Weitere Entscheidung unten: SG Nürnberg, 27.06.1996

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95   

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https://dejure.org/1996,6296
OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95 (https://dejure.org/1996,6296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.1996 - 2 U 164/95 (https://dejure.org/1996,6296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Januar 1996 - 2 U 164/95 (https://dejure.org/1996,6296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sittenwidrigkeit und Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme eines Mitbewerbers beim Vertreilen von Handzetteln; Einstufung von Verunreinigungen durch weggeworfene Werbeprospekte auf einem Parkplatz als Störungen i.S. von § 862 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1516
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 07.02.1984 - 5 W 68/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95
    Unter diesem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden wurde es als unlauter angesehen, in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals des Mitbewerbers gezielt Kaufinteressenten anzusprechen (BGH GRUR 1960, 431, 433 - Kfz-Nummernschilder) oder an sie Handzettel zu verteilen (KG GRUR 1984, 601, 602).

    Als zulässig wurde dagegen das vorübergehende Verteilen von Handzetteln in einer geschäftlichen Großstadtstraße angesehen, auch wenn ein Konkurrenzgeschäft in der Nähe ist (KG GRUR 1984, 601, 602).

  • BGH, 08.04.1960 - I ZR 24/59

    Kfz-Nummernschilder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95
    Unter diesem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden wurde es als unlauter angesehen, in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals des Mitbewerbers gezielt Kaufinteressenten anzusprechen (BGH GRUR 1960, 431, 433 - Kfz-Nummernschilder) oder an sie Handzettel zu verteilen (KG GRUR 1984, 601, 602).
  • BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54

    Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95
    Für das Ablagern von Müll oder Bauschutt auf fremden Grundstücken ist dies vom Bundesgerichtshof bereits bejaht worden (BGHZ 18, 223; vgl. Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rdnr. 23).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95
    Der Einwurf von Werbung in Briefkästen wird dann nicht (mehr) für zulässig gehalten, wenn die Eigentümer/Besitzer derselben ihre Ablehnung nach außen deutlich zum Ausdruck gebracht haben (BGHZ 106, 229, 232).
  • BGH, 27.02.1986 - I ZR 210/83

    Handzettelwerbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95
    Damit schiebe sich die Antragsgegnerin zwischen Kaufinteressenten der Antragstellerin und die Antragstellerin im Sinne der höchstrichterlichen Rspr. (BGH GRUR 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung).
  • AG Köln, 09.04.2015 - 129 C 65/15

    Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes i.R.d.

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich der für Eilverfahren grundsätzlich weiter erforderliche Verfügungsgrund (§ 935 ZPO), soweit es bei Besitzschutzansprüchen überhaupt eines solchen zusätzlichen Rechtsschutzinteresses bedarf (verneinend OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516; OLG Düsseldorf NZM 2002, 192; abweichend, in der Sache jedoch übereinstimmend OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 1717).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2019 - 5 T 1214/19

    Anbringung eines Warnhinweises vor Abschleppmaßnahmen wegen Zufahrtsbehinderung

    Das Anfassen eines PKW oder das Anbringen eines Zettels unter dem Scheibenwischer stellt keine Besitzstörung i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.1996 - 2 U 164/95).

    Deswegen wird in diesen Fällen eine Störung bereits im Anbringen unter den Scheibenwischern bejaht, also bereits bei der Verteilung von derartigen Zetteln auf der Parkfläche (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1996, Az. 2 U 164/95).

  • LAG Hessen, 15.03.2007 - 9 TaBVGa 32/07

    Einstweilige Verfügung - verbotene Eigenmacht - Schwarzes Brett -

    Die Ausübung verbotener Eigenmacht begründet im Verfahren der einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund ( OLG Saarbrücken Urteil vom 9. April 2003 - 1 U 4/03 - 1, 1 U 4/03 - NJW-RR 2003, 1717; OLG Düsseldorf Urteil vom 15. Nov. 2001 - 10 U 125/01 - Juris; OLG Koblenz Beschluss vom 24. Juli 2000 - 3 W 472/00 - Juris; OLG Stuttgart Urteil vom 19. Jan. 1996 - 2 U 164/95 - NJW-RR 1996, 1516).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2001 - 10 U 125/01

    Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes; Dringlichkeit ; Verfügungsanspruch ;

    Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes, also einer besonderen Dringlichkeit der beantragten Anordnung, bedarf es bei der Geltendmachung eines auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichteten Anspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516 und OLG Köln MDR 2000, 152, jeweils m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Zur Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren bedarf es keines besonderen, über das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht hinausgehenden Verfügungsgrunds (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1996 - 2 U 164/95 -, WRP 1996, 474; 1516; OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999 - 3 U 93/99 -, MDR 2000, 152; OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 - 13 U 67/01 -, BauR 2001, 1465).
  • OLG Hamm, 06.09.2010 - 5 U 38/10

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung bei zögerlichem Verhalten des

    Sie geht insoweit zutreffend davon aus, dass es zur Geltendmachung eines auf zügige Geltendmachung angelegten Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren eines besonderen Verfügungsgrundes nicht bedarf, (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516, zitiert nach juris, Rn 22), die Ausübung der verbotenen Eigenmacht vielmehr einen Verfügungsgrund darstellt (OLG Saarbrücken, MDR 2003, 1198, zitiert nach juris, Rn 8).
  • LG Stuttgart, 20.04.2006 - 24 O 173/06

    Einstweilige Verfügung wegen verbotener Eigenmacht: Besitzschutzansprüche des

    Zur Geltendmachung des nach dem Gesetz auf zügige Durchsetzung angelegten Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren bedarf es eines besonderen Verfügungsgrundes nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1516; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 861 Rdnr. 18).
  • OLG Brandenburg, 30.08.2001 - 5 U 2/01

    Verfügungsanspruch wegen Besitzentziehung

    Bei verbotener Eigenmacht ist jedoch in analoger Anwendung des § 940 a ZPO eine Herausgabeverfügung zulässig (OLG Hamm NJW-RR 1992, 640 ), und zwar ohne dass die Eilbedürftigkeit gesondert darzulegen wäre (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516 ).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 10.11.2006 - 2 C 497/06

    Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs auf Herausgabe von

    Eines besonderen Verfügungsgrundes bedürfte es nur dann nicht, wenn die Verfügungsklägerin einen Besitzschutzanspruch gem. § 861 BGB für sich in Anspruch nehmen könnte (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516).
  • AG Bonn, 15.05.2001 - 11 C 188/01

    Faxwerbung

    Eine solche Willensäußerung muss der Werbende grundsätzlich beachten (BGHZ 106, 229, 232; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1516, 1517).
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Rechtsprechung
   SG Nürnberg, 27.06.1996 - S 2 U 164/95   

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https://dejure.org/1996,26737
SG Nürnberg, 27.06.1996 - S 2 U 164/95 (https://dejure.org/1996,26737)
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SG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - S 2 U 164/95 (https://dejure.org/1996,26737)
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