Rechtsprechung
   BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9362
BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R (https://dejure.org/2010,9362)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R (https://dejure.org/2010,9362)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2010 - B 2 U 14/09 R (https://dejure.org/2010,9362)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,9362) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer Berufskrankheit - Versicherungsfall im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1992 - ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA - berufsbedingter Krebs durch ionisierende Strahlen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 SGB 7, § 1 BKV vom 11.06.2009, § 8 Abs 1 BKV, Anl 1 Nr 2402 BKV vom 11.06.2009, § 551 Abs 1 S 2 RVO
    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer Berufskrankheit - Versicherungsfall im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 - ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA - berufsbedingter Krebs durch ionisierende Strahlen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines an Krebs durch ionisierende Strahlen leidenden ehemaligen Wehrdienstpflichtigen der NVA auf Feststellung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    BK 2402 - Hodentumor eines ehemaligen Wehrdienstpflichtigen der NVA - Erkrankung vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet - keine Feststellung einer BK i.S.d. BKVO oder der BKV - BK der Sozialversicherung der DDR

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer Berufskrankheit - Versicherungsfall im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 - ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA - berufsbedingter Krebs durch ionisierende Strahlen

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer Berufskrankheit - Versicherungsfall im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 - ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA - berufsbedingter Krebs durch ionisierende Strahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines an Krebs durch ionisierende Strahlen leidenden ehemaligen Wehrdienstpflichtigen der NVA auf Feststellung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Früherer NVA-Soldat scheitert erneut vor Gericht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.04.2010 - 1 BvR 626/10

    Beschwerden gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und gegen eine

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R
    Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.4.2010 (1 BvR 626/10) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 35/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Beitrittsgebiet -

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R
    Mit diesen Regelungen ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der NVA, die weder nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch nach dem Bundesversorgungsgesetz anspruchsberechtigt waren, klargestellt worden, dass sie nach dem Dritten Buch der RVO grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie vor dem 1.1.1992 infolge des Dienstes eine Krankheit erlitten haben, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht eine BK der Sozialversicherung war (BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 35/07 R - SozR 4-2700 § 215 Nr. 2 RdNr 12) .
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R
    Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Darlegung, inwieweit die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, jeweils RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 16.03.2010 - B 2 U 8/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - eingetragener

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R
    Mangels Übergangsregelung beansprucht die BKV keine Gültigkeit für Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl hierzu BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 8/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - ehemalige DDR - anerkannter Arbeitsunfall -

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R
    Er hat einen Verstoß gegen den EinigVtr gerügt und eine Verletzung des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO deutlich geltend gemacht, indem er ausgeführt hat, das LSG sei unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 10.10.2002 (B 2 U 10/02 R) zu Unrecht davon ausgegangen, die Feststellung der BK 2402 scheitere an der in der RVO geregelten Versicherungsfreiheit wehrdienstpflichtiger Personen.
  • LSG Thüringen, 28.02.2013 - L 1 U 173/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung einer weiteren Klägerin in ein

    Der zeitliche Geltungsbereich der zum 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzten BKV erstreckt sich aber nur auf ab diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle (BSG, Urteil vom 27. April 2010 Az: B 2 U 14/09).

    Denn Wehrdienstpflichtige der NVA unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des SGB VII beziehungsweise der RVO (BSG, Urteil vom 27. April 2010, Az: B 2 U 14/09).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - L 6 U 107/07

    Anerkennung eines durch hochfrequente elektromagnetische Strahlung verursachten

    Die Feststellung (von Folgen) einer BK nach Nr. 92 bzw. 52 der Berufskrankheitenverordnung der DDR kommt damit von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 14/09 R - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2011 - L 1 U 4568/10
    Das Unfallversicherungsrecht der DDR findet demnach nach dem oben genannten Regelungskomplex grundsätzlich nur Anwendung, wenn die Erkrankung vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet und nicht im Gebiet der alten Bundesrepublik erstmalig aufgetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 14/09 R -, UV-Recht Aktuell 2010, 1050).
  • BSG, 04.03.2011 - B 2 U 302/10 B
    Die Beklagte benennt zwar die Entscheidungen des Senats vom 27.4.2010 (B 2 U 14/09 R) sowie 17.2.2009 (B 2 U 35/07 R - SozR 4-2700 § 215 Nr. 2) und zitiert aus ihnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17512
OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09 (https://dejure.org/2010,17512)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 2 U 14/09 (https://dejure.org/2010,17512)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 2 U 14/09 (https://dejure.org/2010,17512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,17512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Unteren Jagdbehörde für die Erteilung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in einem jagdrechtlichen Vorbescheid

  • rechtsportal.de

    BbgOBG § 38 Abs. 1; BbgJagdG § 55 Abs. 2 S. 1
    Haftung der Unteren Jagdbehörde für die Erteilung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in einem jagdrechtlichen Vorbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 08.05.2007 - 2 U 15/05

    Staatshaftungsrecht: Haftung für Amtspflichtverletzung der Baubehörde im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    Der Begriff der Maßnahme ist bewusst weit gefasst (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 U 15/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28; OLG Köln NZV 2004, 95 zum gleichlautenden § 39 Abs. 1 b NWOBG) und erfasst damit auch die fehlerhafte Formulierung eines Bescheides.

    Dies ergibt sich bereits aus dem von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichenden Wortlaut des § 38 Abs. 2 a BbgOBG (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 U 15/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 31; Urteil vom 25.11.2008, Az. 2 U 28/07, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 34).

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    Anders liegt es nur dann, wenn der Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH a. a. O., NJW 2002, 1117, 1120; Palandt-Grüneberg a. a. O.).

    Auch ein Fehler eines von dem Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts unterbricht den Zurechnungszusammenhang nur dann, wenn der Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. BGH NJW 2002, 1117, 1120).

  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    Der Zurechnungszusammenhang wird in der Regel nicht unterbrochen, wenn der Schaden erst durch die Handlung eines Dritten eintritt (vgl. BGH NJW 2000, 947, 948; Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010, Vorb v § 249 Rdnr. 47).
  • OLG Köln, 30.10.2003 - 7 U 79/03

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden an einem PKW durch das Hochfahren von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    Der Begriff der Maßnahme ist bewusst weit gefasst (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 U 15/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28; OLG Köln NZV 2004, 95 zum gleichlautenden § 39 Abs. 1 b NWOBG) und erfasst damit auch die fehlerhafte Formulierung eines Bescheides.
  • OLG Brandenburg, 25.11.2008 - 2 U 28/07

    Amtshaftung: Entschädigungsanspruch gegen einen Landkreis auf Grund einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    Dies ergibt sich bereits aus dem von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichenden Wortlaut des § 38 Abs. 2 a BbgOBG (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.05.2007, Az. 2 U 15/05, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 31; Urteil vom 25.11.2008, Az. 2 U 28/07, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 34).
  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 246/00

    Beratungspflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    In diesem Fall wird nicht der erste Berater durch den Fehler des zweiten von der Haftung frei, sondern haften beide Berater als Gesamtschuldner (vgl. BGH NJW 2001, 3477, 3478).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 276/03

    Mitverschulden des Mandanten bei Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
    Eine solche Zurechnung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB setzt jedoch voraus, dass der Kläger den Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB eingeschaltet hatte, um seine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Beklagten und die damit für ihn als Geschädigten verbundenen Gebote des eigenen Interesses zu erfüllen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1435, 1436).
  • AG Brandenburg, 30.03.2017 - 31 C 227/16

    Zum sofortigen Anerkenntnis von Schadensersatzansprüchen bei Wild- und

    Vorliegend hat die Klägerin aber die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 53 BbgJagdG nicht eingehalten, da der Vorbescheid der Gemeinde Wiesenburg/Mark vom 03. Juni 2016 - Anlage K 1 (Blatt 9 bis 11 der Akte) -, mit dem das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden war, der Klägerin unstreitig bereits am 06. Juni 2016 zugestellt wurde und die Klägerin hiernach dann erst mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01. September 2016 (welcher noch am 01.09.2016 per Telefax beim hiesigen Amtsgericht einging) Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erhoben hat, so dass nach Maßgabe des § 53 BbgJagdG die hiesige Klage ggf. wohl als unzulässig hätte angesehen ( BGH , Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ 197, Seiten 346 ff.; OLG Brandenburg , Urteil vom 14.12.2010, Az.: 2 U 14/09, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XI, Nr. 135 = BeckRS 2010, Nr.: 31094 = "juris"; LG Aachen , Urteil vom 28.05.2015, Az.: 2 S 364/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 241; LG Gießen , Urteil vom 19.09.2012, Az.: 1 S 130/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10674 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = "juris"; AG Gießen , Urteil vom 17.04.2012, Az.: 38 C 129/10, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10675; AG Brakel , Urteil vom 18.12.1981, Az.: 7 C 371/81, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 34 ) und somit dann auch hätte abgewiesen werden müssen.

    Die zweiwöchige Notfrist gemäß § 53 BbgJagdG begann hier nämlich bereits mit der Zustellung des Vorbescheids vom 03.03.2016 bei der Klägerin am 06. Juni 2016 zu laufen, selbst wenn die nach § 51 Abs. 3 zweiter Halbsatz BbgJagdG vorgeschriebene Belehrung über die Klagefrist ggf. tatsächlich fehlerhaft durch die Gemeinde erfolgte wäre ( BGH , Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ 197, Seiten 346 ff.; OLG Brandenburg , Urteil vom 14.12.2010, Az.: 2 U 14/09, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XI, Nr. 135 = BeckRS 2010, Nr.: 31094 = "juris"; LG Aachen , Urteil vom 28.05.2015, Az.: 2 S 364/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 241; LG Gießen , Urteil vom 19.09.2012, Az.: 1 S 130/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10674 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = "juris"; AG Gießen , Urteil vom 17.04.2012, Az.: 38 C 129/10, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10675; AG Brakel , Urteil vom 18.12.1981, Az.: 7 C 371/81, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 34 ).

    Auch suggeriert diese Belehrung wohl nicht , dass dieser Vorbescheid einen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbaren Titel darstellt, wenn er nicht binnen zwei Wochen im Wege der Klage angefochten wird ( OLG Brandenburg , Urteil vom 14.12.2010, Az.: 2 U 14/09, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XI, Nr. 135 = BeckRS 2010, Nr.: 31094 = "juris" ), so dass diese Rechtsbehelfsbelehrung somit gerade nicht für die Versäumung der zweiwöchige Notfrist des § 53 BbgJagdG durch die Klägerin hier ursächlich gewesen war.

  • LG Gießen, 19.09.2012 - 1 S 130/12
    Anders als etwa § 58 Abs. 1 VwGO bestimmt das HJagdG nicht, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, wenn die Belehrung unterbleibt oder fehlerhaft ist (ebenso OLG Brandenburg v. 14.12.2010, Az. 2 U 14/09, Juris Rdnr. 22 zu den vergleichbaren Regelungen des BbgJagdG; a. A.: AG Siegburg v. 24.09.2010, Az. 111 C 150/08, Juris Rdnr. 15 u. AG Brakel v. 18.12.1981, Az. 7 C 371/81, Juris, jeweils zu § 41 LJG-NRW).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31369
OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09 (https://dejure.org/2009,31369)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2009 - 2 U 14/09 (https://dejure.org/2009,31369)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. September 2009 - 2 U 14/09 (https://dejure.org/2009,31369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,31369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 15/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009, diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Da Frau K. an diesem Tag ihren Arbeitsplatz wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt, dass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden sei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche die Zeit fehle.

    Am 2.4.2009 sei dann die Verfügung des Vorsitzenden vom 31.3.2009, durch welche die Berufungsbegründungsfrist in der Sache 2 U 16/09 antragsgemäß bis einschließlich 4.5.2009 verlängert worden sei, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingegangen.

    Die Einwendungen des Klägers gegen diese Darstellung gingen von einem unzutreffenden Sachverhaltsverständnis aus, denn das eingegangene Fristverlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 sei, wie von Frau K. auch eidesstattlich versichert, separat verpostet worden.

    Während das Fax in der Sache 2 U 16/09 durchgelaufen sei, sei Frau K. im Büro des Prozessbevollmächtigten erschienen.

    und nicht erst am 6.4.2009 nachfragen müssen, weshalb zwar in der Sache 2 U 16/09, nicht auch in seinen beiden Verfahren die Fristverlängerung bewilligt worden sei, verkenne er, dass am 3.4.2009 die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

    Ungeachtet des Umstands, dass die Erfolgsaussichten der Berufung in der Sache zweifelhaft sind - die vorliegende Sache ist insoweit anders gelagert als derjenige im Verfahren 2 U 16/09 zu beurteilende Sachverhalt, als hier Umstände vorliegen (Domaininhaber mit Sitz in einem karibischen Zwergstaat - S. and N. (KN) -, Unerreichbarkeit jeder anderen Person, die nach der Niederlegung des Admin-C-Amtes durch den Beklagten zu neuen Admin-C's bestellt worden sind; erneute Benennung des Beklagten als Admin-C), welche zur Annahme führen könnten, der Beklagte "stecke" als (Mit-)Täter "hinter" der ganzen Sache, ihn hätten aber zumindest schon bei der Erteilung der generellen Einwilligung in die Admin-C-Bestellung Prüfungspflichten dahingehend getroffen, um was für ein Unternehmen es sich bei der "V. S. Ltd." handle und welche Eintragungs- und Nutzungsziele diese verfolge - ist die Berufung ohne Sachprüfung zu verwerfen, weil sie infolge Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und nicht zu gewährender Wiedereinsetzung unzulässig ist.

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 15/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 15/09 ablief und in dem eine andere Person, aber ebenfalls durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertreten beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 137).

    Eine solche Vorabübersendung per Telefax ist vorliegend aber nicht erfolgt, und ausgerechnet das gleichzeitig mit dem das Original des Gesuchs 2 U 16/09 enthaltende Kuvert in den gleichen Briefkasten eingeworfene Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen soll - darauf läuft der Vortrag der Beklagten hinaus - bei der Postübersendung verloren gegangen sein, während das vorab per Telefax übersandte Gesuch in der Sache 2 U 16/09 auch im Original und ohne Verzögerung durch die Post ausgeliefert wurde.

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann.

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: Statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, hätte Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren müssen.

  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Am 6.4.2009 ging per Telefax ein auf 30.3.2009 datierter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ein (Bl. 128), nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Senats telefonisch angefragt hatte, ob die beantragten Fristverlängerungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 U 15/09 (betreffend denselben Beklagten) gewährt würden und daraufhin mitgeteilt worden war, dass sich derartige Anträge in beiden Akten nicht fänden.

    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 15/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009, diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Angesichts des Umstands, dass bis zum Fristablauf noch hinreichend Zeit gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Gesuche betreffend die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ausnahmsweise nicht vorab per Telefax zu übersenden, sondern unmittelbar zu "verposten" und sogleich auf dem Heimweg mit der weiteren Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen.

    Lediglich die beiden die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 betreffenden Gesuche seien nicht per Fax übersandt, sondern unmittelbar verpostet zusammen mit der weiteren Tagespost von Frau K. in den Briefkasten eingeworfen worden.

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 15/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 15/09 ablief und in dem eine andere Person, aber ebenfalls durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertreten beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 137).

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann.

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: Statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, hätte Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren müssen.

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06

    Ausnahmen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bei Fehlen einer Unterschrift auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Dem Beklagten ist wegen der aufgrund dessen gegebenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (die aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre - BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12; BGH BeckRS 2007 16928 Tz. 7) zu gewähren, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Der Prozessbevollmächtigte durfte dann darauf vertrauen, dass die so begründete Fristverlängerung gewährt werden wird (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Dem Beklagten ist wegen der aufgrund dessen gegebenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (die aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung zu bewilligen wäre - BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12; BGH BeckRS 2007 16928 Tz. 7) zu gewähren, da nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Der Prozessbevollmächtigte durfte dann darauf vertrauen, dass die so begründete Fristverlängerung gewährt werden wird (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).

  • BGH, 15.01.2008 - XI ZB 11/07

    Frist für die beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Dabei durfte der Prozessbevollmächtigte auf die Einhaltung der üblichen, regelmäßigen Brieflaufzeiten durch die Deutsche Post AG vertrauen (BGH NJW 2008, 1164 Tz. 9; BVerfG NJW 2001, 1566).

    Bis zum Ablauf der Frist stand dann noch eine Postlaufzeit von 3 Tagen zur Verfügung, was ohne weiteres als ausreichend anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2008, 1164 Tz. 9).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06

    Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umstands, dass er auf den rechtzeitigen Eingang eines - unterstellt - rechtzeitig abgesendeten Antrags und dessen Bewilligung vertrauen durfte, nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 2009, 933 Tz. 12 m.w.N.; BGH NJW 2008, 587 Tz. 10; BGH BeckRS 2007, 16928 Tz. 8).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2005 - 4 UF 150/04

    Reichweite des Unverzüglichkeitsgebotes in Satz 1 des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Die bereits erfolgte Terminierung der Sache hindert den Senat nicht, nach §§ 522 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. zu § 522 Abs. 2 ZPO Münchener Kommentar zur ZPO-Rimmelspacher, a.a.O., § 522 Rn. 28 sowie Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 16; ferner OLG Düsseldorf NJW 2005, 833, 834 mit ausführlicher Begründung, welcher sich der Senat anschließt).
  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Dabei durfte der Prozessbevollmächtigte auf die Einhaltung der üblichen, regelmäßigen Brieflaufzeiten durch die Deutsche Post AG vertrauen (BGH NJW 2008, 1164 Tz. 9; BVerfG NJW 2001, 1566).
  • LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 149/08

    Mitstörerhaftung als Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2009 (41 O 149/08 KfH) wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig.
  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Am 6.4.2009 ging per Telefax ein auf 30.3.2009 datierter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ein (Bl. 153), nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Senats telefonisch angefragt hatte, ob die beantragten Fristverlängerungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 U 14/09 (betreffend denselben Beklagten) gewährt würden und daraufhin mitgeteilt worden war, dass sich derartige Anträge in beiden Akten nicht fänden.

    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009 diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Angesichts des Umstands, dass bis zum Fristablauf noch hinreichend Zeit gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Gesuche betreffend die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 gegen den hiesigen Beklagten ausnahmsweise nicht vorab per Telefax zu übersenden, sondern unmittelbar zu "verposten" und sogleich auf dem Heimweg mit der weiteren Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen.

    Soweit das landgerichtliche Urteil von den Ausführungen in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 abweichende Probleme und Formulierungen behandelt, geht die Berufungsbegründung hierauf ein (vgl. z. B. die Ausführungen zum Klageanspruch der Höhe nach auf S. 14 ff. der Berufungsbegründung unter III. 1., Bl. 173 ff.).

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 14/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist aber, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 14/09 ablief und in dem eine durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertretene Person beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und dann vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163).

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann die Gesuche in einen DIN-A-4-Umschlag einkuvertiert, frankiert und die Kanzlei mit dieser Sendung und der weiteren Tagespost verlassen (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163 f.; eidesstattliche Versicherung K., WE 1 Bl. 210).

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, musste Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren.

    Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass zum Erhalt gesonderter Sendeprotokolle die Gesuche getrennt gefaxt werden mussten und auch angesichts der vom Beklagtenvertreter im Verfahren 2 U 14/09 (dort Bl. 208) gemachten Zeitangaben, wonach bei seinem Faxgerät die Übertragungszeit für eine Seite 14 Sekunden betrage (S. 3 des Schriftsatzes vom 25.6.2009, Bl. 208; die Verlängerungsgesuche hatten jeweils zwei Seiten) und der Wortwechsel zwischen ihm und Frau K. aber 20 - 30 Sekunden sowie das anschließende Verposten und Frankieren der beiden Kuverts ca. 1 Minute (ebenda) gedauert habe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 14.01.2010 - B 2 U 14/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,35223
BSG, 14.01.2010 - B 2 U 14/09 R (https://dejure.org/2010,35223)
BSG, Entscheidung vom 14.01.2010 - B 2 U 14/09 R (https://dejure.org/2010,35223)
BSG, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - B 2 U 14/09 R (https://dejure.org/2010,35223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,35223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - VI-2 U (Kart) 14/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,72202
OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - VI-2 U (Kart) 14/09 (https://dejure.org/2011,72202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2011 - VI-2 U (Kart) 14/09 (https://dejure.org/2011,72202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - VI-2 U (Kart) 14/09 (https://dejure.org/2011,72202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,72202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 1 U 2329/09

    Preiserhöhung bei einem Gasversorgungsvertrag: Konkludente Zustimmung zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - 2 U (Kart) 14/09
    Dies stellte aber, anders als es möglicherweise einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2010 (1 U 2329/09) zu entnehmen ist, kein Angebot des Klägers zur Vertragsänderung, nämlich zur Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts zugunsten der Beklagten, dar.

    Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.12.2010 (1 U 2329/09) handelt es sich erklärtermaßen um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung.

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - 2 U (Kart) 14/09
    Die Einordnung dieses Verhaltens als Einverständnis des Klägers mit der betreffenden Preiserhöhung entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2011, 50, Rdnrn. 57 ff.), der sich der Senat anschließt.
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - 2 U (Kart) 12/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung angeblich überhöhter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - 2 U (Kart) 14/09
    Diese Rückzahlungsansprüche unterlagen der Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB; dazu Senat, Urteil vom 26.11.2008 - 2 U (Kart) 12/07 - juris) und waren damit spätestens Ende 2005 verjährt.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - 2 U (Kart) 12/09

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellung der Wirksamkeit von

    Es kann daher in diesem Verfahren offen bleiben, ob und inwieweit Schreiben von Kunden, mit denen sie lediglich die Billigkeit der erklärten Preiserhöhung angreifen, als Angebot zur Vertragsänderung auszulegen wären (vgl. dazu Senat, Urteil vom 09.02.2011 - 2 U (Kart) 14/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - I-2 U 14/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,47207
OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - I-2 U 14/09 (https://dejure.org/2011,47207)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2011 - I-2 U 14/09 (https://dejure.org/2011,47207)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - I-2 U 14/09 (https://dejure.org/2011,47207)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,47207) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe, da sich nicht feststellen lässt, dass das zur Herstellung der angegriffenen Rohre verwendete Verfahren mit der im ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Rohrmuffe II

  • rechtsportal.de

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe, da sich nicht feststellen lässt, dass das zur Herstellung der angegriffenen Rohre verwendete Verfahren mit der im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 2 U 13/09

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 2 U 14/09
    Die Akten LG Düsseldorf 4b O 249/07 (OLG Düsseldorf I-2 U 13/09) lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Beweisaufnahme im parallelen Verfahren I-2 U 13/09 hat ergeben, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Verfahren auch von der im hier verfahrensgegenständlichen Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch macht.

    Das im Parallelverfahren I-2 U 13/09 eingeholte Sachverständigengutachten von Patentanwalt D nebst Ergänzungsgutachten, das der Senat im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundenbeweises herangezogen hat, weil die hier streitbefangene Maschine dort aus dem parallelen deutschen Patent 101 10 XYX angegriffen wird, dessen Lehre in den hier bedeutsamen Einzelheiten mit derjenigen des Klagepatentes übereinstimmt, hat das Vorbringen der Klägerin in keiner Weise bestätigt.

  • BGH, 21.01.2010 - Xa ZR 20/06

    Verfahren und Vorrichtung zur fortlaufenden Herstellung eines Verbundrohres mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 2 U 14/09
    Der Fachmann - als solcher ist hier ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Kunststofftechnologie und mehrjähriger Erfahrung in der Produktion von Wellrohren anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2010 - Xa ZR 20/06, Anlage BB 7, Umdruck Seite 17, Tz. 28, betr. die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europäischen Patentes 0 563 XXY) - entnimmt der Patentbeschreibung, dass die Maßnahmen gemäß Merkmal e) bewirken sollen, dass der erste Schlauch über den dafür vorgesehenen Abschnitt des Formtunnels vollständig zu einer Rohrmuffe aufgeweitet wird (vgl. Anlage K 2, Abs. [0011], [0012]), [0015]).

    Auch in dem das europäische Patent 0 563 XXY betreffenden Nichtigkeitsverfahren konnte die Klägerin mit dem dort geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, das ältere Verfahren sei nicht ausführbar, nicht durchdringen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2010 - Xa ZR 20/06, Anlage BB 7, Umdruck Seiten 17 bis 18, Tz. 27 - 29).

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 114/00

    "Blasenfreie Gummibahn II"; Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 2 U 14/09
    Dieser Grundsatz gilt auch im Patentverletzungsprozess (BGH, GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II).
  • LG Düsseldorf, 19.12.2008 - 4b O 249/07

    Rohrmuffe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 2 U 14/09
    Die Akten LG Düsseldorf 4b O 249/07 (OLG Düsseldorf I-2 U 13/09) lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,44994
BSG, 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B (https://dejure.org/2009,44994)
BSG, Entscheidung vom 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B (https://dejure.org/2009,44994)
BSG, Entscheidung vom 19. März 2009 - B 2 U 14/09 B (https://dejure.org/2009,44994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,44994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B
    Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG den rechtlichen Kriterien - hier des BSG - widersprochen oder andere Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34).
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B

    Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus BSG, 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, die im Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben soll (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 11 RdNr 19).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus BSG, 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B
    Er stellt dieser eine Passage aus der Entscheidung des BSG vom 27.6.2000 (B 2 U 14/99 R) entgegen.
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 19.03.2009 - B 2 U 14/09 B
    6 2. Soweit der Kläger seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz stützt (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), ist eine solche nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht