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   BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R   

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BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R (https://dejure.org/2002,3128)
BSG, Entscheidung vom 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R (https://dejure.org/2002,3128)
BSG, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 16/02 R (https://dejure.org/2002,3128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Wegeunfall - Tatbestandsmerkmal - ständige Familienwohnung - Unterkunft - Mittelpunkt der Lebensverhältnisse - tatsächliche Gestaltung - subjektive Einstellung

  • Wolters Kluwer

    Verkehrsunfall - Arbeitsunfall - Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - Versicherungschutz auf dem Weg von und zu einer Familienwohnung - Fahrten zu einer Familienwohnung und zu einer Unterkunft - Zweitwohnung - Nebenwohnsitz - Taxiunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 435
  • NZS 2003, 435
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 28/95

    Vorübergehende Verlagerung der Familienwohnung iS. von § 550 Abs. 3 RVO

    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 550 Abs. 3 RVO für die Fahrten zur Familienwohnung und zurück zur Unterkunft einen Versicherungsschutz geschaffen, der über den Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (vgl BSGE 1, 171, 173; BSGE 2, 78, 80; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

    Nach den von der Rechtsprechung zu dem weit auszulegenden Begriff (BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF) der "ständigen Familienwohnung" entwickelten Grundsätzen muss die betreffende Wohnung für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bilden (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 273).

    Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs. 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 281 mwN).

    Zwar verweist die Beklagte - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung des Senats, auf den Beschluss vom 23. Juni 1983 (- 2 BU 64/82 - HVGBG RdSchr VB 115/83) und auf das Urteil vom 31. Mai 1996 (SozR 3-2200 § 550 Nr. 13) - darauf, dass es für die Bestimmung des Begriffes der Familienwohnung nicht auf die frühere oder spätere, sondern nur auf die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse im Unfallzeitpunkt maßgeblich ankomme und daher zB die Absicht, die Familienwohnung zu verlegen, nicht relevant sei.

    Schließlich war das LSG, da hier die Verlegung der Familienwohnung von M nach D noch nicht allzu lange zurück lag - ein genaues Datum dafür konnte das LSG nicht angeben -, im Hinblick auf die Anforderungen zur Bestimmung des Begriffs der "ständigen Familienwohnung" gehalten, auch einen "Blick in die Zukunft" zu werfen (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 281 mwN).

  • BSG, 29.06.1966 - 2 RU 63/62

    Familienwohnung - Unehelichkeit der gemeinsam Wohnenden - Erforderlichkeit der

    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Maßgebend für die Bestimmung der "ständigen Familienwohnung" ist allein die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (BSGE 25, 93, 95 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs. 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    Denn - und dies ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt - der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Unfallzeitpunkt bestimmt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten, für die auch psychologische und soziologische Faktoren ausschlaggebend sind (BSGE 25, 93, 95 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

  • BSG, 29.11.1963 - 2 RU 56/63

    Unfall auf dem Weg von der Arbeit zur Familienwohnung; Mittelpunkt der

    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Nach den von der Rechtsprechung zu dem weit auszulegenden Begriff (BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF) der "ständigen Familienwohnung" entwickelten Grundsätzen muss die betreffende Wohnung für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bilden (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 273).

    Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs. 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    Ebenso kann die Wohnung eines Ledigen dessen "ständige Familienwohnung" sein, wenn diese den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet (vgl BSGE 5, 165, 166; BSG SozR Nr. 17 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110 f = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF).

  • BSG, 04.11.1981 - 2 RU 33/80
    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Insofern war eine nach § 550 Abs. 1 RVO erforderliche ursächliche Verknüpfung (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. November 1981 - 2 RU 33/80 - HVGBG RdSchr VB 15/82 mwN) zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und dem Zurücklegen des Weges am 21. Dezember 1990 von D nach M nicht gegeben.

    Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSGE 2, 78, 81; BSG Urteil vom 4. November 1981 - 2 RU 33/80 - HVGBG RdSchr VB 15/82).

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 127/59
    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs. 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    Allerdings ist dies auch nicht in jedem Falle das allein entscheidende Kriterium (BSG SozR Nr. 17 zu § 543 RVO aF), denn eine "Familienwohnung" kann etwa auch noch im Rahmen einer Wohngemeinschaft unterhalten werden (BSGE 17, 270, 272 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF).

  • BSG, 29.04.1982 - 2 RU 44/81
    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Zwar entspricht auch die Auffassung der Beklagten, dass sich bei Vorhandensein zweier Familienwohnungen ein Unfallversicherungsschutz nicht aus § 550 Abs. 3 RVO ergibt, der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 44, 100, 105, 106 = SozR 2200 § 539 Nr. 36; BSG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 RU 44/81 - mwN).

    Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass beim Vorliegen zweier "Familienwohnungen" an zwei verschiedenen Orten § 550 Abs. 3 RVO nicht anwendbar ist (vgl BSG Urteil vom 29. April 1982 - 2 RU 44/81 - unveröffentlicht); jedoch spricht der Umstand, dass sich die Wohnverhältnisse des Klägers in D und in M nach den Feststellungen des LSG objektiv als nahezu gleichwertig darstellten, nicht gegen die Qualifizierung der Wohnung in der Straße in M als Unterkunft.

  • BSG, 02.03.1971 - 2 RU 108/68

    Wochenendfahrer ohne Unfallschutz

    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    So wird die von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 2. März 1971 (- 2 RU 108/68 - USK 7130) gezogene Schlussfolgerung, dass wegen des sowohl in D als auch in M gegebenen beruflichen Tätigkeitsfeldes nur der Weg von der jeweils am Beschäftigungsort befindlichen (Familien-)Wohnung zum dortigen Arbeitsplatz versichert sei, dem Begriff der "ständigen Familienwohnung" nach § 550 Abs. 3 RVO nicht gerecht.

    Einer solchen Wertung stehen auch nicht die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 2. März 1971 (- 2 RU 108/68 - USK 7130) entgegen.

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 2/70

    Verheirateter Versicherter - Familienwohnung - Mittelpunkt der Lebensverhältnisse

    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Bei einem verheirateten Versicherten zB befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSGE 35, 32, 33 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN); allerdings wird durch § 550 Abs. 3 RVO ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen nicht vorausgesetzt (vgl BSGE 17, 270, 271 = SozR Nr. 38 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 110, 111 = SozR Nr. 48 zu § 543 RVO aF; BSGE 25, 93, 96 = SozR Nr. 60 zu § 543 RVO aF).

    So kann beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraums, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc) darüber Auskunft geben, ob eine "ständige Familienwohnung" vorliegt oder nicht (BSGE 35, 32, 34 = SozR Nr. 21 zu § 550 RVO).

  • BSG, 12.03.1974 - 2 RU 209/72
    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Mitunter kann aber etwa das Alter eines Versicherten einen Anhaltspunkt dafür geben, ob in der Zwischenzeit die Lebensverhältnisse außerhalb der elterlichen Wohnung ihren Mittelpunkt gefunden haben (BSG SozR Nr. 24 zu § 543 RVO aF, BSG Urteil vom 12. März 1974 - 2 RU 209/72 - USK 74108).
  • BSG, 04.12.2001 - B 2 U 43/00 R

    Versicherungsschutz - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Hilfeleistung -

    Auszug aus BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R
    Seine Tätigkeit als Immobilienmakler in D hat für die Frage des Versicherungsschutzes im Unfallzeitpunkt außer Betracht zu bleiben, weil diese Tätigkeit nach den aufgrund der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages (EinigVtr) im Unfallzeitpunkt für das Beitrittsgebiet noch weitergeltenden Vorschriften des Rechtes der ehemaligen DDR (vgl hierzu BSG Urteil vom 4. Dezember 2001 - B 2 U 43/00 R - HVBG-Info 2002, 321) dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterlag.
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

  • BSG, 28.07.1983 - 2 RU 19/83
  • BSG, 23.06.1983 - 2 BU 64/82
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 24/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - unternehmerische

  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich -

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 8/83

    Versicherungsschutz auf dem Weg zur Tätigkeit - Verkehrsunfall

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2005 - L 15 U 100/04

    Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit

    Bei einem verheirateten Versichterten befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner aufhält (BSGE 35, 32, 33; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13, Urteil des BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R -).

    Von Bedeutung kann auch sein, wie häufig die betreffende Wohnung aufgesucht wird (Urteil des BSG vom 10.10.2002 aaO. nwN).

    Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunkts geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (Urteil des BSG vom 10.10.2002 aaO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

    Insbesondere ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass bei versicherten Verheirateten der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Regel an dem Ort ist, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 mwN).

    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass diese Vorschrift bzw. die Vorgängervorschrift (§ 550 Abs. 3 RVO) bei zwei Familienwohnungen keine Anwendung findet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22; BSGE 44, 100, 105, 106 = SozR 2200 § 539 Nr. 36).

    Die steuerliche Zuordnung des Hauptwohnsitzes spielt keine Rolle, weil sich daraus wie aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 mwN) kein verlässlicher Rückschluss ziehen läßt.

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsschutz beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung der Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat (zu diesen Begriffen vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).
  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 14/12

    Fachschule als berufsbildende Schule gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO (§ 2 Abs. 1

    Der Begriff der Familienwohnung ist weit auszulegen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 16/02 R, juris, Rn. 19).

    Indizien dafür, dass ein bestimmter Ort den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse darstellt, sind insbesondere regelmäßige Heimfahrten (BSG, Urteil vom 29. Mai 1973, 2 RU 24/72, juris, Rn. 31 ff.), aber auch die Gestaltung der Wohnverhältnisse (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 16/02 R, juris, Rn. 19).

    Ob die polizeiliche Meldung insofern keine Bedeutung hat (BSG, Urteil vom 29. Mai 1973, 2 RU 24/72, juris, Rn. 29) oder als Indiz für die Annahme eines Lebensmittelpunktes anzusehen ist (BSG, Urteil vom 23. Juni 1977, 8 RU 98/76, juris, Rn. 12), aus dem sich in der Regel aber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse ziehen lässt (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 16/02 R, juris, Rn. 19), kann dahinstehen.

    Als Unterkunft im Sinne des § 550 Abs. 3 RVO kann jedes vom Versicherten genutzte Gebäude am Arbeitsort oder in dessen Nähe gelten (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 16/02 R, juris, Rn. 27).

    Denn der Versicherungsschutz des § 550 Abs. 3 RVO (bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII) ermöglicht es, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002, B 2 U 16/02 R, juris, Rn. 19).

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    An diese Unterkunft sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, vielmehr kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude als solche gelten (vgl BSG aaO: Wohnwagen; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).

    Zumindest wird aus diesen Begriffsbestimmungen deutlich, dass eine Unterkunft in Abgrenzung zur Reise ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort erfordert und auf eine längere, nicht jedoch unbegrenzte Zeit angelegt sein muss (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - ständige Familienwohnung -

    Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 550 Abs. 3 RVO, die entsprechend herangezogen werden kann, eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet; die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit, die insbesondere durch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten ihren Ausdruck findet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; BSG Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 16/02 R mwN).
  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 308/09

    Familienwohnung Wegeunfall

    Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: L 3 U 328/09).

    In Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, ergibt sich eine bedeutsame Dauerhaftigkeit grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).

    Wenn man dennoch auch hier das Vorliegen einer Familienwohnung annimmt, ist - unabhängig von der Frage, ob vorliegend über die Dauer der Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch zwei Familienwohnungen begründet werden können -, nach der Rechtsprechung des BSG die nächstgelegene Wohnung maßgebend (BSG, Urteil vom 29. April 1982, Az.: 2 RU 44/81; zitiert in: SG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22, Rdnr. 27).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - L 6 U 90/09

    Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Unterbrechung des Weges von und zu der

    Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13); die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit (BSG, B 2 U 20/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19; BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung hat der Dauer der auswärtigen beruflichen Beschäftigung eines Versicherten im Hinblick auf die Lebenserfahrung die Bedeutung beigemessen, dass sich auch der Lebensmittelpunkt des Versicherten im Laufe der Zeit an den Ort der Tätigkeit verlagert (BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).

    Mitbestimmend sind dabei u.a. die sozialen Kontakte des Versicherten zu anderen Personen (BSG, 31.10.1972, 2 RU 137/70, Juris), wie häufig die betreffende Wohnung aufgesucht wird (BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.) und ob die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw. "nicht unerhebliche" Zeit angelegt sind.

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.01.2006 - L 1 U 52/05

    gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Jedoch ist in einer Vielzahl von Revisionsverfahren kein Anstoß daran genommen worden, dass die Tatsacheninstanzen im Tenor einen Arbeitsunfall festgestellt haben (so zutreffend Sächsisches LSG vom 15. November 2001 - L 2 U 188/99; nachgehend wiederum BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 - L 1 U 4269/08
    Es könne daher dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Wohnung der Eltern und nicht die eigentliche Wohnung des Klägers in W. den Begriff der ständigen Familienwohnung erfülle (BSG, Urteil vom 10.10.2002,- B 2 U 16/02 R -).

    Dabei kann die Familienwohnung auch bei erwachsenen Junggesellen noch die regelmäßig besuchte Wohnung der Eltern sein (zum Ganzen BSGE 35, 32; BSGE 37, 98; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2010 - L 10 U 2085/07
    Insoweit kommt es auf eine Gesamtwertung der Indizien an (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 16/02 R in SozR 3-2200 § 550 Nr. 22), wobei bei der Bewertung der subjektiven Angaben objektive Kriterien mit einzubeziehen sind, in denen dann die subjektiven Angaben ihre Bestätigung finden.

    Denn aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 16/02 R in SozR 3-2200 § 550 Nr. 22).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - L 3 U 328/09

    Unfall - ständige Familienwohnung - Lebensmittelpunkt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2014 - L 2 U 87/14

    Wegeunfall - ständige Familienwohnung - Mittelpunkt der Lebensverhältnisse - sog.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - L 6 U 99/07

    Gesetzliche Unfallversicherung: Voraussetzung der Berücksichtigung einer Fahrt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2005 - L 15 U 303/03

    Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Wegeunfall; Maßgebliche Kriterien

  • SG Landshut, 18.11.2015 - S 9 U 166/15

    Kein Wegeunfall im Falle von Übernachten bei Freundin

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7948
OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02 (https://dejure.org/2003,7948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 2 U 16/02 (https://dejure.org/2003,7948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - 2 U 16/02 (https://dejure.org/2003,7948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftungsansprüche wegen einer unzureichenden Auskunft ; Fehlerhafte Auskunft über das Nichtvorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche; Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden; Bestehen von Restitutionsansprüchen; Erkenntnisse des Gesamtvollstreckungsverwalters; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 1 Satz 2; ; VermG § ... 3 Abs. 3; ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 1; ; VermG § 3 Abs. 5; ; VermG § 16; ; VermG § 16 Abs. 10; ; VermG § 16 Abs. 10 Satz 3; ; VermG § 16 Abs. 10 Satz 4; ; VermG § 30 a; ; VermG § 31 Abs. 2; ; BGB §§ 249 ff.; ; BGB § 249 Satz 1 a.F.; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 839 Abs. 3; ; GG Art. 34; ; ZPO § 148; ; ZPO § 287; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 935; ; ZPO § 938 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Vermögensgesetz: Mögliche Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Auskunft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 29/98

    Pflichten der Genehmigungsbehörde bei Erteilung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Die Verfügungssperre hat dabei keine dingliche Wirkung, sondern begründet lediglich schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtungen und ggf. Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, VIZ 1999, 346, 347; Säcker-Busche, aaO, § 3 Rdnr. 93).

    Dieser Anspruch ergibt sich einerseits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, der nach allgemeiner Ansicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (vgl. statt aller BGH, VIZ 1995, 293, 295; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen, 38. Ergänzungslieferung, § 3 VermG Rdnr. 423 m.w.N.; Säcker-Busche, aaO, Rdnr. 164), und andererseits aus einer positiven Forderungsverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (BGH, VIZ 1999, 346, 347; Wasmuth, aaO, Rdnr. 417 m.w.N.).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 130/98 - VIZ 2000, 38) dient die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang des Restitutionsantrages zu informieren, zwar auch dem Zweck, den Eigentümer im Hinblick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor Aufwendungen zu bewahren.

    Primär soll die Regelung allerdings die Rechtsposition des Restitutionsberechtigten stärken (VIZ 2000, 38, 40).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 1992 (1 BvR 986/91 - VIZ 1992, 401).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Dieser Anspruch ergibt sich einerseits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, der nach allgemeiner Ansicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (vgl. statt aller BGH, VIZ 1995, 293, 295; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen, 38. Ergänzungslieferung, § 3 VermG Rdnr. 423 m.w.N.; Säcker-Busche, aaO, Rdnr. 164), und andererseits aus einer positiven Forderungsverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (BGH, VIZ 1999, 346, 347; Wasmuth, aaO, Rdnr. 417 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.11.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Der Restitutionsanspruch stellt zwar kein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, kann jedoch als ein über § 823 Abs. 2 BGB geschützter Vermögenswert angesehen werden (Senat, Urt. vom 12.11.1996 - 2 U 20/96 - VIZ 1997, 416).
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Auf die Frage, ob die Auskunft der Beklagten eine "Verlässlichkeitsgrundlage" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (grundlegend hierzu die "Mülheim-Kärlich-Entscheidung" des BGH, WM 1997, 375 ff.) für die Handlung der Verfügungsberechtigten darstellten konnte, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.
  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Amtshaftung wegen rechtswidriger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte nachweisen, dass es die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (vgl. BGH, NJW 2002, 1266; Staudinger-Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rdnr. 307).
  • BGH, 10.04.2003 - III ZR 38/02

    Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen wegen unzutreffender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Die Beklagte verweist hierzu auf das Urteil des BGH vom 10. April 2003 (Az. III ZR 38/02).
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    (Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die Übertragung der GmbH-Anteile von der Treuhandanstalt auf die F... GmbH nicht selbst eine schädigende Handlung, da die Rechte des Restitutionsantragstellers durch diesen "share deal" nicht beeinträchtigt werden [vgl. Säcker-Busche, aaO, § 3 Rdnr. 96].) Im Bereich der hier fraglichen "haftungsausfüllenden Kausalität" kommen dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO zugute; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 135, 354, 365 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 22.01.2003 - 11 U 28/02

    Grundstück; volkseigen; Zentrum; Restitution; Grundschuld; ARoV

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02
    Soweit das OLG Dresden jüngst entschieden hat, eine Grundschuldbestellung an einem ehemals volkseigenen gewerblichen Grundstück in einer größeren ostdeutschen Innenstadt könne den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen, wenn weder der Verfügungsberechtigte noch die Grundschuldgläubigerin vor Grundschuldbestellung ein Negativattest nach § 3 Abs. 5 VermG eingeholt habe (Urt. v. 22.1.2003 - VIZ 2003, 429), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Verfügungsberechtigte vorliegend jedenfalls einige Zeit vor der Grundschuldbestellung ein solches Negativ-Attest eingeholt hat, ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Kläger mithin nicht angenommen werden kann.
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 46/08

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen für die Erteilung einer

    Angelehnt an die Rechtsprechung des Senats vom 28. Oktober 2003 zum Az. 2 U 16/02 habe der Kläger mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Genehmigung Restitutionsansprüche nachfolgten.

    Überdies wären die Bediensteten der Beklagten spätestens nach Eingang des weiteren Antrags der Streithelferin - auch unabhängig von der Regelung in § 31 Abs. 2 VermG - verpflichtet gewesen, ihre unmittelbar zuvor abgegebene, nunmehr offenkundig unzureichende Auskunft zu korrigieren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28. Oktober 2003, Az. 2 U 16/02).

    (2) Der Beklagte beruft sich in der Berufungsschrift überdies erstmals auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 28. Oktober 2003, Az. 2 U 16/02.

    Keiner der Verpflichteten kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, er habe sich auf die Erfüllung der Pflicht durch den anderen verlassen (Senat im Urteil vom 28. Oktober 2003, 2 U 16/02).

  • OLG Brandenburg, 23.12.2013 - 2 U 17/12

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Rechtswidrige Erteilung einer

    Nach Auffassung des Senates enthebt auch ein bereits vorliegendes Negativattest den Verfügungsberechtigten nicht von der weiteren Vergewisserungspflicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 2 U 16/02).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02 (1)   

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https://dejure.org/2005,18310
OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02 (1) (https://dejure.org/2005,18310)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2005 - 2 U 16/02 (1) (https://dejure.org/2005,18310)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 2 U 16/02 (1) (https://dejure.org/2005,18310)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsansprüche wegen einer unzureichenden Auskunft über das Nichtvorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche; Ausschluss des Anspruchs wegen der schuldhaften Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Ableitung der Amtshaftung aus der persönlichen Haftung des ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34

  • rechtsportal.de

    BGB § 839; GG Art. 34
    Amtshaftungsanspruch wegen einer unzureichenden Auskunft über das Nichtvorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche vor Grundstücksbelastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung von Grundschulden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH wandelt sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB bereits dann in einen Schadensersatzanspruch um, wenn der Schädiger jeglichen Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, WM 2004, 422).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    Bei einer - wie hier - nur fahrlässigen Amtspflichtverletzung beginnt die Verjährung jedoch erst dann, wenn der Geschädigte weiß, dass anderweitige Ersatzmöglichkeiten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlen (ständ. Rechtspr. vgl. BGH, NJW 1979, 1602 f.; NJW 1990, 245; NJW 1993, 2303).
  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87

    Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    Bei einer - wie hier - nur fahrlässigen Amtspflichtverletzung beginnt die Verjährung jedoch erst dann, wenn der Geschädigte weiß, dass anderweitige Ersatzmöglichkeiten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlen (ständ. Rechtspr. vgl. BGH, NJW 1979, 1602 f.; NJW 1990, 245; NJW 1993, 2303).
  • BGH, 15.03.1979 - III ZR 140/77

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    Bei einer - wie hier - nur fahrlässigen Amtspflichtverletzung beginnt die Verjährung jedoch erst dann, wenn der Geschädigte weiß, dass anderweitige Ersatzmöglichkeiten i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlen (ständ. Rechtspr. vgl. BGH, NJW 1979, 1602 f.; NJW 1990, 245; NJW 1993, 2303).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    Da die Amtshaftung aus der persönlichen Haftung des Amtswalters abgeleitet und nur durch Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet wird, bedeutet dies, dass ein Anspruch nur auf solche Leistungen begründet werden kann, die von dem Beamten auch persönlich erbracht werden können (BGHZ 113, 17, 20).
  • BGH, 29.04.1992 - VIII ZR 77/91

    Pflichten des Treuhänders bei Weiterleitung des vom Bauherrn gezahlten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    Primär richtet sich der Anspruch des durch eine dingliche Belastung Geschädigten nämlich auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, mithin auf Freistellung und nicht auf Zahlung (BGH, NJW 1992, 2221, 2222 m. w. N.).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 2 U 16/02
    a) Der Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG richtet sich in aller Regel nur auf Schadensersatz in Geld (BGHZ 121, 367, 374).
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Rechtsprechung
   BSG, 01.10.2002 - B 2 U 16/02 R   

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BSG, 01.10.2002 - B 2 U 16/02 R (https://dejure.org/2002,34164)
BSG, Entscheidung vom 01.10.2002 - B 2 U 16/02 R (https://dejure.org/2002,34164)
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 11.04.2002 - L 2 U 16/02   

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LSG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2002 - L 2 U 16/02 (https://dejure.org/2002,56879)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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