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   OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - I-2 U 36/15   

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OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - I-2 U 36/15 (https://dejure.org/2015,47899)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2015 - I-2 U 36/15 (https://dejure.org/2015,47899)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - I-2 U 36/15 (https://dejure.org/2015,47899)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt. 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urt. vom 6. Dezember 2012 - Az.: I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143).

    Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23. September 2015, Az.: 6 U 52/15; a.A. OLG Braunschweig, Mitt.

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 2038 ff.).

    Sobald das Verfügungspatent jedoch in seinem Rechtsbestand angegriffen oder ein bevorstehender Angriff hinreichend absehbar ist, steht es zur Glaubhaftmachungslast des Verfügungsklägers, der den vorläufigen Rechtschutz für sich in Anspruch nimmt, das Verletzungsgericht davon zu überzeugen, dass die gegen das Verfügungspatent erhobenen Einwendungen unberechtigt sind und das Verfügungspatent mit Sicherheit das laufende Rechtsbestandsverfahren überstehen wird (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., 2036).

    Vielmehr bleibt das unangefochtene Verfügungspatent ohne Einschränkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 219, 220 - Kleinleistungsschalter; InstGE 12, 114, 121- Harnkatheterset).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 2038 ff.).

    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 - Desogestrel).

    Denn an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auf ein Verfügungsschutzrecht gestützt werden, dessen Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert ist, kann prinzipiell kein schützenswertes Interesse bestehen (vgl. Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand bejaht hätte (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. Senat, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 = BeckRS 2014, 04902; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 2038 ff.).

    Die durch die Verfügungsklägerin herangezogenen Umstände können demgegenüber allenfalls eine ihr günstige kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung entbehrlich machen (vgl. Senat, InstGE 11, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat), nicht aber im Fall eines laufenden Rechtsbestandsverfahrens konkrete Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts überwinden.

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Der in Merkmal 1 zu findende Hinweis, dass es sich um ein Verfahren zur Bestimmung der Ätiologie entzündlicher Prozesse" handeln soll, stellt eine bloße Zweckangabe dar, die den Gegenstand eines Patentanspruchs regelmäßig nicht beschränkt (BGH, Urt. v. 7. November 1978 - Az.: X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 - Bauschalenstütze).

    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Senat, Urt. v. 10. Januar 2013, Az.: I-2 U 97/01).

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Der in Merkmal 1 zu findende Hinweis, dass es sich um ein Verfahren zur Bestimmung der Ätiologie entzündlicher Prozesse" handeln soll, stellt eine bloße Zweckangabe dar, die den Gegenstand eines Patentanspruchs regelmäßig nicht beschränkt (BGH, Urt. v. 7. November 1978 - Az.: X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 - Bauschalenstütze).

    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Senat, Urt. v. 10. Januar 2013, Az.: I-2 U 97/01).

  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt für die Beurteilung sowie das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens (Senat, Urt. v. 7. November 2013, Az.: I-2 U 94/12 - Desogestrel).
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 2 U 98/06

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Patents eines Schaltmechanismus für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Vielmehr bleibt das unangefochtene Verfügungspatent ohne Einschränkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 219, 220 - Kleinleistungsschalter; InstGE 12, 114, 121- Harnkatheterset).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23. September 2015, Az.: 6 U 52/15; a.A. OLG Braunschweig, Mitt.
  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99

    "Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Das Aufzeigen bisher nicht bekannter Nutzen bei Anwendung bekannter Maßnahmen gibt dem Fachmann in der Regel keine über den Stand der Technik hinausgehende Lehre, hier fehlt daher die Neuheit (vgl. BGH, GRUR 2003, 317 Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; GRUR 2004, 579 - Tintenabsorbierungsmittel; Benkard a.a.O.).
  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99

    "Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15
    Das Aufzeigen bisher nicht bekannter Nutzen bei Anwendung bekannter Maßnahmen gibt dem Fachmann in der Regel keine über den Stand der Technik hinausgehende Lehre, hier fehlt daher die Neuheit (vgl. BGH, GRUR 2003, 317 Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger; GRUR 2004, 579 - Tintenabsorbierungsmittel; Benkard a.a.O.).
  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 9/09

    Bildunterstützung bei Katheternavigation

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2013 - 2 U 97/01

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Vorrichtung zur

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • BGH, 16.03.2004 - X ZR 185/00

    Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • LG München I, 09.09.2010 - 7 O 1428/10

    Arbeitnehmererfinder: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung; Wegfall des

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Rechtsprechung
   BSG, 13.05.2015 - B 2 U 36/15 B   

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BSG, 13.05.2015 - B 2 U 36/15 B (https://dejure.org/2015,13341)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2015 - B 2 U 36/15 B (https://dejure.org/2015,13341)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - B 2 U 36/15 B (https://dejure.org/2015,13341)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 U 1669/13
    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 2 U 36/15 B
    L 8 U 1669/13 (LSG Baden-Württemberg).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 13.05.2015 - B 2 U 36/15 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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   OLG Oldenburg, 27.10.2015 - 2 U 36/15   

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OLG Oldenburg, 27.10.2015 - 2 U 36/15 (https://dejure.org/2015,70215)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.10.2015 - 2 U 36/15 (https://dejure.org/2015,70215)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 2 U 36/15 (https://dejure.org/2015,70215)
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