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   OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01   

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https://dejure.org/2002,13205
OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01 (https://dejure.org/2002,13205)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.05.2002 - 2 U 4387/01 (https://dejure.org/2002,13205)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 2 U 4387/01 (https://dejure.org/2002,13205)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld; Unfall bei Betreiben einer gefährlichen Sportart; Ausübung einer Sportart; Haftungsausschluss bei Beteiligung an einer besonders gefährlichen Sportart; Ordnungsgemäßes Befahren einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Haftung bei Teilnahme an gefährlichen Sportarten nur bei grober Fahrlässigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftungsausschluss bei unabhängiger Benutzung einer Motocross-Bahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall auf der Motocross-Bahn - Haftungsausschluss bei besonders gefährlichen Sportarten

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 823 I
    Haftung bei Ausübung einer gefährlichen Sportart

  • archive.org (Leitsatz und Auszüge)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1134
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01
    In Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, S. 408), dessen Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt beim Befahren einer Go-Kart-Bahn zugrundelag, ist davon auszugehen, daß schon das voneinander unabhängige Befahren der Moto-Cross-Bahn durch die Parteien die Ausübung einer Sportart darstellte.
  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01
    Die Wertung des streitgegenständlichen Schadensereignisses als Sportunfall ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Parteien - anders als z.B. in der von ihnen zitierten grundsätzlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1992, S. 248) - weder an einem Wettkampf noch an einem Vorbereitungstraining hierfür teilnahmen.
  • OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18

    Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen

    Sie beziehen sich entweder auf Wettkampfsituationen (BGHZ 63, 140; BGH VersR 1975, 155; OLG Düsseldorf VersR 1992, 841: Fußball) oder aber auf einen Sport, bei dem die Gefahr eines Zusammenstoßes nie auszuschließen ist (OLG Nürnberg VersR 2003, 1134: voneinander unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn).

    Der Fall unterscheidet sich auch von dem vom OLG Nürnberg VersR 2003, 1134 entschiedenen.

  • OLG Naumburg, 15.02.2013 - 10 U 33/12

    Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01 (unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn mit Motorrädern), bei der ein Haftungsausschluss angenommen worden sei, obwohl kein sportlicher Wettkampf gegeben gewesen sei, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil dort spezifische Gefahren entscheidungserheblich gewesen seien, die im hiesigen Fall nicht vorgelegen hätten.

    Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung, für die zumindest ein stillschweigender Konsens über die zu beachtenden Regeln gilt, die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei gegen eine der Regeln grob verstoßen wurde bzw. ansonsten dem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 (Radtouristikfahrt); OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, (unabhängiges Befahren einer Motorcrossbahn mit Motorrädern); OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79 (Motorsport mit Geländemotorrädern); BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02 ("Gleichmäßigkeitsprüfung" auf dem Hockenheimring); BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (35."Akademisches" auf dem Hockenheimring, Einhalten einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit), alle zitiert nach juris).

    Es mag zutreffen, dass der Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, zu Grunde lag - Befahren einer Motocross-Strecke mit Motorrädern - nicht unmittelbar mit der Situation bei der hiesigen Demonstrationsfahrt vergleichbar ist.

  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 13 W 165/07

    Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und

    Auf einen Haftungsauschluss nach den Grundsätzen der bewussten Risikoübernahme bei Sportwettkämpfen (vgl. dazu zuletzt BGH, NJW-RR 2006, 672 = VersR 2006, 663 unter II.3.a m.w.N.), die auch auf den Motorsport (vgl. BGHZ 154, 316 = VersR 2003, 775) und unabhängig davon Anwendung finden, ob der Schaden im Wettkampf oder im Übungsbetrieb eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2003, 1134), kann sich der Antragsgegner zu 2) nicht berufen.
  • OLG Koblenz, 26.04.2004 - 12 U 62/02

    Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen

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  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    Sie gelten aber auch dann, wenn die Beteiligten, wie vorliegend im "freien Fahren", unabhängig voneinander im Trainingsbetrieb eine gefährliche Sportart ausüben und hierbei der Schaden eintritt (vgl. OLG Nürnberg VersR 2003, 1134, OLG Dresden Beschluss vom 20.06.2007 - 13 W 165/07 - Rn. 27, jeweils für das Befahren einer Motocross-bahn; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408 für das Befahren einer Gokartbahn).
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