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   BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R   

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BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2006,2511)
BSG, Entscheidung vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2006,2511)
BSG, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2006,2511)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Aufnahmebescheid - vorkonstitutionelles Recht - Bundesratsbeschluss - Ministerialerlass - Ausführungsbestimmungen - ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; zuständiger Unfallversicherungsträger; nicht monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Aufnahmebescheid; vorkonstitutionelles Recht; Bundesratsbeschluss; Ministerialerlass; Ausführungsb ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft; Feststellung des Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses; Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger; Verletzung des Rechtsstaatsgebots durch eine ...

  • Judicialis

    SGB VII § 122 Abs 1 S 1; ; SGB VII § 122 Abs 2; ; SGB VII § 219 Abs 1 S 2; ; RVO § 646; ; UVNG Art 4 § 11; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 123 Abs 1; ; GG Art 129 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 325 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Dies ist seit jeher Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zu Unfallversicherungsträgern und angesichts des die gesetzliche Unfallversicherung bestimmenden Präventionsgedankens auch sachgerecht (vgl BSGE 39, 112, 113 ff mwN).

    Ist aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich einer BG zugeordnet, so ist das umstrittene Unternehmen - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 39, 112, 113 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1) - in entsprechender Anwendung der bezeichneten Vorschriften derjenigen BG zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht.

    Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 113 = SozR aaO; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, = BSGE 95, 47, 57 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R

    Berufsgenossenschaft - sachliche Zuständigkeit - Ausgliederung -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Nur dann verbleibt das Unternehmen bei der ursprünglichen BG, weil es sich weiterhin um das zuvor erfasste Unternehmen handelt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2, S 5 f) und allein eine Veränderung in der Person des Unternehmers auf die sachliche Zugehörigkeit keinen Einfluss hat (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 = BG 1989, 38, 39 = NZA 1989, 77).

    Liegt jedoch in der Ausgliederung ein in solchen Fällen eher zu vermutender grundlegender Strukturwandel, der eine Überweisung des Unternehmens (Unternehmensteiles) nach § 667 Abs. 1 RVO (bzw nunmehr § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII) nahe legt, besteht die Mitgliedschaft des neuen Unternehmens bei der ursprünglichen BG nicht weiter, was zur (anfänglichen) Zuständigkeit des für das neue Unternehmen sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers führt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 S 6).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Denn unter "Widersprechen" iS des Art. 123 Abs. 1 GG ist nur der materielle - inhaltliche - Widerspruch zum GG, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht der formelle Widerspruch zu verstehen (BVerfGE 12, 341, 347; BVerfGE 78, 179, 192; Maunz/ Dürig, aaO, RdNr 9; Stettner in Dreier, GG, 2000, Art. 123, RdNr 20; Schulze in Sachs, aaO, RdNr 10 f; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO, RdNr 5; Langrock in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 123, RdNr 5 f; Wolff in von Mangoldt, GG, 5. Aufl 2005, Art. 123 RdNr 31 f).

    Allerdings kann auch eine vorkonstitutionelle Regelung gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen, wenn sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie Freiheitsentzug oder Verbot der Berufsausübung ermächtigt und die Ermächtigungsgrundlage, auf der sie beruht, nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen ist (vgl BVerfGE 78, 179, 198 f).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Überschrift der beiden Bestimmungen ("Durchführung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung; hier: Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften"), sondern insbesondere aus ihrem Inhalt: Denn Ergänzungsermächtigungen erlauben die Erweiterung der eigenen Rechtsetzungsbefugnisse (Schulze in Sachs, aaO, Art. 129 RdNr 10), während Durchführungsermächtigungen lediglich zu Regelungen innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens ermächtigen (BVerfGE 78, 179, 198; Wolff in von Mangoldt, aaO, Art. 129 RdNr 29), wobei der Begriff "Durchführung" nach dem damaligen Rechtsverständnis weit auszulegen ist (BVerfGE 25, 216, 225).

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 5/91

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Selbständiger Grafik-Designer

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 113 = SozR aaO; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, = BSGE 95, 47, 57 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Der Erlass des RAM vom 16. März 1942 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der Differenzierungen aus sachgerechten Erwägungen erlaubt, wobei jede vernünftige Erwägung in Betracht kommt (vgl BVerfGE 4, 1, 7; 103, 242, 258; Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 RdNr 15 mwN).

    Beide Unternehmen sind dann gleich zu behandeln und werden allenfalls wegen bestandskräftiger fehlerhafter Aufnahmebescheide und des in § 136 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes der Katasterstetigkeit ungleich behandelt, worauf sich die Klägerin aber nicht berufen kann, weil selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet (BVerfGE 4, 1, 7; BVerfGE 75, 329, 347).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Zwar bedarf es im Bereich jenseits der reinen Leistungsverwaltung zur Regelung der Zuständigkeit von Behörden eines materiellen Gesetzes, um diesem Erfordernis Genüge zu tun (vgl BVerfGE 2, 307, 316 ff; BVerfGE 8, 155, 166 f); zumindest sind die wesentlichen Grundzüge zu bestimmen (vgl BVerfGE 40, 237, 250).

    Hiermit sind gesetzesvertretende und - erweiternde Ermächtigungen gemeint (BVerfGE 2, 307, 329; Stettner in Dreier, aaO, Art. 129 RdNr 15).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Unter "Recht" sind hier Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch zB Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl BVerfGE 34, 293, 303; Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2005, Art. 123 RdNr 6; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl 2004, Art. 123 RdNr 2; Schulze in Sachs, GG, 3. Aufl 2003, Art. 123 RdNr 5).

    Für vorkonstitutionelles Recht gilt dieser Grundsatz jedoch nur eingeschränkt, weil dieses nach Art. 123 Abs. 1 GG unabhängig von seinem Rang und seiner formellen Rechtmäßigkeit weitergelten soll und selbst vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht dem Gesetzesvorbehalt grundsätzlich genügt (vgl BVerfGE 34, 293, 303; BVerfGE 54, 224, 234).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 113 = SozR aaO; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, = BSGE 95, 47, 57 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1999 - L 15 B 21/99

    Aufnahme eines Gefahrtarifs in das Unternehmerverzeichnis; Gefahrtarif, in dem

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Sofern nicht schon auf die verwaltende Tätigkeit der Klägerin als wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens abzustellen ist (so Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand Februar 2003, Kennziffer 270, S 26; Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2 Unfallversicherungsrecht, § 24 RdNr 45 Fn 79; Noack SozVers 1973, 41; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl, § 648 RVO, Anm 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 1999 - L 15 B 21/99 U = Breith 2000, 136, 139; LSG Hamburg, Urteil vom 3. April 2002 - L 3 U 14/01 = HVBG-Info 2002, 2021, 2023; aA Sächsisches LSG, Urteil vom 7. März 2001 - L 2 U 151/99 = Breith 2002, 791, 793 f; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. September 2005 - L 6 U 38/02 - Bertram SGb 1999, 679, 681 f; Stolz in: Plagemann, Anwaltshandbuch Sozialrecht, § 24 RdNr 56), sondern auf den Einsatz der verliehenen Arbeitnehmer, kommt nach den og Maßstäben keine BG in Betracht; dies führt zur Auffangzuständigkeit der Beklagten nach Nr. 2 Buchst e) der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942.
  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Nur dann verbleibt das Unternehmen bei der ursprünglichen BG, weil es sich weiterhin um das zuvor erfasste Unternehmen handelt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2, S 5 f) und allein eine Veränderung in der Person des Unternehmers auf die sachliche Zugehörigkeit keinen Einfluss hat (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 = BG 1989, 38, 39 = NZA 1989, 77).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2005 - L 6 U 38/02

    Anspruch auf Überweisung an eine Berufsgenossenschaft; Zuständigkeit eines

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 57/84

    Gewerbliche Berufsgenossenschaft - Anspruch eines Mitglieds-Betrieb - Zuordnung

  • LSG Hamburg, 03.04.2002 - L 3 U 14/01

    UV-Zuständigkeit der VBG für Arbeitsüberlassungsunternehmen - keine

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • LSG Sachsen, 07.03.2001 - L 2 U 151/99

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49; Unternehmen

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 95/61
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 101/79

    Unfallversicherungsträger - Allgemeinverfügung - Grundlage eines

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BSG, 17.02.1971 - 2 RU 74/68

    Aufnahme der freien Hansestadt Hamburg in das Unternehmerverzeichnis der

  • LSG Bayern, 03.06.2019 - L 2 U 311/16

    Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach

    Daher richtet sich die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung 1952 weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und den vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885 254; AN 1886 134; AN 1903 404; AN 1906 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff.) sowie nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942 II 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R - Juris Rn. 19).

    Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 23 f.) ausführlich dargelegt hat, gelten Erlass und Ausführungsbestimmungen fort, weil sie nicht dem GG widersprechen, wobei unter "widersprechen" im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG nur der materielle - inhaltliche - Widerspruch zum GG, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht aber der formelle Widerspruch zu verstehen ist (vgl. BSG, ebenda, m.w.N.).

    Der Reichsarbeitsminister (RAM) als Fachminister übernahm spätestens mit Aufhebung des dem Bundesrat nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14.02.1934 (RGBl. I 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, u.a. zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften nach § 15 Unfallversicherungsgesetz vom 06.07.1884 (RGBl. I 69) (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 24).

    Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 25 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, stehen diese Vorschriften nicht materiell-rechtlich in Widerspruch zum Grundgesetz (u.a. Vorbehalt des Gesetzes, Gleichheitssatz und Grundrechte) und gelten vorbehaltlich einer Neuregelung durch Rechtsverordnung (jetzt auf Grundlage von § 122 Abs. 2 SGB VII) weiter.

    Dass für die Frage der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft von besonderer Bedeutung ist, bei welcher BG die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung - also Prävention - gewährleistet wird, hat das BSG auch im Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 31) betont.

    Die wesentliche Änderung bezieht sich dabei nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge und die benutzten Betriebseinrichtungen, wobei häufig die hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. Werkstoffe von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R - Juris, Rn. 30; Diel a.a.O., Quabach a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 SGB 7 -

    Das SG hätte die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen müssen.

    Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Jahre 1959 die Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis (§ 664 Abs. 1 Satz 1 RVO) festzustellen (BSG, a. a. O., Rz. 28; demgegenüber ging BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 20 noch von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu der für dieses zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit kraft Gesetzes aus).

    Mangels Tätigwerdens des Verordnungsgebers ist deshalb für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen immer noch der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (vgl. das vom RVA aufgestellte "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige" und die vorgenommenen Fortschreibungen in unter anderem AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910, S. 1 ff.), insbesondere der vorliegend einschlägige Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (AN 1942, II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942, II 287; hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 21 ff. und 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 21 ff.).

    Danach sind die hier maßgeblichen Rechtssätze formell rechtmäßig (hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 24 ff.).

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    (1) Der Erlass des RAM vom 12. April 1943 gilt als vorkonstitutionelles Recht entgegen der Auffassung der Klägerin weiter (stRspr des Senats zu vergleichbaren Regelungen seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 - SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2; vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - RdNr 22 ff, vorgesehen für SozR).

    Unter "Recht" sind hier Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch zB Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, mwN).

    Prüfungsmaßstab für das Zustandekommen des jeweiligen Rechtssatzes ist mithin nicht das GG, sondern die im Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtsgrundsätze; ob die Rechtsvorschrift im Hinblick auf Form und Verfahren noch unter dem GG ergehen könnte, ist unbeachtlich (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - RdNr 23, vorgesehen für SozR, mwN).

    Angesichts der dargestellten Herleitung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin, die das aufwändige Aufsuchen von Ketten vorkonstitutionellen untergesetzlichen Rechts erfordert, weist der Senat erneut daraufhin, dass diese Vorschriften die gebotene Regelung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeiten durch eine in § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorgesehene Rechtsverordnung, die auch schon in § 646 Abs. 2 RVO in der Fassung durch das UVNG vom 30. April 1963 - also mittlerweile seit über 40 Jahren - vorgesehen war, nicht auf Dauer zu ersetzen vermag (vgl BSG Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - RdNr 30, vorgesehen für SozR mwN).

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Der RAM-Erlass vom 16. März 1942 ist rechtswirksam zustande gekommen und galt bis zu seiner Aufhebung durch das UVNG fort (stRspr des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21 ff).

    Für die Zuständigkeit der BGen hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen war - und ist mangels Tätigwerden des Verordnungsgebers immer noch - der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (BSG SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21).

    Zwar kann anderes dann gelten, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auf die Frage der Zuständigkeit des UV-Trägers gar nicht ankommt, weil der Bescheid schon aus formellen Gründen ohne weiteres aufzuheben ist (BSGE 17, 139, 142 = SozR Nr. 5 zu § 100 SGG), oder wenn wegen fehlender Bekanntgabe eines Bescheides die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1).

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R

    Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein

    Der RAM-Erlass vom 16. März 1942 ist rechtswirksam zustande gekommen und galt bis zu seiner Aufhebung durch das UVNG fort (stRspr des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21ff).

    Für die Zuständigkeit der BGen hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen war - und ist mangels Tätigwerden des Verordnungsgebers immer noch - der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (BSG SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21).

    Zwar kann anderes dann gelten, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auf die Frage der Zuständigkeit des UV-Trägers gar nicht ankommt, weil der Bescheid schon aus formellen Gründen ohne weiteres aufzuheben ist (BSGE 17, 139, 142 = SozR Nr. 5 zu § 100 SGG), oder wenn wegen fehlender Bekanntgabe eines Bescheides die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 145/10

    Zuständiger Unfallversicherungsträger - Überweisung - Auffangzuständigkeit -

    Insoweit werde auf die Entscheidung des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 - verwiesen.

    Maßgeblich für die Beurteilung ist daher der die sachliche Zuständigkeit der BGen regelnde Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143), das vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellte alphabetische Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und die vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; AN 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910 Seite 1 ff.), insbesondere aber der - hier einschlägige - Erlass des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 16. März 1942 (AN 1942 II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942 II 287), die als vorkonstitutionelles Recht weiter gelten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - und vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - zitiert nach Juris m. w. N.).

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die hierzu gemachten Ausführungen des BSG im Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - (a. a. O.), denen er sich anschließt.

    Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte und nicht mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gilt ganz besonders für solche Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind und deren "Verleihspektrum" sich umso mehr nach den nachfragenden Auftraggebern richtet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, a. a. O.).

  • LSG Hamburg, 19.01.2022 - L 2 U 50/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verweisung eines Unternehmens an die zuständige

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R) sei ein nicht monostrukturelles Unternehmen ein solches, das Arbeitnehmer nicht nur in einen bestimmten, sondern in verschiedene Gewerbezweige verleihe.

    Grundlegend hat das BSG zu der Frage der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für Zeitarbeitsunternehmen in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (B 2 U 34/04 R, juris) insbesondere auch zur historischen Herleitung der Zuständigkeitsregelungen, ausgeführt, insoweit wird auf die dortige Entscheidung (a.a.O. Rn. 19-31) Bezug genommen.

    Die von allen Beteiligten für sich in Anspruch genommene Entscheidung vom 9. Mai 2006 (a.a.O.) ist nicht zu einem monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen ergangen und lässt die Frage, ob nicht auch für Zeitarbeitsunternehmen, die Arbeitsnehmer nur in einen bestimmten Gewerbezweig verleihen, dennoch auf die verwaltende Tätigkeit als wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens abzustellen ist, zunächst ausdrücklich offen (juris, Rn. 3).

    Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte und nicht mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gilt ganz besonders für solche Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind und deren "Verleihspektrum" sich umso mehr nach den nachfragenden Auftraggebern richtet." (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R, juris Rn. 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 221/19

    Anspruch auf Überweisung

    Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung im Jahr 1952 richtet sich daher weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885, 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt aufgestellten "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" (Handbuch der Unfallversicherung, 1910, Dritter Band Seiten 1 ff.; vgl. auch das vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebene "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige mit Angabe der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften" aus dem Jahre 1985 - Bieresborn in:Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 2 SGB VII, Stand: 23.12.2021, § 2 Rn. 69) und nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 11, 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes vom 22.04.1942 (AN 1942 11, 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 27/05 R, juris Rn. 19).

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages (07.09.1949) fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.09.2006 , B 2 U 27/05 R, Rn. 21 ff.; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, Rn. 23).

    Die wesentliche Änderung muss sich nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen - also die branchentypischen Gefahrenquellen und auch Präventionsziele - beziehen (BSG, Urteil vom 11.08.1998, B 2 U 31/97 R, Rn. 30; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, Rn. 31; Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, Stand: 15.03.2014, § 136 Rn. 88).

    Die wesentliche Änderung i. S. der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.08.1998, B 2 U 31/97 R, Rn. 30; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, juris Rn. 31; Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, § 136, Stand: 15.03.2014, Rn. 88) bezieht sich hier somit konkret auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen - also die branchentypischen Gefahrenquellen und folglich die damit einhergehenden Präventionsziele.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 U 751/16
    Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung im Jahr 1991 richtet sich daher weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885, 143 ff.), sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" (Handbuch der Unfallversicherung, 1910, Dritter Band S. 1 ff.) und nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942 II 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R Rn. 21 ff.; Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R Rn. 19).

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages (07.09.1949) fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R Rn. 21 ff.; Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R Rn. 23).

    Die wesentliche Änderung muss sich nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen beziehen (BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R Rn. 30; Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R Rn. 31; Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, § 136, Stand: 15.03.2014, Rn. 88).

  • BSG, 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf

    Hieran könnte es fehlen, denn zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage führt die Beschwerdebegründung lediglich aus, das BSG habe "sich bislang noch nicht mit der Auslegung von Ziffer 2a) des Erlasses des Reichsversicherungsamtes 22. April 1942 (AN 1942 II S. 287) beschäftigt" und verweist auf die Entscheidung des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 zur Auslegung der Ziffer 2e des Erlasses.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13

    Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - L 3 U 208/18

    Überweisung - rückwirkende - Antragstellung - eindeutiger Widerspruch -

  • LSG Hamburg, 28.02.2018 - L 2 U 28/13

    Beitrag zur Unfallversicherung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2013 - 4 M 224/13

    Rechtsaufsicht im Rahmen der Schulaufsicht durch die Kommunalaufsichtsbehörden

  • SG Hildesheim, 27.06.2012 - S 11 U 30/11

    Wertung der Verletzung einer Schülerin bei Ausübung einer Hilfstätigkeit in einem

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2020 - L 5 U 56/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 -

  • SG Hildesheim, 01.02.2013 - S 11 U 109/09
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2365
OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04 (https://dejure.org/2004,2365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 34/04 (https://dejure.org/2004,2365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 2 U 34/04 (https://dejure.org/2004,2365)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 BGB, § 543 Abs 2 S 3 BGB, § 31 Abs 1 Nr 1 BRAGebO, § 118 Abs 1 BRAGebO, § 118 Abs 2 BRAGebO
    Gewerberaummiete: Wirksamkeit von Ankündigungs-, Mietvorauszahlungs- und Aufrechnungsverbotsklauseln in Formularmietverträgen; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsrückstands des Mieters mit zwei Monatsmieten; Anwendbarkeit des neuen Mietrechts; Zulässigkeit von Ankündigungsklauseln und Mietvorauszahlungsklauseln in Formularverträgen; Wirksamkeit des Verbots der Aufrechnung mit ...

  • archive.org PDF

    Anrechnung der Kosten außergerichtlicher Kündigung auf Gebühren des Räumungsverfahrens

  • Judicialis

    BGB § 307; ; BGB § 543 II 3; ; BRAGO § 118 I; ; BRAGO § 118 II; ; BRAGO § 31 I Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Zur Wirksamkeit einer Aufrechnungsklausel in Mietvertrag - Anrechnung außergerichtlicher Anwaltsgebühren auf Prozessgebühr des Räumungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit von Ankündigungs- und Mietvorauszahlungsklauseln

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1282
  • NZM 2005, 359
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Rostock, 29.04.1997 - 1 W 91/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Sie enthält kein generelles Aufrechnungsverbot, sondern trägt nur dem berechtigten Interesse des Vermieters Rechnung, sich gegen eine überraschende Aufrechnung, das heißt gegen einen ihn unvorbereitet treffenden Ausfall der laufenden Einnahmen aus der Vermietung zu schützen (vgl. BGH WM 88, 508; OLG Hamburg, MDR 98, 243; OLG Hamm, MDR 97, 927).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Zwar darf eine Bestimmung in AGB, die gegen § 307 BGB (§ 9 AGBGB a.F.) nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212).
  • OLG Hamm, 29.04.1997 - 7 U 92/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Sie enthält kein generelles Aufrechnungsverbot, sondern trägt nur dem berechtigten Interesse des Vermieters Rechnung, sich gegen eine überraschende Aufrechnung, das heißt gegen einen ihn unvorbereitet treffenden Ausfall der laufenden Einnahmen aus der Vermietung zu schützen (vgl. BGH WM 88, 508; OLG Hamburg, MDR 98, 243; OLG Hamm, MDR 97, 927).
  • BGH, 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94

    Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Nach altem Recht führte die Kombination der Vorauszahlungsklausel, wonach die Miete in Abweichung von § 551 Abs. 1 BGB a.F. nicht nach Ablauf des jeweiligen Monats, sondern monatlich im Voraus zu entrichten ist, mit der Ankündigungsklausel zwar auf dem Gebiet der Wohnraummiete zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, da sie zur Einschränkung des Minderungsrechts führt und damit gegen § 537 Abs. 3 BGB a.F. verstieß (BGHZ 127, 245, 252).
  • KG, 14.02.2002 - 8 U 8203/00

    Ausübung der Minderung des Mietzinses; Möglichkeit zur Vereinbarung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Dem Mieter bleibt es vielmehr unbenommen, nach Tilgung der bis zum fristgebundenen Zugang der Aufrechnungserklärung aufgelaufenen Rückstände mit seinen Gegenansprüchen jedenfalls für die Zeit danach aufzurechnen und im Übrigen etwaige Minderungsansprüche für die Zeit davor mit der Bereicherungsklage (§ 812 I BGB) geltend zu machen (vgl. hierzu auch KG NZM 2002, 526 unter I A 1a).
  • OLG Celle, 29.12.1989 - 2 U 200/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Insoweit schließt sich der Senat der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. statt aller: OLG Celle WuM 90, 103 unter III B 5; Bub/Treier, 3. Aufl., II 431; Schmidt-Futterer/Langenberg, 8. Aufl., § 556 b BGB, Rn. 33).
  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 48/87

    Berufung auf ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
    Sie enthält kein generelles Aufrechnungsverbot, sondern trägt nur dem berechtigten Interesse des Vermieters Rechnung, sich gegen eine überraschende Aufrechnung, das heißt gegen einen ihn unvorbereitet treffenden Ausfall der laufenden Einnahmen aus der Vermietung zu schützen (vgl. BGH WM 88, 508; OLG Hamburg, MDR 98, 243; OLG Hamm, MDR 97, 927).
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    bb) Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt demgegenüber auf eine wertende Betrachtung ab (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300, Rdnr. 40; OLG Frankfurt/Main, AGS 2005, 390 [zu § 118 BRAGO]; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 23 RVG Rdnr. 8).
  • LG Karlsruhe, 14.10.2005 - 9 S 177/05

    Mietrecht - Geschäftsgebühr für Kündigung wird bei nachfolgendem Rechtsstreit

    Gleiches gilt für die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr einer solchen Kündigung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgen Räumungsprozesses (vgl. einerseits OLG Köln MDR 2004, 178, andererseits OLG Frankfurt NJW 2005, 1282 f.).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 57/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

    Demgegenüber vertritt die überwiegende Auffassung zur Kündigung eines Mietvertrages die Ansicht, dass Kündigung und nachfolgender Räumungsprozess identische Gegenstände beträfen (OLG Frankfurt, AGS 2005, 390 zu § 118 BRAGO; AG Köln MDR 2002, 1030, noch zu § 16 Abs. 2 GKG a.F.; Gerold/Schmidt/Madert RVG, 18. Aufl. § 23 Rn. 17; Riedel/Sußbauer/Fraunholz RVG 9. Aufl., § 23 Rn. 9; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten/ Kündigung"; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 23 RVG Rn. 8).
  • LG Bonn, 02.03.2006 - 6 S 279/05

    Gebühren für Kündigung eines Mietverhältnisses und Räumungsklage

    Die Kündigung als anspruchsbegründende Voraussetzung für die Räumungsklage und der Räumungsprozess bilden bei wertender Betrachtung eine Einheit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2004, 2 U 34/04 zu § 118 BRAGO; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2003, 22 U 85/03 zu § 118 BRAGO; Schneider, MDR 2003, 1162, 1164 zur BRAGO); eine abweichende Betrachtung liefe auf eine künstliche Aufspaltung derselben Angelegenheit hinaus.
  • OLG Koblenz, 17.10.2005 - 12 U 1301/04

    Mietvertrag: Anspruch auf Mietzinszahlung, unmittelbarer Besitz an Mietsache

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ankündigungsklausel in § 13 des Mietvertrages bestünden selbst dann nicht, wenn es sich um eine vorformulierte Klausel handeln würde (vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 1282, 1283).
  • KG, 25.07.2011 - 8 U 170/10

    Berufungsverfahren: Voraussetzung für eine prozessuale Bedeutung der Befangenheit

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des Senats, dass eine solche Klausel in Geschäftsraummietverträgen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhält (vgl. Senatsurteil vom 28.Juli 2008 - 8 U 38/08 - unveröffentlicht; Senatsurteil vom 08. Dezember 2003 - 8 U 28/03 - KG Report 2004, 236; Kammergericht 12. Zivilsenat KG Report 1999, 229 und GE 2001, 1670; OLG Rostock NZM 1999, 1006; OLG Celle NJW-RR 1998, 585; OLG Hamburg GE 1998, 243; OLG Frankfurt NZM 2005, 359; OLG Koblenz Urteil vom 08.12.2005 - 2 U 163/05 - bei JURIS; vgl. Bub/Treier/Kraemer, Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III, Rdnr. 1373; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht - und Leasingrechts, 10. Auflage, Rdnr. 402).
  • LG Zweibrücken, 13.02.2007 - 3 S 144/06

    Mietrecht; Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert einer außergerichtlichen

    Dies steht der Annahme entgegen, dass es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (OLG Frankfurt am Main vom 22.12.2004, Az.: 2 U 34/04, zitiert nach Juris).
  • AG Hamburg-Altona, 26.06.2006 - 316 C 163/06

    Inanspruchnahme auf Räumung von Wohnraum und Zahlung vorgerichtlicher

    Das Gericht teilt die Argumentation des OLG Frankfurt, wonach auch die Kündigung als anspruchsbegründende Voraussetzung für den Herausgabeanspruch Gegenstand des Räumungsprozesses ist und Kündigung und Räumungsklage daher bei wertender Betrachtung eine Einheit bilden, was der Annahme entgegensteht, daß es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (Urt. v. 22.12.2004, NZM 2005, S. 359).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7222
OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04 (https://dejure.org/2004,7222)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2004 - 2 U 34/04 (https://dejure.org/2004,7222)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2004 - 2 U 34/04 (https://dejure.org/2004,7222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens; Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Hierdurch wird der Rechtsstreit der übrigen Streitgenossen nicht berührt (BGH, NJW-RR 2003, 1002), und es kann weiterhin eine Entscheidung für oder gegen diese ergeben.

    Es ist indes eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß ein Teilurteil bei der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ergeben soll (BGHZ 148, 214 [216]; BGH, NJW 1987, 2367 [2368]; BGH, NJW 1988, 2113; BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]).

    Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögert, weil die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]).

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Es ist indes eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß ein Teilurteil bei der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ergeben soll (BGHZ 148, 214 [216]; BGH, NJW 1987, 2367 [2368]; BGH, NJW 1988, 2113; BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Indes hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bereits im Jahre 1985 mit der Begründung aufgegeben, es liege keine Fall der Rechtskrafterstreckung vor und eine nur aus Gründen der Logik einheitliche Sachentscheidung reiche für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO nicht aus (BGHZ 92, 351 [354] = BGH, NJW 1985, 385 [386]; vgl. auch BGH, NJW 1997, 2115 [2116]).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw.

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Kann eine Entscheidung für oder gegen die Streitgenossen nur einheitlich ergehen, weil eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen vorliegt, dann kann keine Teilentscheidung ergehen (BGH, NJW 1996, 1061 [1062]; BGH, NJW 1999, 1638 f.; BGH, NJW 2000, 291 [292]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 62 Rn 30).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

    BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Kann eine Entscheidung für oder gegen die Streitgenossen nur einheitlich ergehen, weil eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen vorliegt, dann kann keine Teilentscheidung ergehen (BGH, NJW 1996, 1061 [1062]; BGH, NJW 1999, 1638 f.; BGH, NJW 2000, 291 [292]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 62 Rn 30).
  • BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96

    Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Indes hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bereits im Jahre 1985 mit der Begründung aufgegeben, es liege keine Fall der Rechtskrafterstreckung vor und eine nur aus Gründen der Logik einheitliche Sachentscheidung reiche für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO nicht aus (BGHZ 92, 351 [354] = BGH, NJW 1985, 385 [386]; vgl. auch BGH, NJW 1997, 2115 [2116]).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
    Zwar darf nach der ständigen, vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisses, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (zuletzt BGH, BGHReport 2004, 626 [627] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 02.06.2010 - 14 U 205/03

    Mithaftung des Bauherrn für Versäumnisse des Architekten bei der Bauaufsicht;

    Diese Grundsätze finden jedoch keine Anwendung, wenn die Anspruchsgegner (nur) einfache Streitgenossen sind und über das Vermögen eines von ihnen das Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist (BGH, aaO., juris-Rdnr. 10 m. w. N.; BGH, ZIP 2010, 901 [BGH 01.10.2009 - I ZR 94/07] ; OLG Köln, OLGR 2004, 406).
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Rechtsprechung
   BSG, 11.05.2004 - B 2 U 34/04 R   

Zitiervorschläge
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BSG, 11.05.2004 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2004,37816)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2004 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2004,37816)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2004,37816)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.08.2005 - I-2 U 34/04   

Zitiervorschläge
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OLG Düsseldorf, 18.08.2005 - I-2 U 34/04 (https://dejure.org/2005,13933)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2005 - I-2 U 34/04 (https://dejure.org/2005,13933)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. August 2005 - I-2 U 34/04 (https://dejure.org/2005,13933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Verletzung eines Patents hinsichtlich einer automatischen Zählvorrichtung für ein Dartspiel; Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bezüglich des Vertriebes von elektronischen Dartboards mit automatischen Zählvorrichtungen; Eingabe persönlicher Daten in den ...

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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2005 - L 2 U 34/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,47254
LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2005 - L 2 U 34/04 (https://dejure.org/2005,47254)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2005 - L 2 U 34/04 (https://dejure.org/2005,47254)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2005 - L 2 U 34/04 (https://dejure.org/2005,47254)
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