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   OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12   

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OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12 (https://dejure.org/2012,55024)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2012 - 2 U 45/12 (https://dejure.org/2012,55024)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 2 U 45/12 (https://dejure.org/2012,55024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltskontrolle von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Möbelhändlerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Möbelhändlerin

  • rechtsportal.de

    Inhaltskontrolle von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Möbelhändlerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass in Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen Ausschlussfristen für die Anzeige offensichtlicher Mängel auch im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam vereinbart werden können (BGH NJW 1998, 3119, 3120 zu der Vorgängerregelung in § 11 Nr. 10 e) AGBG; Ulmer/Brandner/Hensen-Christensen, a.a.O., § 309 Nr. 8 BGB Rn. 93; BT-Drs.

    Klauseln wie die von der Klägerin beanstandete müssen, um der Inhaltskontrolle standzuhalten, dem typischerweise angesprochenen Kunden einen ausreichenden Zeitraum für die Feststellung und Prüfung der Mängel sowie zur Überlegung belassen, ob und ggf. welche Gewährleistungsansprüche sie geltend machen wollen (BGH NJW 1998, 3119, 3120 zu § 9 AGBG).

    Obwohl vorliegend die beanstandete Klausel von einer Zweiwochenfrist spricht, genügt sie den Anforderungen deshalb nicht, weil sichergestellt sein muss, dass die Mindestfrist dem Kunden auch tatsächlich als Prüfungs- und Überlegungsfrist zur Verfügung stehen muss, was dann nicht der Fall ist, wenn die Mängelanzeige dem Verwender innerhalb der Mindestfrist zugehen muss (BGH NJW 1998, 3119, 3321; Ulmer/Brandner/Hensen, ebenda; Münch Komm zum BGB-Wurmnest, ebenda; Palandt-Grüneberg, ebenda; Becker, in: ebenda; KG, ebenda).

    Ebenso wenig wie bei der Formulierung "vorzubringen", welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1998, 3119 zu beurteilen hatte, lässt sich diese Mehrdeutigkeit durch eine objektive, am Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen kundenorientierten Auslegung beseitigen (a.a.O., 3121).

    Hinsichtlich der Klausel 3 ist darauf zu verweisen, dass streitig und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob und inwieweit § 475 Ab S. 1 und 2 BGB Ausschlussfristen für Mängel entgegenstehen; ob die regelmäßig erforderliche Länge der Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel nunmehr in der Regel 14 Tage beträgt oder nach wie vor eine Woche, wie vom BGH in der Entscheidung NJW 1998, 3119 zum alten Recht angenommen und dass schließlich auch nicht abschließend geklärt erscheint, inwieweit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 309 Nr. 7 BGB die Haftung des Verkäufers für auf leichter Fahrlässigkeit beruhende mangelbedingte Schäden ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

    Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.07.2003 (VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341) unter ausdrücklicher Ablehnung der damals in Literatur und Rechtsprechung (siehe etwa die Nachweise bei BGH, a.a.O., 3342) vertretenen Ansicht, beim Versandhandel liege eine Bringschuld vor, ausdrücklich eine Absage erteilt mit der Begründung, dass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers sei, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder auf fremde Kosten - zu veranlassen, begründe für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Erfüllungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers sein und hat dabei - zu Recht - auf § 269 Abs. 3 BGB hingewiesen.

    Dieser Gegenansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden: Sie berücksichtigt nicht, dass § 447 den nach § 269 BGB zu bestimmenden Erfüllungsort nicht berührt (BGH NJW 2003, 3341, 3342).

    Überdies stößt die in der Entscheidung BGH NJW 2003, 3341 vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, bei Geschäften im Versandhandel übernehme der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld, in der Literatur nach wie vor teilweise auf Ablehnung.

  • OLG Stuttgart, 06.05.1994 - 2 U 275/93

    Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Eine solche Teillieferungs-(Teilleistungs-)Klausel wie vorliegend von der Beklagten verwendet wird als Fall des § 308 Nr. 4 BGB (früher: § 10 Nr. 4 AGBG) angesehen (Senat, NJW-RR 1995, 116, 117; Ulmer/Brandner/Hensen-Christensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 4; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 308 Rn. 25).

    Als unzumutbar angesehen werden dabei Klauseln, welche einschränkungslos, insbesondere frei von Zumutbarkeitskriterien Teillieferungen zulassen (Senat, a.a.O., NJW-RR 1995, 116, 117).

    Zwar will § 266 BGB nur verhindern, dass der Gläubiger durch mehrfache Leistungen und deren jeweilige Entgegennahme belästigt wird (RGZ 79, 359, 361), und die bloße Lästigkeit aus einer AGB-Regelung muss für den Kunden nicht ohne weiteres unzumutbar sein oder für ihn eine wesentliche Benachteiligung darstellen (KG, ebenda; Senat, NJW-RR 1995, 116), doch ist beim Möbelkauf anzunehmen, dass die sukzessive Anlieferung einzelner Elemente einer bestellten Warengesamtheit zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des Kunden führen kann.

  • LG Bad Kreuznach, 13.11.2002 - 3 O 202/02

    Erfüllungsort, Versendungskauf, Allgemeine Geschäftbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Allerdings wird dies von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur (etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1016, 1017, LG Bad Kreuznach, VuR 2003, 80, 81; Brüggemeier, WM 2002, 1376, 1386, weitere Nachweise bei Faust, ebenda und Münch Komm zum BGB-Lorenz, ebenda Fn. 107) anders gesehen.

    Befasst sich § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, soweit er sich auf § 447 bezieht, allein mit Zeitpunkt und Ort des Gefahrübergangs, und zwar der Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr, Staudinger-Matuschek-Beckmann, BGB, Neubearb. 2009, § 474 Rn. 62), ist die Bestimmung des Erfüllungsorts also den §§ 474 Abs. 2, 447 BGB vorgelagert (Mankowski, EWiR 2003, 351, 352), so kann § 474 Abs. 2 Satz 2 auch kein Indiz dafür sein, dass im Versandhandel beim Verbrauchsgüterkauf eine Bringschuld vorliegt (so zu Unrecht Münch Komm zum BGB-Krüger, a.a.O., § 269 Rn. 20).

  • OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06

    Belastung des Verbrauchers mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Allerdings wird dies von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur (etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1016, 1017, LG Bad Kreuznach, VuR 2003, 80, 81; Brüggemeier, WM 2002, 1376, 1386, weitere Nachweise bei Faust, ebenda und Münch Komm zum BGB-Lorenz, ebenda Fn. 107) anders gesehen.

    Der Auffassung, dass § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Regelung zum Erfüllungsort enthält und sich aus dieser auch nicht entnehmen lässt, dass bei der Lieferung von Verbrauchsgütern im Fernabsatz regelmäßig eine Bringschuld vorliegt, ist offenbar auch der Bundesgerichtshof, wie sich aus dem Beschluss vom 01.10.2008 (VIII ZR 268/07; NJW 2009, 66) entnehmen lässt: In diesem Beschluss hat der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat, und in der Begründung ausgeführt (a.a.O., Tz. 10), ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware sei nach deutschem nationalen Recht deshalb nicht gegeben, weil ein Rückgewähranspruch des Verkäufers für die von ihm erbrachte Transportleistung anzunehmen sei, da dies dem gesetzlichen Leitbild des § 448 BGB entspreche, demzufolge der Käufer bei Schickschulden die Kosten der Versendung zu tragen habe (BGH, a.a.O., Tz. 10), wohingegen das OLG Karlsruhe als Vorinstanz der Auffassung war, § 448 BGB sei auf den Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel nicht anwendbar, weil sich aus der Regelung des § 474 Abs. 2 BGB und der Verkehrsanschauung ergebe, dass bei der Lieferung von Verbrauchsgütern im Fernabsatz regelmäßig eine Bringschuld vorliege (NJW-RR 2008, 1016, 1017).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Eine solche ist danach regelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) entstehen, nicht abdeckt (BGH NJW 2001, 292, 302; BGH NJW 1993, 335 f. - st. Rspr.).

    Jedenfalls für den Kauf neuer Sachen war bereits unter dem zum 31.12.2001 geltenden Recht anerkannt, dass zu den kaufrechtlichen Kardinalpflichten die Verpflichtung zur Verschaffung einer fehlerfreien Sache gehört, auf welche die vertragstypische Erwartung des Käufers gerichtet sei (BGH NJW 2001, 292, 302 für Neuwagen-Verkaufsbedingungen).

  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 268/07

    Vorlagebeschluss zur Erstattung der Hinsendekosten beim Widerruf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Der Auffassung, dass § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Regelung zum Erfüllungsort enthält und sich aus dieser auch nicht entnehmen lässt, dass bei der Lieferung von Verbrauchsgütern im Fernabsatz regelmäßig eine Bringschuld vorliegt, ist offenbar auch der Bundesgerichtshof, wie sich aus dem Beschluss vom 01.10.2008 (VIII ZR 268/07; NJW 2009, 66) entnehmen lässt: In diesem Beschluss hat der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat, und in der Begründung ausgeführt (a.a.O., Tz. 10), ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware sei nach deutschem nationalen Recht deshalb nicht gegeben, weil ein Rückgewähranspruch des Verkäufers für die von ihm erbrachte Transportleistung anzunehmen sei, da dies dem gesetzlichen Leitbild des § 448 BGB entspreche, demzufolge der Käufer bei Schickschulden die Kosten der Versendung zu tragen habe (BGH, a.a.O., Tz. 10), wohingegen das OLG Karlsruhe als Vorinstanz der Auffassung war, § 448 BGB sei auf den Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel nicht anwendbar, weil sich aus der Regelung des § 474 Abs. 2 BGB und der Verkehrsanschauung ergebe, dass bei der Lieferung von Verbrauchsgütern im Fernabsatz regelmäßig eine Bringschuld vorliege (NJW-RR 2008, 1016, 1017).

    Was die Klausel 2 betrifft, so hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob sich im Anwendungsbereich der Vorschrift über den Verbrauchsgüterkauf aus § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt, dass eine Bringschuld vorliegt, nicht ausdrücklich entschieden und ergibt sich die Verneinung dieser Frage aus dem Vorlagebeschluss vom 01.10.2008 (NJW 2009, 66) nur indirekt.

  • OLG Koblenz, 19.02.1993 - 2 U 527/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Kaufs auf Probe" bei vorheriger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Aus der Verwendung des Wortes "Teillieferungen" statt "Teilleistungen" lässt sich nichts Gegenteiliges schließen (so hat auch das OLG Koblenz in der Entscheidung NJW-RR 1993, 1078 "Teillieferungen" als "Teilleistungen" verstanden).

    In einer einschränkungslosen Teillieferungsklausel liegt auch eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 266 BGB, welche den Kunden im Möbelhandel unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt (OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 1078, 1079; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 311, 316, unter 13; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln M 162; KG NJW-RR 2008, 308).

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    Dabei gilt das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion, d. h., verstößt der Inhalt einer allgemeinen Geschäftsbedingung teilweise gegen die §§ 307 ff. BGB, so ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam, sofern die Klausel nicht teilbar ist (BGH NJW 2007, 674 Tz. 21, NJW 2006, 1059 Tz. 31).

    Eine Ausschlussfrist, die wie vorliegend für Schadensersatzansprüche gelten soll, stellt eine Haftungsbegrenzung i.S.v. § 309 Nr. 7 BGB dar, so dass § 309 Nr. 7 uneingeschränkt neben § 308 b) ee) BGB Anwendung findet (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a.a.O., § 309 Nr. 8 b) ee) BGB Rn. 55; BGH NJW 2007, 674, 677).

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 268/07

    Hinsendekosten im Fernabsatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
    - Daraus, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2010, 2651 ausgesprochen hat, bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages habe der Verkäufer in richtlinienkonformer Auslegung der §§ 346 Abs. 1 i. V. m. 355, 312d die Hinsendekosten zu tragen, nachdem der EuGH die Vorlagefrage entsprechend beantwortet hatte - was der Bundesgerichtshof für diesen Fall bereits im Vorlagebeschluss vom 01.10.2008 angekündigt hatte - kann nicht gefolgert werden, er habe nunmehr seine Auffassung zum Erfüllungsort beim Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel geändert.
  • OLG Stuttgart, 23.10.1998 - 2 U 89/98
  • OLG Hamm, 13.06.1986 - 20 U 285/85

    Verbandsklage; Beanstandung einzelner Formularklauseln

  • LG Hamburg, 05.09.2003 - 324 O 224/03

    Rügepflicht für Mängel im Verbrauchsgüterhandel

  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 10 WF 146/07

    Ankündigung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch

  • OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 179/91
  • KG, 04.02.2005 - 5 W 13/05

    Wettbewerbsverstoß: Unwirksame AGB-Klausel über Mängelanzeigefrist im

  • BGH, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

    Formularmäßige Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten und

  • OLG Zweibrücken, 25.07.1997 - 2 U 6/97

    Inhaltskontrolle: "Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind dem Verkäufer

  • RG, 15.05.1912 - V 59/12

    Kann gegen eine Hypothekenforderung nicht nur mit einer kleineren Gegenforderung,

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

  • BGH, 03.05.2011 - XI ZR 373/08

    Formularmäßiger Schiedsvertrag eines Terminoptionsvermittlers; Auslegung einer

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • LSG Bayern, 17.12.2015 - L 2 U 46/12

    Zur Frage, ob HIV-Infektion eine Berufskrankheit 3101 der Anlage 1 zur BKVist

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts unter den Az. S 9 U 26/08, S 9 U 398/09 und S 9 U 349/09, des LSG unter den Az. L 2 U 550/11, L 2 U 45/12 und L 2 U 46/12, die beigezogenen ärztlichen Unterlagen des Klägers in der Akte der Klinik S. und der L. sowie auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Klägers Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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