Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - I-2 U 33/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Klebefähnchen am Kopfhörerkabel können der Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG genügen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit von Hinweisen auf Gewährleistungs- und Garantieansprüche
- kanzlei.biz
Kennzeichnungspflicht trifft den Hersteller des Produkts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit von Hinweisen auf Gewährleistungs- und Garantieansprüche
- rechtsportal.de
UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
Wettbewerbswidrigkeit von Hinweisen auf Gewährleistungs- und Garantieansprüche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
ElektroG: Klebefähnchen am Kopfhörerkabel
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Handel in der EU: Kennen Sie die Gewährleistungsrechte Ihrer Kunden?
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 34 O 20/14 O 20/14 34 O 20/14
- LG Düsseldorf, 20.04.2014 - 34 O 20/14
- OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - I-2 U 33/14
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2015, 114
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98
Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 2 U 33/14
Davon ist auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). - BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 2 U 33/14
Nach überwiegender Meinung beseitigt die missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche die Klage- oder Prozessführungsbefugnis; Klage und Verfügungsantrag sind als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1999, 599, 510 - Vorratslücken; BGH, GRUR 2002, 357, 359 - missbräuchliche Mehrfachabmahnungen; BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 22 - MEGA SALE;… Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rdnr. 4.3). - BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02
MEGASALE
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 2 U 33/14
Nach überwiegender Meinung beseitigt die missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche die Klage- oder Prozessführungsbefugnis; Klage und Verfügungsantrag sind als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1999, 599, 510 - Vorratslücken; BGH, GRUR 2002, 357, 359 - missbräuchliche Mehrfachabmahnungen; BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 22 - MEGA SALE;… Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rdnr. 4.3). - OLG Düsseldorf, 08.05.2014 - 15 U 69/14
Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Kopfhörern ohne dauerhafte …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 2 U 33/14
Ob die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2014 - I-15 U 69/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 m.w.N.).
- LG Bonn, 17.12.2014 - 16 O 14/14
Ausreichende Kennzeichnung eines Produkts (hier: Kopfhörer) zur Ermöglichung …
Es ist unerheblich, dass der Kläger seine Geräte an Endabnehmer verkauft, die Beklagte hingegen an gewerbliche Weiterveräußerer, da sie sich zumindest im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 - I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 33ff.).Soweit eine sekundäre wettbewerbsrechtliche Relevanz in der Rechtsprechung bisher überweigend bejaht wurde (vgl. OLG Hamm…, Urteil vom 04.09.2014 - 4 U 77/14, BeckRS 2014, 22054, Rn. 59; OLG Hamm…, Urteil vom 14.08.2014 - 4 U 46/14, BeckRS 2014, 19387, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14, BeckRS 2014, 11992; OLG Celle GRUR-RR 2014, 152; LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 - 14 O 7/14 - offengelassen in OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 - I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 49), wird dies darauf gestützt, dass mit der Regelung vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte in gleicher Weise wie bei fehlender Registrierung des Herstellers mit Entsorgungskosten belastet wird.
Weil die Abholmenge bzw. die anteiligen Entsorgungskosten der jeweiligen Händler nicht nach einer individuell festgestellten Rücklaufmenge berechnet werden, wird das Interesse des Klägers daran, nicht mit Entsorgungskosten für die Produkte anderer Hersteller belastet zu werden, durch die Nichtkennzeichnung nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 - I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 25ff.).
Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist faktisch nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, solange der Hersteller seiner Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachkommt, weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 - I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 29).
Die Angabe der registrierten Marke "Y3" auf dem Kopfhörer reicht jedoch zur Kennzeichnung aus, da wegen der Registrierung der Marke bei der F-Stiftung die Beklagte als Herstellerin ermittelt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 - I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 52).
Rechtsprechung
LSG Hamburg, 23.05.2018 - L 2 U 33/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer
Feststellung eines Arbeitsunfalls; Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichender Wahrscheinlichkeit; Kausalkette; Theorie der wesentlichen Bedingung
- rechtsportal.de
Feststellung eines Arbeitsunfalls
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 08.05.2014 - S 36 U 16/13
- LSG Hamburg, 23.05.2018 - L 2 U 33/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - …
Auszug aus LSG Hamburg, 23.05.2018 - L 2 U 33/14
Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196).Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen.
In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung nach Maßgabe des Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen für den Erfolg unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.).
- BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der …
Auszug aus LSG Hamburg, 23.05.2018 - L 2 U 33/14
Danach geht es auf einer ersten Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, das heißt ob eine objektive (Mit-)Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700, § 8 Nr. 44).