Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 05.02.2016

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   BSG, 09.07.2015 - B 2 U 136/15 B   

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https://dejure.org/2015,19731
BSG, 09.07.2015 - B 2 U 136/15 B (https://dejure.org/2015,19731)
BSG, Entscheidung vom 09.07.2015 - B 2 U 136/15 B (https://dejure.org/2015,19731)
BSG, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - B 2 U 136/15 B (https://dejure.org/2015,19731)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 09.07.2015 - B 2 U 136/15 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Auszug aus BSG, 09.07.2015 - B 2 U 136/15 B
    S 2 U 72/12 (SG Würzburg).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 2 U 136/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,64398
OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 2 U 136/15 (https://dejure.org/2016,64398)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2016 - 2 U 136/15 (https://dejure.org/2016,64398)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 2016 - 2 U 136/15 (https://dejure.org/2016,64398)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

    Für die Anwendbarkeit des Art. 15 I Buchst. c LugÜ genügt es, wenn eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden vorliegt (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5.2.2016 - 2 U 136/15).

    Es wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden ausreicht, und nicht allgemein potentielle Kunden angesprochen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 59, dort Seite 13 unten).

    Die Beklagten zu 1 und 2 hatten ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss auch durch ihr Schreiben an geschädigte Kunden der MWB AG vom 03.01.2011 (Anl. K 25) auf Deutschland ausgerichtet (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 59; LG Siegen, Urt. v. 22.05.2015 - 2 O 224/14, Anl. K 56).

    Der Senat hält es deshalb jedenfalls für ausreichend, wenn eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden vorliegt, und hält es nicht für erforderlich, dass "allgemein" potentielle Kunden angesprochen werden müssen (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 59, dort Seite 13 unten).

    Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

    Es wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden ausreicht, und nicht allgemein potentielle Kunden angesprochen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58, dort Seite 13 unten).

    Die Beklagten zu 1 und 2 hatten ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss auch durch ihr Schreiben an geschädigte Kunden der MWB AG vom 03.01.2011 (Anl. K 10) auf Deutschland ausgerichtet (so auch OLG Frankfurt, Urt v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58; LG Siegen, Urt. v. 22.05.2015 - 2 O 224/14, Anl. K 80).

    Der Senat hält es deshalb jedenfalls für ausreichend, wenn eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden vorliegt, und hält es nicht für erforderlich, dass "allgemein" potentielle Kunden angesprochen werden müssen (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58, dort Seite 13 unten).

    Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15).

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

    Diese Zielsetzung ist dann auch für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ausschlaggebend, wenn der Kapitalanleger - wie der Kläger - einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung von Ansprüchen aus der gescheiterten Kapitalanlage beauftragt (OLG Frankfurt, Urt. 2 U 136/15 vom 05.02.2016 (S. 11); OLG München, Urt. 15 U 2342/15 vom 16.03.2016 (S. 8).

    Der Senat teilt diese Einschätzung indessen nicht und schließt sich den Ausführungen in den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt (2 U 136/15 vom 05.02.2016) und des Oberlandesgerichts München (15 U 2342/15 vom 16.03.2016) an, in denen das Anschreiben vom 03.01.2011 ebenfalls als Ausdruck des Ausrichtens der Anwaltstätigkeit nach Deutschland angesehen wurde.

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

    Diese Zielsetzung ist dann auch für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ausschlaggebend, wenn der Kapitalanleger - wie der Kläger - einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung von Ansprüchen aus der gescheiterten Kapitalanlage beauftragt (OLG Frankfurt, Urt. 2 U 136/15 vom 05.02.2016 (S. 11); OLG München, Urt. 15 U 2342/15 vom 16.03.2016 (S. 8).

    Der Senat teilt diese Einschätzung indessen nicht und schließt sich den Ausführungen in den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt (2 U 136/15 vom 05.02.2016) und des Oberlandesgerichts München (15 U 2342/15 vom 16.03.2016) an, in denen das Anschreiben vom 03.01.2011 ebenfalls als Ausdruck des Ausrichtens der Anwaltstätigkeit nach Deutschland angesehen wurde.

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