; vgl. a. Senat, Mitt. 1996, 60 - Patenthinweise an potentielle Abnehmer).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern

    Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein "Abmahnprivileg" berufen, welches die Klägerinnen daran hinderte, aus den Abmahnungen Ansprüche gegen ihn herzuleiten (vgl. vorab BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 - [Unbegründete Abnehmerverwarnung], Tz. 16; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 2 W 3/08; OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 814, 816; Deutsch, WRP 1999, 25; ders., GRUR 2006, 374; Teplitzky, GRUR 2005, 9, 13; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028 ff.; Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. [2009]), Rn. 10.168 zu § 4 UWG).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2007 - 2 U 151/02

    Detektionseinrichtung II

    Der Senat halte an seiner in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 - Az: 2 U 135/02, veröffentlicht in …
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 2 U 151/02

    Detektionseinrichtung II

    Der Senat hält an der in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 - Az: 2 U 135/02, veröffentlicht in …
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2005 - 2 U 67/03

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Verletzung eines nationalen Teils eines

    Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1. in Gestalt einer unzulässigen Schutzrechtsberühmung setzt, auch wenn man - anders als der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 - 2 U 135/02 - die in der Sache unberechtigte Verwarnung stets für einen solchen Eingriff hält, voraus, dass die Beklagte an die Klägerin zu 1) zumindest mit einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsverlangen herangetreten ist.
  • LG Düsseldorf, 10.03.2005 - 4a O 164/04

    Profil-Fräsautomat

    Für den Bereich der Abnehmerverwarnungen ist jedoch anerkannt, dass rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen solche Verwarnungen sind, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufweisen, wenn sie z.B. den Inhalt des Patentes nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und daher - insbesondere , soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern an die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenstände richten - wegen ihrer Pauschalität geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenstände herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 814 - unberechtigte Abnehmerverwarnung).
  • OLG Hamburg, 25.11.2004 - 5 U 149/03

    Geschmacksmusterfähigkeit von LKW-Ersatzteilen

    Schließlich liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Verwarnung deshalb als rechtswidrig zu werten ist, weil der Verwarner positiv weiß, dass ihm das in Anspruch genommene Schutzrecht nicht zusteht, oder von einem falschen Sachverhalt ausgeht (OLG Düsseldorf GRUR 03, 814; OLG Hamburg OLG-Rep.04,338).
  • LG Düsseldorf, 10.05.2005 - 4a O 301/04

    Profil-Fräsautomat III

    Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang unzutreffend auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf, wonach eine durch einen Schutzrechtsberechtigten ausgesprochene Verwarnung von gewerblichen Abnehmern eines Dritten, in der diese aufgefordert werden, bestimmt bezeichnete Produkte eines Dritten nicht zu beziehen, weil mit dem Besitz oder der Benutzung dieser Produkte ein näher bezeichnetes Patent oder sonstiges gewerbliches Schutzrecht des Verwarnenden verletzt werde, deshalb nicht rechtswidrig und deshalb zu unterlassen ist, weil eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt, die Schutzrechtsverwarnung also objektiv unberechtigt ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 814 - unberechtigte Abnehmerverwarnung).
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   KG, 18.12.2003 - 2 U 135/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,57081
KG, 18.12.2003 - 2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,57081)
KG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,57081)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 2 U 135/02 (https://dejure.org/2003,57081)
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