Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5786
OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99 (https://dejure.org/2000,5786)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2000 - 2 U 256/99 (https://dejure.org/2000,5786)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 2 U 256/99 (https://dejure.org/2000,5786)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,5786) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Marke; Ausländische Markinhaber; Kosmetikartikel; Eernsthafte Benutzung einer Marke; Löschung einer in Deutschland eingetragenen Marke; Zuständigkeit eines nationalen Gerichtes

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Markenlöschung mangels ernsthafter Benutzung - internationale Zuständigkeit

  • Judicialis

    EuGVÜ Art 16 Nr 4; ; MarkenG § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art 16 Nr 4; MarkenG § 26
    Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84

    "King II"; Begriff und Zumutbarkeit der Benutzung bei geringfügigen Umsätzen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    Der BGH hat in vielen Entscheidungen ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankomme, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II).

    Es soll eine pro-forma-Benutzung nicht gutgeheißen werden, die lediglich der Erhaltung des Markenzeichens dienen soll und sonst nicht sinnvoll wäre (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II; GRUR 86, 168, 169 - Darcy).

    Im Wechselspiel der einzelnen Bewertungsfaktoren (Fezer a.a.O. 34; Ingerl/Rohnke a.a.O. 115, 118) geht es nicht darum, den Erfolg oder Misserfolg einer Unternehmenspolitik zu beurteilen (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II - Ingerl/Rohnke a.a.O. 110).

    a) Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 letzter Hs. MarkenG, der eng auszulegen ist (Fezer a.a.O. § 26 MarkenG, 41), einem strengen Maßstab unterliegt (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin) und als Härteklausel für besonders gelagerte Ausnahmefälle (Fezer a.a.O. 41; Ströbele a.a.O. 32) vom Beklagten zu beweisen wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. 129; Ströbele a.a.O. 32), meint insbesondere Fälle höherer Gewalt (BGH a.a.O. 3318 Cirkulin; Ströbele a.a.O. 34) oder Unmöglichkeit (Ingerl/Rohnke a.a.O. 121; Ströbele a.a.O. 34), lässt aber jedenfalls Umstände, die im unternehmerischen Risikobereich des Markeninhabers liegen, nicht genügen (BGH GRUR 86, 542, 545 - King II; Fezer a.a.O. 43, 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 122), wie etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten, Nachfragerückgang, Mangel an einsatzbarem Kapital (BGH a.a.O. 545 - King II), Mangel an Facharbeitskräften (Fezer a.a.O. 43) oder die Verzögerung oder das Scheitern von Lizenzverhandlungen (Fezer a.a.O. 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 22; vgl. auch BGH GRUR 74, 276, 277 - King I).

  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    Da die zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG insoweit entwickelten Grundsätze auch auf das Markengesetz übertragen werden können (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin; Fezer a.a.O., § 26 MarkenG, 31; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 26, 110), gilt weiterhin die in ständiger Rechtsprechung verwendete Formel, wonach nur solche Benutzungshandlungen im Inland (BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy; Fezer a.a.O. § 26, 1 und 64) ausreichend sind, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwanges entsprechen, um die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern.

    Zweck der Gesetzesregelung (war und) ist, neben der Wahrung des Allgemeininteresses, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen frei zu machen (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin), insbesondere, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 289, 290 - Trend) und Scheinbenutzungshandlungen auszuschließen (BGH GRUR 95, 347, 349 - TETRASIL; BPatG GRUR 95, 812, 813 - Dall'Opera).

    a) Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 letzter Hs. MarkenG, der eng auszulegen ist (Fezer a.a.O. § 26 MarkenG, 41), einem strengen Maßstab unterliegt (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin) und als Härteklausel für besonders gelagerte Ausnahmefälle (Fezer a.a.O. 41; Ströbele a.a.O. 32) vom Beklagten zu beweisen wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. 129; Ströbele a.a.O. 32), meint insbesondere Fälle höherer Gewalt (BGH a.a.O. 3318 Cirkulin; Ströbele a.a.O. 34) oder Unmöglichkeit (Ingerl/Rohnke a.a.O. 121; Ströbele a.a.O. 34), lässt aber jedenfalls Umstände, die im unternehmerischen Risikobereich des Markeninhabers liegen, nicht genügen (BGH GRUR 86, 542, 545 - King II; Fezer a.a.O. 43, 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 122), wie etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten, Nachfragerückgang, Mangel an einsatzbarem Kapital (BGH a.a.O. 545 - King II), Mangel an Facharbeitskräften (Fezer a.a.O. 43) oder die Verzögerung oder das Scheitern von Lizenzverhandlungen (Fezer a.a.O. 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 22; vgl. auch BGH GRUR 74, 276, 277 - King I).

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83

    "Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    Da die zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG insoweit entwickelten Grundsätze auch auf das Markengesetz übertragen werden können (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin; Fezer a.a.O., § 26 MarkenG, 31; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 26, 110), gilt weiterhin die in ständiger Rechtsprechung verwendete Formel, wonach nur solche Benutzungshandlungen im Inland (BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy; Fezer a.a.O. § 26, 1 und 64) ausreichend sind, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwanges entsprechen, um die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern.

    Es soll eine pro-forma-Benutzung nicht gutgeheißen werden, die lediglich der Erhaltung des Markenzeichens dienen soll und sonst nicht sinnvoll wäre (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II; GRUR 86, 168, 169 - Darcy).

  • BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72

    Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    a) Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 letzter Hs. MarkenG, der eng auszulegen ist (Fezer a.a.O. § 26 MarkenG, 41), einem strengen Maßstab unterliegt (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin) und als Härteklausel für besonders gelagerte Ausnahmefälle (Fezer a.a.O. 41; Ströbele a.a.O. 32) vom Beklagten zu beweisen wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. 129; Ströbele a.a.O. 32), meint insbesondere Fälle höherer Gewalt (BGH a.a.O. 3318 Cirkulin; Ströbele a.a.O. 34) oder Unmöglichkeit (Ingerl/Rohnke a.a.O. 121; Ströbele a.a.O. 34), lässt aber jedenfalls Umstände, die im unternehmerischen Risikobereich des Markeninhabers liegen, nicht genügen (BGH GRUR 86, 542, 545 - King II; Fezer a.a.O. 43, 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 122), wie etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten, Nachfragerückgang, Mangel an einsatzbarem Kapital (BGH a.a.O. 545 - King II), Mangel an Facharbeitskräften (Fezer a.a.O. 43) oder die Verzögerung oder das Scheitern von Lizenzverhandlungen (Fezer a.a.O. 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 22; vgl. auch BGH GRUR 74, 276, 277 - King I).
  • BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78

    Räumlich und zeitlich begrenzter Verkaufstest mit einer Zigarettenmarke -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    Zweck der Gesetzesregelung (war und) ist, neben der Wahrung des Allgemeininteresses, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen frei zu machen (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin), insbesondere, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 289, 290 - Trend) und Scheinbenutzungshandlungen auszuschließen (BGH GRUR 95, 347, 349 - TETRASIL; BPatG GRUR 95, 812, 813 - Dall'Opera).
  • BPatG, 10.05.1995 - 28 W (pat) 95/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    Zweck der Gesetzesregelung (war und) ist, neben der Wahrung des Allgemeininteresses, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen frei zu machen (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin), insbesondere, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 289, 290 - Trend) und Scheinbenutzungshandlungen auszuschließen (BGH GRUR 95, 347, 349 - TETRASIL; BPatG GRUR 95, 812, 813 - Dall'Opera).
  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    Zweck der Gesetzesregelung (war und) ist, neben der Wahrung des Allgemeininteresses, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen frei zu machen (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin), insbesondere, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 289, 290 - Trend) und Scheinbenutzungshandlungen auszuschließen (BGH GRUR 95, 347, 349 - TETRASIL; BPatG GRUR 95, 812, 813 - Dall'Opera).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99
    bb) Zwar muss nicht ständig während des gesamten 5-Jahres-Zeitraumes eine für die Rechtserhaltung erforderliche Benutzung erfolgt sein (BGH WRP 99, 936, 937 - HONKA), auch können bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer solchen Benutzung Art und Umfang des Markengebrauches weder vor Beginn des rechtserhaltenden Zeitraumes noch nach ihm außer Betracht bleiben (BPatG a.a.O. 813 Dall'Opera; Fezer a.a.O. 31; Ingerl/Rohnke a.a.O. 111, 117).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht