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   OLG Koblenz, 09.03.2016 - 2 U 217/15   

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https://dejure.org/2016,19856
OLG Koblenz, 09.03.2016 - 2 U 217/15 (https://dejure.org/2016,19856)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2016 - 2 U 217/15 (https://dejure.org/2016,19856)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. März 2016 - 2 U 217/15 (https://dejure.org/2016,19856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 254 Abs. 1 BGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 280; BGB § 286
    Standgeldanspruch der Werkstatt bei jahrelangem Verbleib eines Unfallfahrzeugs auf dem Werkstattgelände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Anspruchs des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zahlung eines Standgeldes für ein Unfallfahrzeug

  • rechtsportal.de

    BGB § 254 Abs. 1
    Umfang des Anspruchs des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zahlung eines Standgeldes für ein Unfallfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jahrelanger Verbleib eines Unfallfahrzeugs auf dem Betriebsgelände - Standgeldanspruch?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang des Anspruchs des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zahlung eines Standgeldes für ein Unfallfahrzeug

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch der Werkstatt auf Standgeld bei nicht abgeholtem Unfallwagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzung des Standgeldanspruchs einer Kfz-Werkstatt

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Standgeldkosten - Ende eines Verwahrvertrags nicht mit Dauer von Standgeld identisch

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Kann eine Werkstatt Standgeld für ein Unfallfahrzeug verlangen?

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - 1 O 609/13
  • OLG Koblenz, 09.03.2016 - 2 U 217/15

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1084
  • NZV 2016, 584
  • VersR 2017, 503
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
    Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: 2 U 217/15, zitiert nach juris, ausgeführt: "Dass die Klägerin grundsätzlich nur gegen Zahlung von Standgeld bereit war, das Fahrzeug auf ihrem Grundstück zu belassen, war dem Beklagten bekannt und bewusst.
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