Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 14.04.2004

Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02   

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https://dejure.org/2003,3320
OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3320)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2003 - 2 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3320)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 2 U 150/02 (https://dejure.org/2003,3320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Entfallen fortgesetzter Mietzahlungspflicht nach § 552 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F.; Unberechtigte fristlose Kündigung ; Anforderungen an Darlegung und Beweis; Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Nachmieter ; Tatsächliche Gebrauchsüberlassung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfallen fortgesetzter Mietzahlungspflicht nach § 552 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F.; Unberechtigte fristlose Kündigung ; Anforderungen an Darlegung und Beweis; Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Nachmieter ; Tatsächliche Gebrauchsüberlassung ...

  • Judicialis

    BGB § 552 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 552 (a.F.)
    Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mietzahlungspflicht nach unberechtigter fristloser Kündigung und Abschluss eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Nachmieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 343
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02
    Die Folge, dass die Klägerin sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Nachmieter in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hannover einen Titel auf Mietzinszahlung erlangt hat, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht widersinnig, sondern liegt vielmehr in der Natur der Sache und entspricht der Rechtsprechung des BGH (s. BGH, NZM 2000, 184, dazu Eckert, EWiR 2000, 325; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rz. 560).

    Dies ergibt sich aus dem schon eingangs zitierten Urteil des BGH vom 22. Dezember 1999 (XII ZR 339/97, NJW 2000, 1105 = NZM 2000, 184) mit dem sich die Berufungsbegründung nicht auseinander setzt.

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02
    Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Bekundungen des Zeugen ####### im Zivilprozess nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (s. BVerfG, NJW 2002, 3619).
  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91

    Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02
    Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung BGH, NJW 1993, 1645, 1646, in der der BGH festgestellt hat, dass den vertragsbrüchigen Mieter die Pflicht trifft, die Differenzmiete zu übernehmen, wenn der Vermieter nur einen Nachmieter findet, der einen geringeren Mietzins zahlt.
  • OLG Oldenburg, 10.11.1980 - 5 UH 11/80
    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02
    Nur wenn der vertragsbrüchige Mieter beweist, dass der Vermieter die Sache einem Dritten überlassen hat, muss der Vermieter seinerseits den Beweis führen, dass er gleichwohl in der Lage war, dem Mieter den Mietgebrauch wieder zu gewähren (s. auch OLG Oldenburg, ZMR 1981, 91; MünchKomm.-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 552 Rz. 15; Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rz. 564).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7259
OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02 (https://dejure.org/2004,7259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.2004 - 2 U 150/02 (https://dejure.org/2004,7259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 2004 - 2 U 150/02 (https://dejure.org/2004,7259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 421 BGB, § 426 BGB
    Gesamtschuldnerausgleich: Hälftige Beteiligung des getrennt lebenden, unterhaltsberechtigten Ehegatten an Zins- und Tilgungsleistungen für gemeinsam aufgenommene Hauskredite bis zur Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerschaft früherer Ehepartner bezüglich aufgenommener Verbindlichkeiten ab Trennung; Alleinige Übernahme der gemeinschaftlichen Verpflichtungen durch den Alleinverdienenden zu Gunsten des haushaltsführenden Teils; Anspruch auf Ausgleich für Zins- und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    Im Innenverhältnis zwischen ihnen steht dem Kläger zwar grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte für den Zeitpunkt nach Scheitern der Ehe zu (BGHZ 87, 265 (268)).

    Hierzu hat der BGHZ 87, 265 (268) in anderem Zusammenhang ausgeführt: "Dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen".

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    Mithin steht dem die Rechtshängigkeit der Klage nicht entgegen (s. dazu BGH in FamRZ 95, 216).
  • OLG Frankfurt, 17.10.1985 - 3 UF 74/85

    Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt; Berücksichtigung von Fahrtkosten für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    Dies gelte jedoch gegenüber der Beklagten vorliegend nicht bzgl. der ...wohnung in A. "Die familienrechtlichen Beziehungen, hier insbesondere die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind, überlagern die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungs- und Nutzungsrechte in der Weise, dass der Ehegatte, der die Lasten der früheren Familienwohnung alleine trägt, von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Nutzung des Miteigentumsanteils weder eine Nutzungsentschädigung verlangen noch einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen kann (OLG Frankfurt FamRZ 86, 358, 359)." Das Landgericht hat weiter ausgeführt: Bezüglich der Wohnung im ... Geschoss in A bestehe gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf anteilige Tragung der Zins- und Tilgungslasten, da diese Wohnung dem Kläger zur alleinigen Nutzung überlassen worden war.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    "Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der Alleinverdienende zu Gunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet." (so BGHZ 87, a.a.O.; so auch BGH in NJW-RR 1993, 386 - 390).
  • BGH, 12.12.1974 - II ZR 113/73

    Ersatz des Schadens an einer Stromleitung und eine Gasleitung beim Setzen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    Auch insoweit steht dem die Rechtshängigkeit durch die Klage entgegen (§ 261 Abs. 3 ZPO; s. auch BGH in NJW 75, 1320).
  • OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94

    Innenausgleich gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten nach Scheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    Deshalb hat das Familiengericht Gelnhausen in seinem Beschluss vom 27. November 2002 (Az. 6 F 1043/00 EA 1) dies auch zutreffend bei seiner Entscheidung über die vorläufige Unterhaltsregelung bezüglich des Kindes und Ehegattenunterhalts durch den Kläger berücksichtigt (s. dazu auch OLG Köln in FamRZ 95, 1149 in einem vergleichbaren Fall).
  • BGH, 03.11.1983 - IX ZR 104/82

    Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten - Gemeinschaftlicher Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
    (Anders mag es sein, wenn beide Parteien gleiche Einkünfte erzielen, s. BGH in NJW 84, 795 ff.).
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