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   OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7529
OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06 (https://dejure.org/2007,7529)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 U 173/06 (https://dejure.org/2007,7529)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 2 U 173/06 (https://dejure.org/2007,7529)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
    Zu Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Abschlussschreiben

  • openjur.de

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben

  • aufrecht.de

    Kosten des Abschlussschreibens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung einer Abschlusserklärung nach durchgeführtem Verfügungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von durch das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten; Fehlende Erforderlichkeit eines Abschlussschreibens

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 670; ; BGB § 683 Satz 1

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschlusserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 20.10.1995 - 2 U 130/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06
    Dazu bedarf es des Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO ( Senat NJWE-WettbR 1996, 63; HansOLG Hamburg WRP 1995, 648, 649; Köhler a.a.O. 3.74; ; Büscher in Fezer, a. a. O., § 12 UWG, 139; Piper a.a.O. § 12, 1 185; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 635 f., inbes.

    cc) Ist die Abschlusserklärung unzureichend, muss der Gläubiger im Einzelfall sich nochmals an den Schuldner wenden (so genannte Nachfassfrist; Senat WRP 1996, 152, 153; HansOLG Hamburg WRP 1995, 648, 649 [dort verneint, da eingeschränkte Erklärung wohlüberlegt war]; Köhler a.a.O. 3.70; Büscher in Fezer a. a. O., § 12 UWG, 148; Piper a.a.O. 186; vgl. Ahrens a.a.O. FN 14).

    Der Senat hat in seiner von den Parteien behandelten und in der Literatur auch - soweit ersichtlich - gebilligten Entscheidung (NJWE-WettbR 1996, 63) die Erklärung einer Partei, "dass die einstweilige Verfügung ... als endgültig anerkannt wird.

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06
    aa) Ein Abschlussschreiben ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat (Köhler a.a.O. § 12 UWG 3.73) oder wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt (BGH WRP 2006, 352, 353 [Tz. 8]; Teplitzky a.a.O. Kap. 43, 33; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58, 42; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 664).
  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

    Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 - Mietwagen-Mitfahrt; OLG Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 185).
  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    Die Kosten eines solchen Abschlussschreibens sind indes nur erstattungsfähig, wenn sie erforderlich sind und mithin dem Schaden der §§ 823 Abs. 1, 249ff BGB unterfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2007 zu 2 U 173/06 bei Juris = WRP 2007, 688f).

    Eine vorfristige Versendung des Abschlussschreibens kann ausscheiden, wenn der Schädiger selbst nicht vorträgt, dass er bei längerem Zuwarten des Gläubiger von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (KG KGR 2008, 920f; OLG Stuttgart WRP 2007, 688f).

  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines

    Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
  • OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 7/15

    Anfechtung eines Vergleichs über Ansprüche aus der Verletzung von Lizenzrechten

    Nur in diesem Fall könnte das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs als zwischen den Parteien (wie in einem Hauptsachetitel) verbindlich festgestellt angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2007, 688, 689; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 3.74; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 43 Rn. 6 ff.) Auch die Klägerin beruft sich gegenüber dem Einwand der Beklagten, es bestehe mangels Wettbewerbsverhältnis materiell kein Anspruch, nicht auf die Abschlusserklärungen, sondern weist ihn als inhaltlich unbegründet zurück.
  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 178/13

    Abmahnung nach Grundsatzentscheidung - Unterlassungsklage einer

    Denn ein Unternehmen kann in der Regel, aber nicht - wie der Kläger vorträgt - stets, die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen (OLG Stuttgart, WRP 2007, 688, zur Abschlusserklärung).
  • LG Berlin, 07.03.2008 - 15 O 818/07

    Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten einer Abschlusserklärung: Wartefrist vor

    17 1. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Wartefrist von nur 2 Wochen nach Zustellung der Beschlussverfügung ausreicht (so etwa Teplitzky, a. a. O., m. w. N.) oder ob der Unterlassungsgläubiger länger zu warten hat (siehe etwa OLG Stuttgart, WRP 2007, 688: 1 Monat).
  • KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07

    Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

    Auch bei einer vorfristigen Versendung des Schreibens vom 02.05.2007 wären die Kosten erstattungsfähig, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass sie bei längerem Zuwarten seitens der Klägerin von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688).
  • LG Heilbronn, 03.07.2008 - 8 O 407/07
    Vielmehr ist dem Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er von sich aus eine Erklärung dahin abgeben kann, ob er die im Rahmen der einstweiligen Verfügung getroffene Regelung als endgültig anerkenne ( OLG Stuttgart, Urt.v. 22.02.2007, Az. 2 U 173/06 , WRP 2007, 688).
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