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   OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17   

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OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,8827)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2018 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,8827)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,8827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung gezahlter Trinkwasser-Anschlussbeiträge und Zahlung entstandener Anwaltskosten aufgrund rechtswidriger Heranziehungsbescheide

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftungsansprüche wegen der Festsetzung von kommunalen Beiträgen auf Grund einer später für verfassungswidrig erklärten Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Staatshaftungsansprüche wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Staatshaftungsansprüche wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes

  • brandenburg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatshaftungsansprüche von "Altanschließern" wegen rechtswidriger Gebührenbescheide

  • welt.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.03.2018)

    Altanschließer haben keinen Anspruch auf Staatshaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 298
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    bb) Zutreffend und der BGH- und Senatsrechtsprechung entsprechend (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Bescheid mit Blick auf die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts objektiv rechtswidrig war.

    Dabei ist der Verwaltungsakt selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05 - Rn. 11 m.w.N.).

    Denn würde schon der Anwendungsbereich des Gesetzes verneint, wären auch die Entscheidungen des BGH und des hiesigen Senats (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) nicht einschlägig, da diese die Frage legislativen Unrechts nicht aufgeworfen bzw. nicht entschieden haben und erst bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StHG und dessen Folgen ansetzten.

    Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05 - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG, der kein Verschulden voraussetze, zu, da der von dem beklagten Zweckverband erlassene Bescheid mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14) objektiv rechtswidrig gewesen sei.

    aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Kläger vor dem Jahr 2000 an die Trink- und Abwasserversorgung angeschlossen war und bis zu diesem Zeitpunkt auch ein Satzungsversuch erfolgt war, so dass der Fall der Kläger auch der rechtlichen Fallkonstellation unterliegt, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14) zugrunde lagen.

    Ein Grund für die Rechtfertigung der damit zu bejahenden echten Rückwirkung bestehe nicht (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 12.11.2015 (a.a.O.) bestätigt, dass es die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - die der Rückwirkung - bereits - im Senat - entschieden habe.

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg. neuer Fassung in den sogenannten Altfällen der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.7.2008 - 9 B 22/08) und auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.9.2012 - 46/11).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten - wie ausgeführt - der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.7.2008 - 9 B 22/08) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.9.2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] ).

  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 2 U 46/11

    Staatshaftungsrecht: Rechtswidriger Abgabenbescheid als Grundlage eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    bb) Zutreffend und der BGH- und Senatsrechtsprechung entsprechend (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Bescheid mit Blick auf die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts objektiv rechtswidrig war.

    Denn würde schon der Anwendungsbereich des Gesetzes verneint, wären auch die Entscheidungen des BGH und des hiesigen Senats (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) nicht einschlägig, da diese die Frage legislativen Unrechts nicht aufgeworfen bzw. nicht entschieden haben und erst bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StHG und dessen Folgen ansetzten.

  • LG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 11 O 312/16

    Staatshaftung in Brandenburg: Erlass eines rechtswidrigen Beitragsbescheids als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.05.2017, Az. 11 O 312/16, abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.5.2017, Az. 11 O 312/16, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 abzuweisen.

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Dazu gehört auch der Fall, dass der Eingriff nicht durch das verfassungswidrige (formelle) Gesetz selbst, sondern einen darauf gestützten Verwaltungsakt oder eine aufgrund des Gesetzes erlassene untergesetzliche Rechtsnorm erfolgt (BGH, Urteil vom 12.3.1987 - III ZR 216/85 -, BGHZ 100, 136-147, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    In § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist als Grundsatz bestimmt, dass - vorbehaltlich des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 1905/02 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Diese wäre nur anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich ist oder ein Verstoß gegen die guten Sitten und Treu und Glauben anzunehmen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 6 C 32.06 - bei rechtswidrig erhobenen Abgaben).
  • BGH, 28.09.1995 - III ZR 202/94

    Amtspflichtverletzung und Rechtsirrtum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zu gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9.1995 - III ZR 202/94).
  • RG, 24.02.1912 - I 46/11

    Kahneigner; Haftung für fremdes Verschulden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17
    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg. neuer Fassung in den sogenannten Altfällen der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.7.2008 - 9 B 22/08) und auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.9.2012 - 46/11).
  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13

    Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz

  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 2 U 15/13

    Haftung einer Gemeinde bei Überschwemmung eines Hauses durch Überlauf einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Das Oberlandesgericht hat (abgedruckt unter anderem in NJ 2018, 298) angenommen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus § 1 Abs. 1 StHG noch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen

    Weder die in § 1 StHG verankerte verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung noch das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs, an dessen Stelle sie in ihrem Anwendungsbereich tritt (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298 Rn. 23 bei juris; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 -, NVwZ-RR 1997, 204 Rn. 12 bei juris), vermag eine Haftung für legislatives Unrecht in Gestalt eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden formellen Gesetzes zu begründen.

    Zum anderen sah die Präambel nur die Haftung für "ungesetzliche Maßnahmen" vor, wozu der Erlass von Gesetzen selbst offensichtlich nicht gehört (Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298 Rn. 34 ff bei juris).

    Das Vertrauen der Bürger zum Staat sollte vertieft werden, das Verantwortungsbewusstsein seiner Mitarbeiter gestärkt und die staatliche Tätigkeit qualifiziert werden (vgl. die Präambel zum Gesetz, wiedergegeben in Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298 Rn. 35 ff bei juris).

    Dafür, dass der Bundes- oder der Landesgesetzgeber die Haftung auf legislatives Unrecht ausweiten wollten, ist nichts erkennbar (so bereits Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298 Rn. 34 ff; Beschluss vom 23. November 2021 - 2 U 53/21 -, BeckRS 2021, 42282 Rn. 9; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 U 54/21 -, BeckRS 2021, 46719 Rn. 8 - jeweils bei juris).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17

    Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null

    (1) Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 45 ff.).

    Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.

    (2) Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 53).

    Ob dem Kläger im Übrigen überhaupt ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 StHG zusteht, ist zumindest zweifelhaft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, - 2 U 21/17 -, juris, nicht rechtskräftig).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    (1) Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rzn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rzn. 45 ff.).

    Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rzn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rzn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris, Rz. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris, Rz. 44, und Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris, Rz. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.

    (2) Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rz. 53).

    Ob der Klägerin im Übrigen überhaupt ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 StHG zusteht, ist zumindest zweifelhaft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., nicht rechtskräftig).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18

    Bestandskräftige "Altanschließerbescheide" müssen nicht aufgehoben werden

    Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris, beachtliche Argumente gegen die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes angeführt und deren Berechtigung im Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32, offen gelassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19

    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris, beachtliche Argumente gegen die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes angeführt und deren Berechtigung im Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32, offen gelassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 54/21

    Hinweisbeschluss zu OLG Brandenburg 2 U 54/21 v. 18.01.2022

    Zwar konnte der BGH diese Frage bislang offenlassen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, NVwZ 2019, 1696 = MDR 2019, 1183, Rdnr. 11 bei juris), ebenso wie zuvor - da letztlich nicht entscheidungstragend - der Senat (Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 36 bei juris; für die untergesetzliche Normsetzung s. auch Senat, Urteil vom 1. Juni 2021 - 2 U 13/21 -, Rdnr. 37 bei juris).

    Indes ist anerkannt, dass die in § 1 StHG verankerte verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung funktionell in weiten Teilen der Haftung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entspricht und daher, soweit ihr Anwendungsbereich geht, an deren Stelle tritt und ihnen vorgeht (Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 23 bei juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - III ZR 190/94 -, NVwZ-RR 1997, 204, Rdnr. 12 bei juris).

    Zudem ordnete das Gesetz nur die Haftung für "ungesetzliche Maßnahmen" an, wozu der Erlass von Gesetzen nicht gehört (Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 34 ff bei juris).

    Das Vertrauen der Bürger zum Staat sollte vertieft werden, das Verantwortungsbewusstsein seiner Mitarbeiter gestärkt und die staatliche Tätigkeit qualifiziert werden (vgl. die Präambel zum Gesetz, wiedergegeben in Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 35 ff bei juris).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 2 U 53/21

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder Staatshaftung Verfassungswidrigkeit

    Zwar konnte der BGH diese Frage bislang offenlassen, ebenso wie zuvor - da letztlich nicht entscheidungstragend - der Senat (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, NVwZ 2019, 1696 = MDR 2019, 1183, Rdnr. 11 bei juris; Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 36 bei juris; ebenso für normatives Unrecht, das heißt die untergesetzliche Normsetzung Senat, Urteil vom 1. Juni 2021 - 2 U 13/21 -, Rdnr. 37 bei juris).

    Indes ist anerkannt, dass die in § 1 StHG verankerte verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung funktionell in weiten Teilen der Haftung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entspricht und daher, soweit ihr Anwendungsbereich geht, an deren Stelle tritt und ihnen vorgeht (Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 23 bei juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - III ZR 190/94 -, NVwZ-RR 1997, 204, Rdnr. 12 bei juris).

    Zudem ordnete das Gesetz nur die Haftung für "ungesetzliche Maßnahmen" an, wozu der Erlass von Gesetzen nicht gehört (Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 34 ff bei juris).

    Das Vertrauen der Bürger zum Staat sollte vertieft werden, das Verantwortungsbewusstsein seiner Mitarbeiter gestärkt und die staatliche Tätigkeit qualifiziert werden (vgl. die Präambel zum Gesetz, wiedergegeben in Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298, Rdnr. 35 ff bei juris).

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rzn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rzn. 45 ff.).

    Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rzn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rzn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris, Rz. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris, Rz. 44, und Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris, Rz. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.

    Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken für die Frage, ob im Rahmen des § 130 AO von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rz. 53).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 2236/18

    Rücknahmepflicht bei verfassungswidrigem Beitragsbescheid; Reduzierung des

    (1) Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 45 ff.).

    Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; Urteil vom 24. Oktober 2018 - VG 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.

    (2) Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 53).

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17

    Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 40/18

    Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 33/18

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen im Wege des Schadensersatzes

  • OLG Brandenburg, 17.10.2019 - 2 U 45/18

    Amtshaftung eines Zweckverbandes wegen des Erlasses rechtswidriger Bescheide über

  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 2 U 130/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 2 U 66/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 19.11.2019 - 2 U 39/19

    Schadensersatz aufgrund gezahlter Anschlussbeiträge

  • OLG Brandenburg, 19.11.2019 - 2 U 48/18
  • OLG Brandenburg, 19.12.2019 - 2 U 42/18
  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 2 U 105/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 26.11.2019 - 2 U 128/18
  • VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 3943/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 2 U 37/22

    Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung; Erstattung

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 66/17

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträge im Wege des Schadensersatzes

  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 2 U 42/17

    Amtshaftungsanspruch wegen Erlasses eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2019 - 5 K 590/17

    Wasserversorgungsbeiträge

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/19
  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 2 U 67/17

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/18

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses von Beitragsbescheiden

  • OLG Brandenburg, 10.02.2020 - 2 U 75/18
  • LG Frankfurt/Oder, 14.02.2019 - 11 O 357/17

    Kein Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz wegen eines bestandskräftigen

  • VG Potsdam, 16.09.2019 - 9 K 1441/17

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • LG Cottbus, 22.01.2019 - 3 O 60/16
  • LG Cottbus, 26.02.2019 - 3 O 60/16
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30906
OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2019,30906)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2019 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2019,30906)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2019 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2019,30906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • moz.de (Pressebericht, 25.09.2019)

    Wasserverband Strausberg-Erkner gewinnt Rechtsstreit um Altanschließer

Sonstiges

  • w-s-e.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Musterklage Staatshaftung rechtskräftig abgewiesen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Ein Fall der Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalte liegt demnach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 37, juris).

    Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Norm (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 49, juris).

    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG zu, der kein Verschulden voraussetze, da der von dem beklagten Zweckverband erlassene Bescheid mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14) objektiv rechtswidrig gewesen sei und den Klägern nicht entgegengehalten werden könne, dass sie den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht angefochten hätten (§ 2 StHG).

    Auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) war bei Erlass des Bescheides am 15.11.2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen.

    Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr hätten erhoben werden können, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 - III ZR 93/18 - Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, Rn. 51, juris) Bezug genommen.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen bereits entschieden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31.12.2009 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 -, Rn. 63; Beschluss vom 28.06.2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 13, juris).

    Letztlich erst aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE konnte davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit der sie privilegierenden Regelungen eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung begründen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame, "gültige" Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE -, Rn. 43f, juris).

    Letztlich erst aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE konnte davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit der sie privilegierenden Regelungen eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung begründen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 9 S 18.18

    Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Die Kläger führen ergänzend aus, die Begründung des Bundesgerichtshofes trage aus den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.09.2019, OVG 9 S 18.18, auf die Bezug genommen werde, nicht.

    Den weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, zurückwirken soll (OVG a.a.O.; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, Rn. 18ff, juris), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31.12.2009 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 -, Rn. 63; Beschluss vom 28.06.2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 13, juris).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Anderes vermag der Senat auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, Rn. 56-57, juris) nicht herzuleiten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilt diese Auffassung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Rn. 25 - 26, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 2 S 1840/14

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung einer Anlage;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 - III ZR 93/18 - Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, Rn. 51, juris) Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

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Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5859
BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R (https://dejure.org/2019,5859)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R (https://dejure.org/2019,5859)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - B 2 U 21/17 R (https://dejure.org/2019,5859)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    VGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rettungsdienst - hauptamtlich Beschäftigte - gesetzliche Beitragsfreiheit - kein unionsrechtliches Durchführungsverbot - Erstreckung der Beitragsfreiheit auf Beschäftigte

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Beitragspflicht für Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind - § 128 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestimmt die Beitragsfreiheit für diese Personen - kein unionsrechtliches Durchführungsverbot

  • Wolters Kluwer

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigte; Befugnis d...

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rettungsdienst - hauptamtlich Beschäftigte - gesetzliche Beitragsfreiheit - kein unionsrechtliches Durchführungsverbot - Erstreckung der Beitragsfreiheit auf Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Auslegung - Vorbehalt ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigte

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 203
  • NZS 2019, 619
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Diese müssen ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes den Notfalltransport von kranken oder verletzten Personen flächendeckend zu jeder Zeit, zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität sicherstellen (vgl dazu allgemein EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) .

    Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI), wie der EuGH (vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner und vom 29.4.2010 - C-160/08 - Juris RdNr 125) bereits mehrfach entschieden hat.

    Die mit DAWI, dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des Notfalltransports verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder Zeit, bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes (EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen (EuGH vom 24.7.2003 - C-280/00 - NJW 2003, 2515 - Altmark Trans GmbH; Kühling in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 107 RdNr 40 ff) , wobei eine Befreiung von Unfallversicherungsbeiträgen im Umfang von jährlich 103, 69 EUR für jeden in der Unglückhilfe Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Bei dem nationalen Beitragserhebungsverbot für (alle) Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind, handelt es sich jedoch um keine (negative) Beihilfe (dazu unter a) , die neu eingeführt oder umgestaltet worden ist (dazu unter b) und deshalb vor ihrer Durchführung angemeldet ("notifiziert") werden und eine Präventivkontrolle passieren müsste, sondern allenfalls um "bestehende Beihilferegelungen" iS des Art. 108 Abs. 1 S 1 AEUV, die durchgeführt werden können, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

    Derartige "bestehende Beihilferegelungen" können indes durchgeführt werden, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

    Solche "bestehenden Beihilferegelungen" iS des Art. 108 Abs. 1 S 1 AEUV können indes durchgeführt werden, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Die Auslegung der Nebenabrede durch das LSG unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle, ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden und bindet deshalb den erkennenden Senat (dazu exemplarisch BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19 und vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, RdNr 33) .

    Ob das Tatsachengericht den rechtlich maßgebenden Sinn miteinander korrespondierender Absichts- bzw Willenserklärungen und den Inhalt einer daraus resultierenden Vereinbarung richtig bestimmt (ausgelegt) hat, kontrolliert das BSG - rügeunabhängig - nur eingeschränkt darauf hin, ob es die revisiblen bundesrechtlichen (§§ 133, 157 BGB) Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet, gegen Denkgesetze verstoßen (exemplarisch BSG vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67, insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1 nicht abgedruckt; BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19) und alle von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände vollständig verwertet hat (BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 S 47) .

    Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Absichts- bzw Willenserklärung oder einer Vereinbarung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19; BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom 11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22) .

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Denn die Beitragsfreiheit begünstige die Klägerin im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, was nach dem Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris) mit europäischem Beihilferecht unvereinbar sei.

    Soweit sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris; nachgehend EuGH vom 9.6.2011 - C-71/09 ua - Juris - "Comitato 'Venezia vuole vivere' ua" mit Anm Schwendinger, EuZW 2011, 746) beruft, übersieht sie, dass die dort in Rede stehende Sozialbeitragsbefreiung nur für einen regional eng begrenzten, spezifischen Unternehmerkreis (mit Sitz im Stadtgebiet Venedig und Chioggia) galt.

  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung des UVNG (BT-Drucks IV/120 S 69 zu § 768) : "Die Vorschrift schließt an § 896 RVO an".
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Die mit DAWI, dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des Notfalltransports verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder Zeit, bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes (EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen (EuGH vom 24.7.2003 - C-280/00 - NJW 2003, 2515 - Altmark Trans GmbH; Kühling in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 107 RdNr 40 ff) , wobei eine Befreiung von Unfallversicherungsbeiträgen im Umfang von jährlich 103, 69 EUR für jeden in der Unglückhilfe Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt.
  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R
    Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI), wie der EuGH (vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner und vom 29.4.2010 - C-160/08 - Juris RdNr 125) bereits mehrfach entschieden hat.
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 18/16

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlich

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

    Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93

    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

  • BGH, 06.05.1981 - IVa ZR 170/80

    Unbezifferte Mahnung

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

  • BVerwG, 30.06.1964 - IV C 105.63

    Wirksamer Verzicht des Rechtsbehelfs erst nach Zustellung der Entscheidung -

  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 107/78

    Berufung - Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides - Erlöschensbescheid -

  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 140/72

    Verfahren - Verbot des Nachschiebens von Gründen - Bewilligungsbescheid -

  • BSG, 26.06.1980 - 5 RJ 70/79
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 19/16

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlichen

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 14 und vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - SozR 4-2700 § 185 Nr. 2 - juris RdNr 17 ; Busse, SGb 2016, 650, 652) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 20/18 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg

    Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - SozR 4-2700 § 67 Nr. 1 - juris RdNr 14 und vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - SozR 4-2700 § 185 Nr. 2 - juris RdNr 17 ; Busse, SGb 2016, 650, 652) .
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter und ihrer Hinterbliebenen grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu Senatsurteil vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - Juris RdNr 17 ; Busse, SGb 2016, 650, 652) .
  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der

    Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte davon ausgehen, dass es zwischen ihr und allen Mitpächtern konkludent zu einer informellen Verständigung über die künftige Heranziehung nur des Klägers für die Gesamtschuld aller Mitpächter gekommen ist (zum informellen Verwaltungshandeln vgl BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - BSGE 127, 203 = SozR 4-2700 § 185 Nr. 2, RdNr 13; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 54 RdNr 36; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl 2017, § 15 RdNr 14 ff; Remmert in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl 2016, § 37 II) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 14/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12

    Von den Aufwendungen für die im DRK - mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege - Tätigen wird die Beklagte schließlich unabhängig davon, ob die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales freigestellt (§ 186 Abs. 3 Satz 3 SGB VII iVm § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII; s auch BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - BSGE 127, 203 = SozR 4-2700 § 185 Nr. 2, RdNr 18) .
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter und ihrer Hinterbliebenen grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu Senatsurteil vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - Juris RdNr 17 ; Busse, SGb 2016, 650, 652) .
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - I-2 U 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10544
OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - I-2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,10544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2018 - I-2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,10544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - I-2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,10544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: Dübelhersteller Fischerwerke gewinnt gegen Ejot

Sonstiges

  • klaka.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Fischerwerke setzen sich in Patentstreit um Dämmstoffplatten-Dübel gegen Ejot durch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).

    Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempfänger und Belieferten für jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und für jede einzelne Lieferung feststellen lässt, sofern dies nach den Umständen nicht offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2008 - 2 U 65/07

    Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens kollabierbarer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Danach hängt die Sachdienlichkeit der Klageänderung davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

    Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder, m. w. Nachw.; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem).

    In Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten ist die Sachdienlichkeit allerdings im Allgemeinen zu bejahen, wenn aus demselben Schutzrecht eine bisher unbekannte abgewandelte Ausführungsform angegriffen wird und es bei der Beurteilung der Unterschiede zwischen beiden Ausführungsformen im Wesentlichen darum geht, aus der Ermittlung des Sinngehalts der Anspruchsmerkmale im Hinblick auf die angewandelte Ausführungsform die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 82).

    bb) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sind, es sei denn, die weitere Ausführungsform hätte schon in erster Instanz angegriffen werden können (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Danach hängt die Sachdienlichkeit der Klageänderung davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).
  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 U 96/07

    Sachdienlichkeit der Erweiterung der Klage um ein weiteres Patent in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder, m. w. Nachw.; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 20.02.2019 - L 2 U 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7419
LSG Hamburg, 20.02.2019 - L 2 U 21/17 (https://dejure.org/2019,7419)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2019 - L 2 U 21/17 (https://dejure.org/2019,7419)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - L 2 U 21/17 (https://dejure.org/2019,7419)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.02.2019 - L 2 U 21/17
    Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 3/2017, § 8 SGB VII Rn. 10 ff. m.N.).

    In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung nach Maßgabe des Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O; BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, a.a.O.).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.02.2019 - L 2 U 21/17
    Danach geht es auf einer ersten Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d. h. ob eine objektive (Mit-)Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700, § 8 Nr. 44).

    In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung nach Maßgabe des Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O; BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BSG, 20.04.2017 - B 2 U 21/17 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13638
BSG, 20.04.2017 - B 2 U 21/17 B (https://dejure.org/2017,13638)
BSG, Entscheidung vom 20.04.2017 - B 2 U 21/17 B (https://dejure.org/2017,13638)
BSG, Entscheidung vom 20. April 2017 - B 2 U 21/17 B (https://dejure.org/2017,13638)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Keine Staatshaftung, aber Vertrauensschutz für Altanschließer in Brandenburg

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 13.12.2017 - 2 U 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,63670
OLG Rostock, 13.12.2017 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2017,63670)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.12.2017 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2017,63670)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 2 U 21/17 (https://dejure.org/2017,63670)
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Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Werbeslogans "olympiaverdächtig” und "olympiareif” als Missbrauch der olympischen Marke?

Verfahrensgang

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