Rechtsprechung
   BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12007
BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R (https://dejure.org/2013,12007)
BSG, Entscheidung vom 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R (https://dejure.org/2013,12007)
BSG, Entscheidung vom 11. April 2013 - B 2 U 21/11 R (https://dejure.org/2013,12007)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,12007) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Revision - mangelhafte Revisionsbegründung - Nichtauseinandersetzung mit angefochtener LSG-Entscheidung - Revisionsschrift: fast wörtliche Wiedergabe der Berufungsbegründung gegen SG-Entscheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch des Beitragsschuldners auf Einsicht in die Aktenunterlagen der Berufsgenossenschaft

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beitragszuschlag - Recht auf Akteneinsicht - keine Einsichtnahme in Unfallakten durch Arbeitgeber - Datenschutz - unzulässige Revision - unzureichende Revisionsbegründung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Revision - mangelhafte Revisionsbegründung - Nichtauseinandersetzung mit angefochtener LSG-Entscheidung - Revisionsschrift: fast wörtliche Wiedergabe der Berufungsbegründung gegen SG-Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit einer Wiedergabe der Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 639
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 23/10 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Durchsicht und Prüfung des

    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - B 2 U 32/11 R; sowie BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Die Beiträge Beilage 2011, 254 jeweils mwN).

    Dies zeigt, dass sie sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des LSG und den besonderen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens in keiner Weise auseinandergesetzt hat (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 30.3.2011, aaO, RdNr 13) , weshalb sie in ihrem die Berufungsschrift wiederholenden Schriftsatz vom 13.9.2011 dem BSG als Revisionsgericht auch Beweise anbietet.

  • BSG, 18.06.2002 - B 2 U 34/01 R

    Revisionsbegründung bei mehreren, voneinander unabhängigen selbständig tragenden

    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 S 22 mwN) .
  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 1/05 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Die Revisionsbegründung soll insbesondere sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27) .
  • BSG, 13.05.2011 - B 13 R 30/10 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Geltendmachung der Verletzung

    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - B 2 U 32/11 R; sowie BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Die Beiträge Beilage 2011, 254 jeweils mwN).
  • BSG, 29.09.2011 - B 2 U 221/11 B
    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin betreffend den Beitragsbescheid bzw den Beitragszuschlag blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 29.9.2011 - B 2 U 221/11 B) .
  • BSG, 15.06.2012 - B 2 U 32/11 R
    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - B 2 U 32/11 R; sowie BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Die Beiträge Beilage 2011, 254 jeweils mwN).
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R
    Eine Teilzulassung der Revision ist bei einem abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs zulässig, auf den der jeweilige Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 vorgesehen, RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 28a, jeweils mwN) .
  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim

    Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der tragenden Gründe in Frage zu stellen ( BSG vom 2.7.2018 - B 10 ÜG 2/17 R - SozR 4-1500 § 164 Nr. 7 RdNr 12; vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; vom 15.6.2012 - B 2 U 32/11 R - RdNr 9 und vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 S 22 mwN ) , dh der Revisionsführer muss angeben, warum das angefochtene Urteil auf der Verletzung der gerügten Vorschrift(en) des Bundesrechts beruht (§ 162 SGG ) .
  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Revisionsbegründung entspricht noch den Begründungsanforderungen des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG, wonach die Begründung die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte herausarbeiten und die das Urteil des LSG tragenden Gründe in Frage stellen muss (vgl zB BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - NZS 2013, 639 mwN) .
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 6/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - Einwirkungskausalität -

    Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Darlegung, inwieweit die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (zuletzt BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - NZS 2013, 639 sowie BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Klageänderung vor dem LSG -

    Damit ist hinreichend erkennbar iS des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG, weshalb die das Urteil des LSG tragenden Gründe nach Überzeugung der Revision unrichtig sein sollen und dass die Rechtslage von ihr umfassend durchdacht worden ist (zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 SGG vgl das Urteil des Senats vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - NZS 2013, 639, 640; vgl auch BSG vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - juris; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 51, sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 9c mwN) .
  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Ausland -

    Der Kläger hat die Revision auch noch in ausreichendem Umfang begründet (s bereits Beschluss vom 24.9.1957 - 2 RU 70/54 - SozR Nr. 27 zu § 164 SGG; BSG vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 12 S 17; zuletzt BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 620, 623) .
  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

    Die Zulässigkeit eines reinen Zuschlagsverfahrens steht außerdem mit dem Zweck des Beitragsausgleichsverfahrens sowie mit dem Willen des Gesetzgebers, dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zu ermöglichen, in Einklang (vgl. hierzu aus der Rechtsprechung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2011 - L 8 U 3577/10 -, juris, die dagegen eingelegte Revision wurde vom BSG mit Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 21/11 R - als unzulässig verworfen; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. März 2010 - L 14 U 83/08 -, juris, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2009 - L 6 U 1859/08 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2008 - L 1 U 3732/07 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 19. Dezember 2007 - L 17 U 128/07 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 - L 3 U 58/04 -, juris, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2005 - L 2 U 39/04 -, juris; von der Zulässigkeit eines Zuschlagsverfahrens ging offenbar auch das BSG aus in: Urteil vom 16. November 2005 - B 2 U 15/04 R -, juris Rn. 20 m.w.N. und Urteil vom 18. Oktober 1984 - 2 RU 31/83 -, SozR 2200 § 725 Nr. 10 und juris; vgl. aus der Literatur: Schmidt, SGB VII, Kommentar, 4. Auflage 2009, § 162 Rn. 3; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Stand: Juli 2017, § 162 SGB VII Rn. 8; Burchardt, in: Krasney/ Becker/ Burchardt/ Kruschinsky/ Heinz/ Bieresborn, SGB VII, Kommentar, Stand Juli 2017, § 162 Rn. 29, 35; Bigge, in: Eichenhofer/ Wenner, Kommentar zum SGB VII, 2010, § 162 Rn. 14; Platz, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Stand Juni 2017, § 162 Rn. 3, 16; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand der Erg.-Lieferung 03/2017, § 162 Rn. 5.1 und 5.3; Höller, in: Hauck/ Noftz, SGB VII, Kommentar, Stand: September 2017, § 162 Rn. 7 f.; Brandenburg/ K. Palsherm, jurisPraxisKommentar, SGB VII, 2. Auflage 2014, § 162 Rn. 17 ff., 47; Brinkmann, in: Becker/ Franke/ Molkentin, SGB VII, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 18 ff.).
  • BSG, 02.07.2018 - B 10 ÜG 2/17 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts

    Dabei darf sich der Revisionsführer aber nicht nur darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10).

    Notwendig hierfür sind Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VS 5/01 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 S 22).

  • BSG, 25.02.2016 - B 2 U 21/14 R
    Der Kläger wiederholt im Wesentlichen den Inhalt seines Berufungsschriftsatzes vom 9.1.2014 sowie der Klageschrift vom 7.8.2013, was zeigt, dass er sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des LSG, in dem sämtliche Argumente des Klägers abgehandelt worden sind, ebenso wenig auseinandergesetzt hat wie mit den besonderen Voraussetzungen der Revisionsbegründung (s hierzu BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - juris RdNr 15).
  • BSG, 25.07.2016 - B 13 R 31/15 R
    Auch braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sich die Revisionsbegründung der Klägerin vom 11.1.2016 in ausreichendem Umfang mit den das Urteil des LSG tragenden Gründen auseinandergesetzt hat (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R - Juris RdNr 12 f; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 13 ff).
  • BSG, 05.02.2015 - B 2 U 4/14 R

    Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung

    Dies zeigt, dass er sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des LSG, in dem sämtliche in dem gehaltenen Vortrag des Klägers angeführten Argumente abgehandelt werden, und den besonderen Voraussetzungen des Revisionsverfahrens in keiner Weise auseinandergesetzt hat (vgl hierzu auch BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Die Beiträge, Beilage 2011, 254 jeweils mwN; s auch BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - NZS 2013, 639 bis 640).
  • BSG, 25.07.2013 - B 2 U 2/13 R
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5350
OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,5350)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,5350)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. August 2011 - 2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,5350)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5350) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG; § 4 Nr. 11 UWG
    Skonto eines Apothekers auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Skonti bei Rx-Rezepten sind stets unzulässiger Barrabatt

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 266
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Zu Unrecht entnehme das Landgericht der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (BGH NJW 2010, 3721 = GRUR 2010, 1136), der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bei Barrabatten nicht greife.

    Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie ).

    Dabei sind die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Sätze 2, 3 AMG (i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 4; 3 Arzneimittelpreisverordnung) neben § 7 HWG anwendbar (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 21 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ).

    Ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts der Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entscheidend, ob der Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels aus Sicht des Kunden wirtschaftlich günstiger erscheint (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ), nicht hingegen, welche Motivation der Beklagte hat, so kommt es nicht darauf an, ob die Gewährung eines Barrabatts in Form eines Skontos, das objektiv zu einem Preiswettbewerb durch die Hintertür führt, subjektiv allein durch die Beabsichtigung eines solchen Preiswettbewerbs oder (ganz oder teilweise) durch andere Ziele, vorliegend die Vermeidung von Zahlungsausfällen (bei Privatrezepten) oder der vom Apotheker nach § 43 b Abs. 2 Satz 4 SGB V verlangten gesonderten schriftlichen Aufforderung zur Begleichung der Zuzahlung nach § 61 SGB V und des damit verbundenen Aufwands motiviert ist.

    Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).

    Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch (etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 20 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ) - was bei der Skontierung der Rezeptgebühren (Zuzahlung) gesetzlich Versicherter relevant ist -, dass bei gesetzlich Versicherten kein Kaufvertrag zwischen diesen und der Apotheke zustande kommt, denn es genügt, dass Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen (nämlich 15 - 30 Cent, je nachdem, wie hoch die Zuzahlung ist, welche gem. § 61 SGB V mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR beträgt).

    Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen lediglich erwogene, nicht aber definitiv bejahte Konstellation berufen, wonach ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein "allenfalls" dann keinen der Arzneimittelpreisbindung widersprechenden Vorteil darstellt, wenn der Einlösung des Gutscheins wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen musste (siehe etwa Tz. 18 des Urteils " UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136):.

    Wenn der Beklagte demgegenüber meint, an die Rechtfertigung des in der Preisbindung liegenden Eingriffs in die Berufsausübung seien "höchste Anforderungen" zu stellen, weil die freie Preisgestaltung eine der Grundvoraussetzungen der funktionierenden sozialen Marktwirtschaft sei, ist der damit angelegte Maßstab nach dem zu (1) Gesagten schon im Ansatz verfehlt, denn es genügt danach die - verhältnismäßige - Verfolgung vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohl, und der Schutzzweck der Regelung, nämlich insbesondere die Sicherung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonders abstellt, siehe etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 16), stellt ohne Weiteres eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar.

    Die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 2 Sätze 2 u. 3, Abs. 3 Satz 1 AMG; §§ 1 Abs. 1 u. 4; 3 Arzneimittelpreisverordnung stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 22 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE - mit zahlr. weiteren Nachw.).

    Soweit der Beklagte darauf abhebt, das Landgericht habe zu Unrecht der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (BGH GRUR 2010, 1136) entnommen, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bei Barrabatten nicht greift, vermag dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen:.

    Zu Unrecht meint der Beklagte weiter, die Gewährung von Skonti sei als Zuwendung jedenfalls von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG gedeckt mit der Folge, dass nach dem vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 09.09.2010 (etwa in Tz. 24 der Entscheidung " UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136) entwickelten Grundsatz, wonach bei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 zulässigen Zuwendungen oder Werbegaben anzunehmen ist, dass der Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise i. S. v. § 3 UWG zu beeinträchtigen, und die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund dessen ausscheidet.

    Diese Notwendigkeit besteht aber gerade nicht, soweit es um Barrabatte i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) HWG geht, denn derartige Rabatte sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 HWG generell unzulässig, soweit sie entgegen den Vorschriften des Arzneimittelpreisrechts gewährt werden (so der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 09.09.2010, etwa BGH GRUR 2010, 1136 Tz. 24 - Unser Dankeschön für Sie ).

  • LG Tübingen, 14.02.2011 - 20 O 47/09

    Skonto auf Privatrezepte unzulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 (Az.: 20 O 47/09) wird.

    Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14.02.2011 (20 O 47/09) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 (20 O 47/09) wird zurückgewiesen.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 95/11

    Arzneimittelpreisbindungsverstoß bei Ausgabe von Einkaufsgutschein mit einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    An der Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit Art. 12 GG können in Anwendung dieser Maßstäbe keine ernsthaften Zweifel bestehen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011, 13 ME 95/11 Rn. 25 in Juris: "Einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu erkennen. Vielmehr erweisen sich die mit den Preisbindungsvorschriften und deren Umsetzung für den einzelnen Apotheker einhergehenden Beschränkungen ohne Weiteres als von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelungen." ).

    Gegen die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; die Richtlinie 2001/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) steht diesen schon aufgrund deren Art. 4 Abs. 3, wonach die Richtlinienbestimmungen die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen nicht berühren, nicht entgegen (siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011, 13 ME 95/11 Rn. 22 in Juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09

    Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei Gewährung von den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Zu Recht hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.06.2008 (13 ME 61/08, GRUR-RR 2008, 452, 453; in der Hauptsache bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, A & R 2011, 139, ebenso Gröning, a.a.O., § 7 HWG Rn. 40) in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Verstoß liege darin, dass der Beklagte die Zuzahlung nicht in vollem Umfang einziehe und er durch diesen wirtschaftlich von ihm getragenen Zuzahlungsverzicht der Abgabepreis des Arzneimittels wirtschaftlich geschmälert wird; der Apothekenabgabepreis als vom Apotheker als allein nach öffentlichem Recht vorgegebene und von ihm zu beachtende Größe ist der wirtschaftlichen Disposition des Apothekers gerade entzogen.

    Die geringe wirtschaftliche Bedeutung der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel war denn auch (mit) Anlass für den Gesetzgeber, diese von der Preisbindung auszunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, Rn. 10 in Juris).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie ).

    Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie ).

    Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).

  • OLG Stuttgart, 10.12.2009 - 2 U 66/09

    Wettbewerbsverstoß einer niederländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, A & R 2010, 40, 45 unter 8. c der Gründe).

    Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie ).

    Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).

  • OLG Hamburg, 26.07.2007 - 3 U 21/07

    Gewährung von Prämienpunkten durch eine Versandapotheke anlässlich der Abgabe von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Gemeint sind damit andere Fälle, wie die Zitierung der Entscheidung "SAARTALER" des OLG Hamburg (GRUR-RR 2007, 403) und der Anmerkung hierzu von Dembowski (in: PR-WettbR 9/2007, Anm. 3) durch den Bundesgerichtshof (ebenda) deutlich zeigt, nämlich solche Vergünstigungen, welche der Kunde nicht bloß wegen und aus Anlass der Einlösung des Rezeptes in der jeweiligen Apotheke erhält, die vielmehr von anderen Voraussetzungen abhängen (etwa: Artikel ist nicht vorrätig; Wartezeit von mehr als 20 Minuten für die Zubereitung eines Arzneimittels; Selbstabholung nach Nachlieferung) und die somit "Entschädigungsprämien" für Nachteile bzw. Aufwendungen des Patienten darstellen; es bedarf also eines "Entschädigungs"-Anlasses (so Gröning, a.a.O., § 7 HWG Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung durch einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
    Zu Recht hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.06.2008 (13 ME 61/08, GRUR-RR 2008, 452, 453; in der Hauptsache bestätigt durch Beschl. v. 22.03.2011, 13 LA 157/09, A & R 2011, 139, ebenso Gröning, a.a.O., § 7 HWG Rn. 40) in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Verstoß liege darin, dass der Beklagte die Zuzahlung nicht in vollem Umfang einziehe und er durch diesen wirtschaftlich von ihm getragenen Zuzahlungsverzicht der Abgabepreis des Arzneimittels wirtschaftlich geschmälert wird; der Apothekenabgabepreis als vom Apotheker als allein nach öffentlichem Recht vorgegebene und von ihm zu beachtende Größe ist der wirtschaftlichen Disposition des Apothekers gerade entzogen.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BGH, 06.02.1997 - I ZR 234/94

    Selbsternannter Sachverständiger - Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 37/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

  • OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21

    Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Zulässigkeit der Gewährung von

    Diese Norm betrifft das Verhältnis von Apothekern zu Kunden, für das ein Skontoverbot anerkannt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.20121 - 2 U 21/11, WRP 2012, 111).

    Da die Preisbindung einen Wettbewerb über den Preis - außerhalb des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AMPreisV zulässigen fakultativen Aufschlags - grundsätzlich ausschließt, sind auch relativ geringfügige Nachlässe geeignet, Einfluss auf das Kundenverhalten zu nehmen, insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, vorwiegend hochpreisige Arzneimittel abgegeben werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, WRP 2012, 111 Rn. 81).

  • LG Aschaffenburg, 22.10.2015 - 1 HKO 24/15

    Skontigewährung für Apotheker

    Diese, zutreffende Auffassung vertritt auch das OLG Stuttgart (vgl. GRUR-RR 2012, 266), das ausführt, die Arzneimittelpreisbindung sei auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Medikaments Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will.
  • OLG Celle, 19.12.2019 - 13 U 87/18

    Unterschreitung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers durch

    Entsprechend wird teilweise vertreten, Preisnachlässe aufgrund von Skonti seien angesichts der Preisbindung nach dem Arzneimittelgesetz allgemein unzulässig (so betreffend die Abgabe durch Apotheken: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2011 - 2 U 21/11, juris Rn. 54 ff.).
  • LG Köln, 19.11.1914 - 84 O 70/14
    Auch diese entspricht gefestigter Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -, GRUR-RR, 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011 - 13 ME 95/11 -, BeckRS 2011, 52333), so dass die Kammer auch hierauf Bezug nehmen kann.

    Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -).

    Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -).".

  • OLG Stuttgart, 05.09.2013 - 2 U 155/12

    Verblisterung - Unlauterer Wettbewerb: Wirksamkeit einer Preisverhandlungsklausel

    Für Preisverhandlungen, Zugaben, Skonto oder sonstige Rabattgewährungen bestehe kein Handlungsspielraum (OLG Stuttgart vom 25.08.2011, 2 U 21/11).
  • LG Cottbus, 07.10.2021 - 11 O 3/20

    Wettbewerbsrecht: Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Dabei wird auf eine bestehende Forderung durch Abschluss eines Verfügungsvertrags verzichtet, sodass die Schuld erlischt und sich schmälernd auf den Kaufpreis auswirkt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, juris).

    Denn Arzneimittelpreise sind aufgrund ihrer nach öffentlichem Recht vorgegebenen und zu beachtenden Größe der vertraglichen Disposition der Parteien entzogen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2008 - 13 ME 61/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11, juris).

  • LG Köln, 14.05.2013 - 84 O 3/13

    Niederländische Versandapotheke darf Kunden bei Teilnahme an Arzneimittel-Check

    Auch diese entspricht gefestigter Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -, GRUR-RR, 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2011 - 13 ME 95/11 -, BeckRS 2011, 52333), so dass die Kammer auch hierauf Bezug nehmen kann.

    Barrabatte sind jedoch - wie der BGH in seinen fünf Entscheidungen vom 09.09.2010 (I ZR 193/07; I ZR 37/08; I ZR 98/08; I ZR 125/08; I ZR 26/09) klargestellt hat - grundsätzlich unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 2 U 21/11 -).

  • OLG Celle, 15.10.2012 - 13 U 60/12

    Verstoß des Apothekers gegen die Arzneimittelpreisbindung durch Beteiligung an

    Bei einem Rabatt - wie hier - kommt es auf die Geringfügigkeit nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, a. a. O. Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2011 - 2 U 21/11, juris Rn. 86; OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 6 U 2657/09, juris Rn. 102 bis 104).
  • LG Berlin, 07.02.2012 - 15 O 133/11
    Denn dem Kläger gehören sämtliche Industrie- und Handelskammern an, die ihrerseits zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen innerhalb ihres weiten Aufgabenbereichs aktivlegitimiert sind und damit auch die Aktivlegitimation des Klägers vermitteln (vgl. OLG München WRP 2009, 1014-1016, zitiert nach juris, Rz. 23; OLG Stuttgart WRP 2012, 111-117, zitiert nach juris, Rz. 49 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 27.06.2011 - 2 U 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11075
OLG Bremen, 27.06.2011 - 2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,11075)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2011 - 2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,11075)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27. Juni 2011 - 2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,11075)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,11075) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Erforderlichen Unterlagen, Softwareprogramm, Software, Bereitstellungspflicht des U

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 12 O 2/11
  • OLG Bremen, 27.06.2011 - 2 U 21/11

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1542
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 30.09.2005 - 19 U 67/05

    Schadensersatzansprüche des gekündigten Versicherungsvertreters bei Berufung auf

    Auszug aus OLG Bremen, 27.06.2011 - 2 U 21/11
    Das EDV-Programm "M." gehört zu solchen Unterlagen (vgl. OLG Köln VersR 2006, 407).
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
    Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9).

    Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Lehmann in: BeckOK, 40. Edition, Stand: 01.07.2023, § 86a Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 20 ff.; Senatsurteil v. 30.09.2005, 19 U 67/05, zitiert nach juris Rn. 30 ff.; OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9; Hopt, HGB, 41. Aufl., § 86a, Rn. 5).

  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
    Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2011 - 2 U 21/11, juris, Rn. 9).

    Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15, juris, Rn. 24 ff.; Lehmann in: BeckOK-HGB, 39. Edition, Stand: 15.07.2022, § 86a HGB, Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris, Rn. 20 ff.; Senat, Urteil vom 30.09.2005 - 19 U 67/05, juris, Rn. 30 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2011 - 2 U 21/11, juris, Rn. 9; Hopt in: Hopt, Kommentar zum HGB, 42. Auflage 2023, § 86a HGB, Rn. 5).

  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9).

    Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Lehmann in: BeckOK, 36. Edition, Stand: 15.04.2022, § 86a Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil v. 30.09.2005, 19 U 67/05, zitiert nach juris Rn. 30 ff.; OLG Bremen, Beschluss v. 27.06.2011, 2 U 21/11, zitiert nach juris Rn. 9; Hopt, HGB, 42. Aufl., § 86a, Rn. 5).

  • OLG Köln, 13.01.2023 - 19 U 21/22
    Auch EDV-Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist (OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2011 - 2 U 21/11, beck-online).

    Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - 12 u 165/15, beck-online; Lehmann, in: BeckOK, 36. Ed. 15.04.2022, HGB § 86a, Rn. 2 m.w.N.) sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10; OLG Köln, Urteil vom 30.09.2005 - 19 U 67/05, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2011 - 2 U 21/11, juris; Hopt, in: Hopt, 41. Aufl. 2022, HGB, § 86a, Rn. 5).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.07.2011 - I-2 U 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,64319
OLG Hamm, 04.07.2011 - I-2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,64319)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2011 - I-2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,64319)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - I-2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,64319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,64319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.2003 - V ZB 43/03

    Umfang der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess; Bindung an sog.

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2011 - 2 U 21/11
    Maßgeblich ist, worauf das Urteil ausgehend von dem durch das Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (BGH, Beschluss vom 27. November 2003, V ZB 43/03, zitiert nach juris, Rn. 11; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 68 Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 20.04.2011 - B 2 U 21/11 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,39301
BSG, 20.04.2011 - B 2 U 21/11 B (https://dejure.org/2011,39301)
BSG, Entscheidung vom 20.04.2011 - B 2 U 21/11 B (https://dejure.org/2011,39301)
BSG, Entscheidung vom 20. April 2011 - B 2 U 21/11 B (https://dejure.org/2011,39301)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,39301) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - I-2 U 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19057
OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - I-2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,19057)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.08.2011 - I-2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,19057)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. August 2011 - I-2 U 21/11 (https://dejure.org/2011,19057)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,19057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • kanzlei.biz

    Ein GfK-Bericht ist kein Beweis

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Cdihydrochloridmonohydrat

  • rechtsportal.de

    PatG § 140b; PatG § 16a; EPÜ Art. 64 Abs. 3
    Abweisung der Klage betreffend Ansprüche wegen Verletzung eines Schutzzertifikats für den Wirkstoff Cdihydrochloridmonohydrat, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Beklagte Arzneimittel mit dem Wirkstoff vor Auslaufen des Schutzrechts gegenüber Ärzten und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - 2 U 21/11
    An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung; eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH MDR 2011, 68; NJW-RR 2007, 776, 777).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGHZ 156, 139, 143; BGH, MDR 2011, 68).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - 2 U 21/11
    An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung; eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH MDR 2011, 68; NJW-RR 2007, 776, 777).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.08.2011 - 2 U 21/11
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGHZ 156, 139, 143; BGH, MDR 2011, 68).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht