Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 08.09.2015

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - I-2 U 28/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40484
OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - I-2 U 28/14 (https://dejure.org/2014,40484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2014 - I-2 U 28/14 (https://dejure.org/2014,40484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - I-2 U 28/14 (https://dejure.org/2014,40484)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • aufrecht.de

    Pflichtangaben nach TextilkennzVO in reinen Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit des Bewerbens von Textilerzeugnissen in einem Prospekt ohne Angabe der Faserzusammensetzung

  • online-und-recht.de

    Pflichtangaben nach TextilkennzVO in reinen Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit des Bewerbens von Textilerzeugnissen in einem Prospekt ohne Angabe der Faserzusammensetzung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Bewerbens von Textilerzeugnissen in einem Prospekt ohne Angabe der Faserzusammensetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Textilkennzeichnung in Prospekten ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbeprospekt für Bekleidung ohne Bestellmöglichkeit muss keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Textilkennzeichnung in Prospekten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    OLG Düsseldorf sieht Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich an

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit müssen TextilkennzVO nicht einhalten

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Kurzinformation)

    In Anzeigen und Prospekten ohne Bestellmöglichkeit müssen die Textilfaserzusammensetzungen nicht angegeben werden

  • kweber-kanzlei.de (Leitsatz)

    Textilkennzeichnungspflicht in Prospekten

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Ohne Bestellmöglichkeit keine Textilkennzeichnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angebot von Textilien in Prospekten ohne Bestellmöglichkeit - keine Textilkennzeichnung erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Textilkennzeichnung nötig bei reiner Prospektwerbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung ohne Bestellmöglichkeit: Notwendigkeit von TextilkennzVO-Angaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 154
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Slg. 2011, I-3903 Rn. 33 = GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 9 - Typenbezeichnung).

    Die Frage, ob ein Merkmal einer im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a RL 2005/29/EG aufgelistet oder definiert (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).- Ving Sverige).

    Sofern es - wie im Streitfall - nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 RL 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53-55 und 57 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).

    Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, in dem - in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b RL 2005/29/EG - beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung).

    Dieser Katalog, in dem auch die Zusammensetzung der Ware genannt ist, ist allerdings einerseits erklärtermaßen ("... wie ...") nicht abschließend und reicht andererseits tendenziell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des beworbenen Produkts gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 a Rn. 29 d).

    In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall mit Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung).

    Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Slg. 2011, I-3903 Rn. 33 = GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 9 - Typenbezeichnung).

    Die Frage, ob ein Merkmal einer im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a RL 2005/29/EG aufgelistet oder definiert (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).- Ving Sverige).

    Sofern es - wie im Streitfall - nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 RL 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53-55 und 57 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Ein vorheriger Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur ist keine notwendige Voraussetzung für die Zulassung der Revision; die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich vielmehr auch aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (BGH, NJW 2003, 3765).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein (BVerfG, NJW 2009, 572, 573).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 154).
  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorhergehenden Urteil vom 04. Dezember 2014 (- I-2 U 28/14, GRUR-RR 2015, 154), einen generellen Anwendungsvorrang der Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung gegenüber dem von § 5a UWG geregelten Verbot des Vorenthaltens wesentlicher Informationen angenommen hat (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 47 - 50, nach juris), gilt diese Würdigung, zu der der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Revisionsentscheidung nicht Stellung genommen hat, nur für den Fall, dass der sachliche Anwendungsbereich der Textilkennzeichnungsverordnung grundsätzlich eröffnet ist.
  • LG Ulm, 22.08.2016 - 11 O 9/16

    Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung "Bambus"

    In diesem Fall mag die TextilkennzeichnungsVO dem § 5a UWG als spezielleres Gesetz vorgehen, soweit eine Werbung wegen der Nichtangabe der Textilfaserzusammensetzung beanstandet wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 154).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27162
OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14 (https://dejure.org/2015,27162)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2015 - 2 U 28/14 (https://dejure.org/2015,27162)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2015 - 2 U 28/14 (https://dejure.org/2015,27162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mobbing durch Vorgesetzte und der Amtshaftungsanspruch des Beamten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mobbing durch Vorgesetzte und der Amtshaftungsanspruch des Beamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 86
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Nach dem Bundesgerichtshof ist unter "Mobbing" der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (BGH, NJW 2002, 3172, 3173).

    Der BGH hat in der Entscheidung (NJW 2002, 3172) ausgeführt, dass in gravierenden Fällen des Mobbing, in denen die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beamtin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen Kollegen erfolgt sind, die Vorschrift nicht zum Tragen kommt.

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 2 C 19/10, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.1992 - 3 L 197/91

    Dienstherr; Dienstliche Beurteilung; Lehrer; Versetzung; Befangenheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Soweit über eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht im Zivilrechtsweg mit zu entscheiden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), ist ein entsprechender Antrag an die Behörde erforderlich; insofern handelt es sich um eine - nicht nachholbare -Klagevoraussetzung (OVG Schleswig, Urt. v. 16.01.1992, 3 L 197/91, juris).
  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008, Az.: 2 C 8/07, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2006 - 1 L 390/05

    Amtsangemessene Verwendung eines Beamten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Soweit Beamte, die - wie der Kläger - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.01.2006, Az.: 1 L 390/05, juris).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, Az.: 2 C 1/06, juris).
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Solches darf er zumal dann nicht, wenn und sobald für ihn objektiv erkennbar geworden ist, dass Beschwerden und Remonstrationen bei Vorgesetzten allein nicht effektiv dazu führen, das als rechts- und pflichtwidrig beanstandete Verhalten tatsächlich zu beenden bzw. nachhaltig zu ändern und den daraus für ihn entstehenden Schaden abzuwenden (BVerwG, NVwZ 1999, 524, 543; Urteil vom 18.04.2002, Az.: 2 C 19/01, juris).
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Inwieweit die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung, da das "rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung" keine Prozessvoraussetzung ist, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt wäre (vgl. BGH, NJW 1978, 2031, 2032).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.03.2012 - 2 K 213/10

    Abänderung der Beurteilung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Zwar scheitert der klägerische Anspruch nicht schon - wie der Beklagte meint - aufgrund der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu der Regelbeurteilung des Klägers vom 06.02.2009 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.03.2012, Az.: VG 2 K 213/10; Bl. 64 - 87 d. A.).
  • BGH, 10.09.2009 - VII ZB 21/08

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführung in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: VII ZB 21/08, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2006 - 1 M 84/06

    Zum Anspruch auf Beförderung und zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • OLG Stuttgart, 28.07.2003 - 4 U 51/03

    Amtshaftungsanspruch eines Polizeibeamten gegen seinen Dienstherren: "Mobbing"

  • ArbG München, 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01

    Mobbing als Anspruchsgrundlage; Schadensersatzansprüche wegen Mobbings;

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • BVerwG, 08.02.2007 - 2 VR 1.07

    Anspruch auf Ausgleich einer finanziellen Belastung durch den Wechsel des

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 28/17

    Amtshaftung des Universitätsklinikums des Saarlandes: Entschädigungsanspruch

    Der Antrag des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld - richtig: "Geldentschädigung", vgl. OLG Brandenburg, MDR 2016, 86 - in Höhe von mindestens 300.000,- Euro wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unbegründet.

    Zu den unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

    OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, juris; OLG Stuttgart, VersR 2004, 786).

    Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzen oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; vgl. OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2012 - 7 U 270/11, juris; LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234; LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121).

    Überdies kann auch dann, wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit Mobbing verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, die Gesamtheit der Handlungen eine Haftung auf Grund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; vgl. LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234; LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121).

    Davon ausgehend, dass nicht schon jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzen und Untergebenen den Begriff des Mobbings erfüllt (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86), ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich Herr Prof. Dr. L. und der Kläger in ihrer Funktion als Angehörige des Universitätsklinikums und bestellte Direktoren unterschiedlicher Kliniken nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander befanden (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 U 5361/06, juris).

    Anerkanntermaßen ist diese Vorschrift auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings" anwendbar (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

    Unter einem Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1); dies ist im weitesten Sinne zu verstehen (BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

    Allgemein ist es so möglich, auch gegen ein bereits in Gang gesetztes "Mobbing"-Verhalten Primärrechtsschutz zu begehren (OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

    Soweit er sich in diesem Zusammenhang persönlich diskriminiert oder angefeindet sah, hätte ihm, wie bereits dargelegt, auch Primärrechtsschutz gegenüber dem jeweiligen Schädiger offen gestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

    Voraussetzung für eine solche Annahme wäre, dass ein Fortsetzungszusammenhang im juristischen Sinn besteht, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer gewissen Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; OLG Stuttgart, VersR 2004, 786; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121).

  • OLG Celle, 22.09.2022 - 11 U 107/21

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Weitergabe

    Dies hat zur Folge, dass für etwaige Persönlichkeitsverletzungen des Untergebenen wegen der Drittbezogenheit nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich der Dienstherr des vorgesetzten Beamten haftet ( Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. September 2015 - 2 U 28/14 , juris Rn. 21).

    Bei zeitlich weit auseinanderliegenden Handlungen fehlt in der Regel die notwendige systematische Vorgehensweise (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. September 2015, a. a.O. Rn. 22).

  • BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15

    Amtshaftungsanspruch eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn: "Mobbing"

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015  - 2 U 28/14 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 29.03.2019 - 3 ZB 16.1749

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing-Fällen

    Insoweit wurde auf die obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen (Brandenburgisches OLG, U.v. 8.9.2015 - 2 U 28/14 - Rn. 54 ff.; OVG NW, U.v. 12.12.2013 - 1 A 71/11- Rn. 80 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 30. Juni 2016 das im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zitierte Brandenburgische Oberlandesgericht (U.v. 8.9.2015 - 2 U 28/14) bestätigt, das den Rechtssatz aufgestellt hat, dass, wenn die Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme besteht, der Beamte diesen Weg vorrangig beschreiten muss.

  • OLG Brandenburg, 18.06.2021 - 2 U 9/21.2

    Ersatz immaterieller Schäden wegen Versagung der Verlängerung eines

    Der Entschädigungsanspruch setzt nämlich voraus, dass in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden ist und die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (s. etwa Senat, Urteil vom 08.09.2015 - 2 U 28/14 - BeckRS 2015, 16638 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 17.12.2015 - Au 2 K 15.1356

    Kein Schadensersatz eines Polizeihauptkommissars wegen Verletzung der

    Soweit der Kläger - zusammenfassend - rügt, bei gleichzeitiger Herabsetzung seiner Fähigkeit als Dirigent sei er bewusst und gezielt überlastet worden, indem man ihm fast sämtliche Verwaltungstätigkeiten überantwortet habe, hätte er seinen - im Kern - als verletzt angesehenen Anspruch auf Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung einklagen und insoweit ggf. auch um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können (vgl. OLG Brandenburg, U.v. 8.9.2015 - 2 U 28/14 - juris Rn. 65).
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