Weitere Entscheidungen unten: LSG Sachsen, 27.06.2001 | OLG Brandenburg, 15.05.2001

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 U 20/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5099
OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 U 20/00 (https://dejure.org/2000,5099)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.03.2000 - 2 U 20/00 (https://dejure.org/2000,5099)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. März 2000 - 2 U 20/00 (https://dejure.org/2000,5099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast; Schriftform; Mündliche Abrede

  • Judicialis

    BGB § 125; ; BGB § 313; ; ZPO § 415; ; ZPO § 416

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 125 § 313; ZPO § 415 § 416
    Darlegungs- und Beweislast bei vom Urkundeninhalt abweichenden mündlichen Vereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Itzehoe - 3 O 202/99
  • OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 U 20/00

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 632
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1974 - V ZR 78/73

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die fingierten Bedingungseintritt

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 U 20/00
    Vielmehr ist es erforderlich, daß sie auch den übereinstimmenden Willen hatten, in diesem Punkt von der vorgeschriebenen Beurkundungsform abzusehen (vgl. OLG Köln BB 1975, 1040 und WM 1976, 362; BGH NJW 1975, 205).
  • OLG Köln, 29.10.1975 - 2 U 33/75

    Abänderung von schriftlichen Vereinbarungen aufgrund mündlicher Nebenabreden

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 U 20/00
    Vielmehr ist es erforderlich, daß sie auch den übereinstimmenden Willen hatten, in diesem Punkt von der vorgeschriebenen Beurkundungsform abzusehen (vgl. OLG Köln BB 1975, 1040 und WM 1976, 362; BGH NJW 1975, 205).
  • OLG Naumburg, 26.11.2019 - 12 U 100/19

    Notarieller Grundstücksübertragungsvertrag: Abschluss ohne konkludente

    Darüber hinaus scheitert der Anspruch daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Parteien anlässlich der Beurkundung nicht nur den übereinstimmenden Willen hatten, ein jederzeitiges Wiederkaufsrecht zu vereinbaren, sondern auch den übereinstimmenden Willen, in diesem Punkt von der vorgeschriebenen Beurkundung abzusehen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. März 2000, 2 U 20/00, Rn. 2, juris).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 27.06.2001 - L 2 U 20/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18883
LSG Sachsen, 27.06.2001 - L 2 U 20/00 (https://dejure.org/2001,18883)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27.06.2001 - L 2 U 20/00 (https://dejure.org/2001,18883)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - L 2 U 20/00 (https://dejure.org/2001,18883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Diskusschädigung am rechten Handgelenk als Folge eines Arbeitsunfalls; Tätigkeit als Rohrleger; Ausladen einer Straßenkappe; Ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Unfallfolge; Schädigendes Ereignis als Ursache des geltend gemachten Gesundheitsschadens ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.06.2001 - L 2 U 20/00
    Insoweit genügt die geringere Anforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs für die richterliche Überzeugungsbildung (BSGE 61, 127, 129).
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.06.2001 - L 2 U 20/00
    Ob eine Unfallursache im naturwissenschaftlichem Sinn zugleich auch wesentliche Ursache nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Kausallehre ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSGE 38, 127, 129).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 U 20/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15523
OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 U 20/00 (https://dejure.org/2001,15523)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2001 - 2 U 20/00 (https://dejure.org/2001,15523)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 2 U 20/00 (https://dejure.org/2001,15523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz von Verdienstausfallschäden bei nicht fachgerechter medizinischer Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen Militärmedizinischen Akademie; Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines bestehenden Behandlungsverhältnisses; ...

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § ... 97 Abs. 1; ; ZPO § 108 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 287; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 556 Abs. 1; ; ZPO § 705 Satz 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 Satz 1; ; ZGB § 92 Abs. 1; ; ZGB § 93; ; ZGB § 330; ; ZGB § 336; ; ZGB § 338 Abs. 3; ; ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 195; ; BGB § 212 Abs. 2; ; BGB § 222 Abs. 1; ; BGB § 252 Satz 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 852; ; EGBGB § 6

  • rechtsportal.de

    Ersatz von Verdienstausfallschäden bei nicht fachgerechter medizinischer Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen Militärmedizinischen Akademie; Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines bestehenden Behandlungsverhältnisses; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 02.06.1998 - 2 U 18/96

    Haftung der Bundesrepublik für Schaden aus einem medizinischer Behandlung durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 U 20/00
    In einem vorhergehenden Verfahren - 2 U 18/96 - 11 O 648/94 - Landgericht Frankfurt (Oder) - hat der Senat die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung des Bandscheibenvorfalls zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM verurteilt und im übrigen deren Verpflichtung festgestellt, dem Kläger zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen.

    Die vom Kläger in diesem Verfahren zugleich erhobene Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung auch für die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem genannten Verfahren hat der Senat abgewiesen, da der Kläger insoweit zu einer Bezifferung seines Schadens in der Lage gewesen sei und ihm daher das erforderliche Feststellungsinteresse fehle Wegen des weiteren Inhaltes dieser Entscheidung nimmt der Senat auf das Urteil vom 02.06.1998 Bezug (Bl 503 der Beiakte 2 U 18/96 - 11 O 648/94 - Landgericht Frankfurt (Oder)).

    Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klage sei im Hinblick auf die durch den Senat erfolgte Abweisung des Feststellungsantrages in dem Verfahren 2 U 18/96 unzulässig, im übrigen sei sie hinsichtlich etwaiger Ansprüche nicht passivlegitimiert.

    Die Akten Landgericht Frankfurt (Oder) 11 O 648/94 - 2 U 18/96 Brandenburgisches Oberlandesgericht lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Rechtskraft der Entscheidung des Senats im Verfahren 2 U 18/96 hinsichtlich des dort geltend gemachten Feststellungsbegehrens steht der vorliegenden Leistungsklage nicht entgegen.

    a) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 02.06.1998 in dem Verfahren 2 U 18/96 (dort S. 9 - 12) sowie den diesen folgenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

    Der vor dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.03.2001 hierzu angehörte medizinische Sachverständige Prof. Dr. M ... hat unter Bezugnahme auch aufsein im Verfahren 2 U 18/96 unter dem 21.10.1997 erstattetes schriftliches Gutachten sowie seine Ausführungen in dem Senatstermin vom 05.05.1998 in dem vorgenannten Verfahren dargelegt, daß der Kläger bei sofortiger Durchführung der erforderlichen Operation in der Militärmedizinischen Akademie durchaus in der Lage geblieben wäre, einer qualifizierten Bürotätigkeit nachzugehen.

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines bestehenden Behandlungsverhältnisses - anders als bei dem im Verfahren 2 U 18/96 geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch - nicht die vierjährige Verjährungsfrist des ZGB und auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern nach Art. 231 § 6 EGBGB die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt.

    Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seiner Entscheidung vom 02.06.1998 in dem Verfahren 2 U 18/96 (dort S. 11 des Urteils).

    Nach § 705 Satz 2 ZPO war aber hier Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß - also in dem Verfahren 2 U 18/96 - durch das seitens der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bis zu dessen Zurückweisung bzw. Entscheidung über die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof am 15.06.1999 gehemmt.

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 U 20/00
    Der Kläger weist zutreffend daraufhin, daß die Hemmung des Eintrittes der Rechtskraft das Urteil insgesamt erfaßte, auch soweit für den Kläger nachteilig entschieden worden war und eine Anfechtung zunächst nicht erfolgt, durch Anschlußrechtsmittel aber grundsätzlich noch möglich war (vgl. BGH NJW 1994, 657, 659 m.N.).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 U 20/00
    Diese vom Kläger gewählte Berechnungsmethode, mit der er in nachvollziehbarer Weise sein fiktives Nettoeinkommen auf der Basis einer angenommenen Bruttovergütung unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Steuer und Sozialversicherungsabgaben berechnet, begegnet im Ansatz keinen Bedenken (vgl. zur Gleichwertigkeit der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten: BGH NJW 1995, 389, 390).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2010 - 2 W 5/09

    Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer schadensursächlichen medizinischen

    Im Verfahren 2 U 20/00, 11 O 536/98 Landgericht Frankfurt (Oder), wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Verdienstausfall an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis zum 31. Mai 1998 verurteilt.
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