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   OLG Koblenz, 30.07.2012 - 2 U 449/12   

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https://dejure.org/2012,21427
OLG Koblenz, 30.07.2012 - 2 U 449/12 (https://dejure.org/2012,21427)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.07.2012 - 2 U 449/12 (https://dejure.org/2012,21427)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. Juli 2012 - 2 U 449/12 (https://dejure.org/2012,21427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung Berufungsbegründungsfrist, Voraussetzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch fehlerhafte Berechnung der Rechtsmittelfrist seitens der Angestellten eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristenprüfung ist Anwaltssache!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.07.2012 - 2 U 449/12
    Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 = MDR 2010, 414 ).
  • OLG Koblenz, 03.07.2013 - 3 W 296/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 2 U 449/12 - NJOZ 2012, 2170).
  • OLG Koblenz, 04.07.2013 - 3 W 297/13

    Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unanfechtbarkeit des Beschlusses in Fällen

    Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 2 U 449/12 - NJOZ 2012, 2170).
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