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   OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06   

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https://dejure.org/2007,4719
OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06 (https://dejure.org/2007,4719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 U 176/06 (https://dejure.org/2007,4719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 (https://dejure.org/2007,4719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an einer Labormedizin-GmbH haltenden GbR; unzulässige Vorteilsgewährung bei Gewinnausschüttung nach dem jeweils geleisteten Festkapitalanteil; marktverhaltensregulierender Charakter der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung eines Arztes an einer Gesellschaft mit Geschäftsanteilen an einer Labormedizin-Gesellschaft als Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot der Vorteilnahme; Verbot der Vorteilnahme durch entgeltliche Zuweisung von Patienten als Vorschrift mit ...

  • kkh.de PDF

    Unzulässige Zusammenarbeit durch Beteiligung an einer GmbH

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 11; ; BO der Landesärztekammer B-W § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; BO der Landesärztekammer B-W § 31
    Verbot der Vorteilsannahme bei Beteiligung eines Artzes an einer GbR, die ihrerseits einen Geschäftsfanteil an einer Labormedizin-GmbH hält

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung eines Arztes an einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Arzt- und Berufsrecht - Beteiligung von Ärzten an Gewinnen einer Labormedizin-GmbH kann berufswidrig sein

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05

    "Verkürzter Versorgungsweg und Beteiligung des HNO-Arztes an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    Das OLG Köln GRUR 2006, 600 sah das Geschäftsmodell eines Hörgeräteakustikbetriebes, wonach dem HNO-Arzt einerseits eine Beteiligung an seinem Unternehmen im Wege des Aktien-erwerbs angetragen und andererseits eine Einbindung in die Hörgeräteakustikabgabe im verkürzten Versorgungsweg in der Weise angeboten wurde, dass der Arzt seinen finanziellen Aufwand kompensieren oder Gewinn erwirtschaftet kann, indem er die vom Akustiker angebotene Möglichkeit, im Rahmen der Hörgeräteversorgung bestimmte Leistungen gegen Entgelt (initiale Beratung des Patienten und Ohrdruckprüfung gegen 100, 00 EUR) zu erbringen, nutzt, nicht als Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften an, wenn dem Arzt für die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen keine unangemessen hohe Vergütung zugesagt wird.

    Das OLG Köln GRUR 2006, 600 [juris Tz. 32] stellte fest, dass ein Arzt durch berufsrechtliche Vorschriften nicht gehindert sein kann, sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, was auch dann gelte, wenn es sich bei Aktiengesellschaften um einen Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten handele.

    aa) Zudem handelt es sich bei den Vorschriften der BerufsO für Ärzte auch um Normen, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4, 6]; OLG Köln GRUR 2006, 600 [II. 1 c) aa) = juris Tz. 27]; Koblenz OLGReport 2004, 94 [noch zu § 1 UWG]; v. Jagow in Harte/Henning, UWG [2004], § 4 Nr. 11, 70; so auch Piper in Piper/Ohly, UWG [2006], § 4.11/164 [zu § 34 MBO-Ä]).

  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 135/02

    Fordern eines pauschalierten Kostenbeitrags von dem Anästhesisten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    Ihre Nachfrageentscheidung darf nicht aus eigenen Interessen des Arztes als Nachfrager oder Nachfragedisponent des Patienten getroffen werden, insbesondere darf der Arzt die Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten überweist, nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht (BGH GRUR 2005, 1059 [juris Tz. 22] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften; BGH NJW-RR 2003, 1175 [II 2.]; Koblenz OLGReport 2004, 94, 95; Ratzel in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [MBO], 4. Aufl. [2006] § 31, 1; vgl. auch Köhler GRUR-RR 2006, 113, 114).

    cc) § 31 BerufsO ist nicht nur ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (BGH NJW-RR 2003, 1175 [II 1.]; Ratzel a.a.O. 1 und 20; Armbrüster in MünchKomm, BGB, 5. Aufl. [2006], § 134, 30), sondern die Regelung ist auch dazu bestimmt, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhindern (BGH a.a.O. [II 2.]; Ratzel a.a.O. 1).

    bb) In der Entscheidung NJW-RR 2003, 1175 [II 2. a)] hat der III. Zivilsenat des BGH im Hinblick auf die nur auf Grund hinreichender Sachgründe einschränkbare, verfassungsrechtlich gewährleistete freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) Zahlungen von Fachärzten für Anästhesie an den beklagten Frauenarzt, der ambulante Operationen durchführte, bei denen die klagenden Anästhesisten die Narkoseleistungen übernahmen und ein Entgelt für die Benutzung des Operationsraums an den Beklagten zu leisten hatten, für nicht unzulässig angesehen, da es dabei um einen pauschalen Aufwendungsersatz für Kostenentlastungen eines Kooperationspartners gehe; ein solcher Kostenausgleich sei sachlich gerechtfertigt.

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 30/04

    Zur Frage, ob ein Kooperationsvertrag zur Versorgung mit ambulanten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    aa) Zudem handelt es sich bei den Vorschriften der BerufsO für Ärzte auch um Normen, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4, 6]; OLG Köln GRUR 2006, 600 [II. 1 c) aa) = juris Tz. 27]; Koblenz OLGReport 2004, 94 [noch zu § 1 UWG]; v. Jagow in Harte/Henning, UWG [2004], § 4 Nr. 11, 70; so auch Piper in Piper/Ohly, UWG [2006], § 4.11/164 [zu § 34 MBO-Ä]).

    bb) Die Beklagte Ziff. 2, die nicht selbst Adressatin der BerufsO ("Ärztinnen und Ärzten ...") ist, haftet jedoch als Anstifterin zum Rechtsbruch, bzw. als Störerin, weil durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4]; OLG Köln a.a.O. [Tz. 29]; vgl. auch Piper a.a.O. § 4.11/183).

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 201/02

    Quersubventionierung von Laborgemeinschaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    Ihre Nachfrageentscheidung darf nicht aus eigenen Interessen des Arztes als Nachfrager oder Nachfragedisponent des Patienten getroffen werden, insbesondere darf der Arzt die Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten überweist, nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht (BGH GRUR 2005, 1059 [juris Tz. 22] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften; BGH NJW-RR 2003, 1175 [II 2.]; Koblenz OLGReport 2004, 94, 95; Ratzel in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [MBO], 4. Aufl. [2006] § 31, 1; vgl. auch Köhler GRUR-RR 2006, 113, 114).

    aa) Der BGH hat in seiner Entscheidung GRUR 2005, 1059 [juris Tz. 18.] - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften es für wettbewerbswidrig erachtet, wenn die beklagten Laborärzte die labortechnischen Untersuchungen, welche niedergelassene Ärzte - wie häufig in einer eigenen Laborgemeinschaft - selbst durchführen dürfen, dieser Laborgemeinschaft unter Selbstkostenpreis anbieten und dadurch die niedergelassenen Ärzte veranlassen, den Beklagten Patienten für labortechnische Untersuchungen zu überweisen, welche nur Laborärzten vorbehalten sind (zust. Ratzel in Ratzel/Lippert [2006] § 31, 5).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03

    Warnhinweis II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    Dies gilt schon deshalb, da vorliegend das wichtige Rechtsgut der Gesundheit betroffen ist (BGH GRUR 2006, 953 [Tz. 21] - Warnhinweis II).
  • OLG Koblenz, 14.02.2006 - 4 U 1680/05

    Unternehmen untersagt, in eine Software für Arztpraxen ein Modul zum Drucken von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    Das OLG Koblenz (OLGReport 2006, 516) hat einen Verstoß gegen § 34 Abs. 5 der Hessischen BerufsO für Ärzte, wonach es diesen nicht gestattet ist, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen, bejaht, als die dortige Verfügungsbeklagte in von ihr entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul zum Druck von V. für eine bestimmte Versand-Apotheke integrierte, mit der die Bestellung von Medikamenten dieser Apotheke ausgedruckt werden kann.
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05

    Wirksamkeit des zwischen Leasinggeber und Lieferant vereinbarten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06
    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH NJW 2006, 1066, 1067 [Tz. 13]; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. [2007] § 134, 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 6t A 1816/09

    Rechtsmittel gegen einen "Freispruch" nach § 92 Abs. 2a) HeilBerG NRW bei Fehlen

    Unter dem 15. Juli 2008 teilte die Antragstellerin den Beschuldigten mit, nach nochmaliger juristischer Prüfung, insbesondere auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung (Urteil des OLG Stuttgart vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06), sei sie nunmehr unter ausdrücklicher Abkehr von ihrer früheren Rechtsauffassung zu der Auffassung gelangt, dass deren Beteiligung an der n. gegen §§ 31 und 34 Abs. 1 BO verstoße.

    OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 -, GesR 2007, 320 = juris Rn. 51. Vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 201/02 -, NJW 2005, 3718 = juris Rn. 23 zu § 4 Nr. 1 UWG: "Ein unangemessener unsachlicher Einfluss kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die niedergelassenen Ärzte... sich auch ohne rechtliche Koppelung veranlasst sehen, dieser Laborpraxis Patienten zu überweisen..." Vertiefend zum Unterschied zur bloßen aktienrechtlichen Beteiligung vgl. OLG Köln, Urteil vom 4. November 2005 - 6 U 46/05 -, GRUR 2006, 600.

    vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 -, a. a. O.

    vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 -, a. a. O.

    Zwar ist eine berufspflichtwidrige Beteiligung grundsätzlich auch geeignet, ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB zu begründen, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 -, a. a. O.; Ratzel/Lippert, (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte, 5. Aufl. 2010, § 31 Rn. 1; Ratzel, Zivilrechtliche Konsequenzen von Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung, MedR 2002, 492, 496, sodass es nicht einmal einer Kündigungserklärung bedurft hätte.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08

    Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung zwischen niedergelassenen Ärzten und

    Es ist ohne weiteres damit zu rechnen, dass zumindest ein erheblicher Teil der Ärzte bei mehreren in Betracht kommenden, qualitativ gleichwertigen Alternativen seinem Patienten diejenige empfehlen wird, von der er selbst einen wirtschaftlichen Vorteil hat (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).

    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1066, 1067; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 134, Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 90 K 6.19

    Unerlaubte Zuwendung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer -hier im Falle

    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1066, 1067; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 134, Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 25/08

    Wettbewerbswidrige Anstiftung zu standeswidrigem Verhalten: Verkürzter

    Zum einen ist er vorliegend - wie dargelegt - zu der zu treffenden Entscheidung sachfremd, zum anderen beschwört er die Gefahr einer erheblichen wirtschaftlichen Fehlentscheidung herauf (vgl. fortführend auch Senatsurteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06, OLGR Stuttgart 2007, 769, bei Juris Rz. 45 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09

    Feststellung des Anspruchs eines Dentallabors gegenüber einer zahnärztlichen

    Dass das Koppelgeschäft nicht unmittelbar aus dem Kooperationsvertrag hervorgehe, sondern sich erst aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erschließe, könne daran unter Berücksichtigung der Urteils des OLG Stuttgart vom 10.05.2007 (2 U 176/06, 518 ff. GA), wonach berufsrechtliche Verbotsgesetze nicht einfach durch möglichst komplizierte Beteiligungsmodelle umgangen werden könnten, nichts ändern.

    Soweit die Beklagten einwenden, an der berufsrechtlichen Unzulässigkeit des "Koppelgeschäft" könne nichts ändern, dass es nicht unmittelbar aus dem Kooperationsvertrag hervorgehe, sondern sich erst aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erschließe, denn entsprechend der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.05.2007 (2 U 176/06, OLGR 2007, 769 , vgl. 518 ff. GA) könnten berufsrechtliche Verbotsgesetze nicht einfach durch möglichst komplizierte Beteiligungsmodelle umgangen werden, verkennt dieser Einwand, dass sie dieses - ggf. möglichst komplizierte - "Beteiligungsmodell" selbst konzipiert und konstruiert haben und dementsprechend auch dafür selbst berufsrechtlich verantwortlich sind.

  • OLG Celle, 29.05.2008 - 13 U 202/07

    Vorliegen eines hinreichenden Grundes als Voraussetzung einer Verweisung an einen

    Bereits aus diesem Grund ist die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06, die eine Beteiligung an einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in Form einer GbR betrifft, deren Gewinn nach dem zunächst angedachten Konzept entsprechend dem Umfang der vermittelten Laboraufträge verteilt werden sollte, auf den vorstehenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • VG Köln, 05.06.2009 - 35 K 563/09

    Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten durch die Beteiligung eines Arztes an

    - 2 U 176/06 - berief, das hier entsprechend gelte.
  • BerG Heilberufe Köln, 05.06.2009 - 35 K 563/09
    - 2 U 176/06 - berief, das hier entsprechend gelte.
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