Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 15.04.2010 - I-2 U 15/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Treppenlift
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 9
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für einen Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 18.12.2008 - 4a O 216/07
- OLG Düsseldorf, 15.04.2010 - I-2 U 15/09
- BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2010, 358 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- LG Düsseldorf, 10.03.2011 - 4a O 105/10
Treppenlift II
Hinsichtlich dieses Treppenliftes hätten sowohl das Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 216/07) als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-2 U 15/09) in einem unter anderem gegen die A GmbH gerichteten Verfahren bereits festgestellt, dass dieser das Kla-gepatent verletze.
Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.08.2010 - 2 U 15/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
- rechtsportal.de
Amtshaftungsansprüche aufgrund rechtswidrig erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung gem. § 1 GVO
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 15.05.2009 - 3 O 603/02
- OLG Brandenburg, 03.08.2010 - 2 U 15/09
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 46/08
Zulässigkeit eines Grundurteils über einen Freistellungsanspruch; Haftung des …
Für eine Genehmigung in Gestalt eines förmlichen Verwaltungsakts gilt dies erst Recht (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. August 2010, Az. 2 U 15/09).
Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08
- OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
- BGH, 03.02.2011 - I ZB 75/09
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09 Am 6.4.2009 ging per Telefax ein auf 30.3.2009 datierter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ein (Bl. 128), nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Senats telefonisch angefragt hatte, ob die beantragten Fristverlängerungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 U 15/09 (betreffend denselben Beklagten) gewährt würden und daraufhin mitgeteilt worden war, dass sich derartige Anträge in beiden Akten nicht fänden.
Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 15/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009, diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.
Angesichts des Umstands, dass bis zum Fristablauf noch hinreichend Zeit gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Gesuche betreffend die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ausnahmsweise nicht vorab per Telefax zu übersenden, sondern unmittelbar zu "verposten" und sogleich auf dem Heimweg mit der weiteren Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen.
Lediglich die beiden die Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 betreffenden Gesuche seien nicht per Fax übersandt, sondern unmittelbar verpostet zusammen mit der weiteren Tagespost von Frau K. in den Briefkasten eingeworfen worden.
Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 15/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.
Auffällig ist, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 15/09 ablief und in dem eine andere Person, aber ebenfalls durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertreten beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.
Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 137).
Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann.
Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: Statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, hätte Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren müssen.
Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - VI-2 U (Kart) 15/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.04.2009 - 84 O 156/06
- OLG Düsseldorf, 09.02.2011 - VI-2 U (Kart) 15/09
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