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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - I-2 U 46/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,20124
OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - I-2 U 46/18 (https://dejure.org/2019,20124)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2019 - I-2 U 46/18 (https://dejure.org/2019,20124)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - I-2 U 46/18 (https://dejure.org/2019,20124)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einwand des Rechtsmissbrauchs wenn sich Verbraucherschutzverband Gewinnabschöpfungsklage durch Prozessfinanzierer finanzieren lässt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes auch bei gekündigtem Prozessfinanzierungsvertrag rechtsmissbräuchlich

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Gewinnabschöpfungsklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Erlass des im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Urteils - durch Urteil vom 13.09.2018 (Az. I ZR 26/17; GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer) dieses Schlussurteil aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

    Denn die Eintragung qualifizierter Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG setzt nicht voraus, dass sie die Kosten eines Gewinnabschöpfungsprozesses aus eigenem Vermögen aufbringen können (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 15-17 - Prozessfinanzierer).

    Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich mit seinem in dem vorangegangenen Gewinnabschöpfungsverfahren der Parteien ergangenen Revisionsurteil vom 13.09.2019 (GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer) aber entschieden, dass die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB widerspricht und unzulässig ist.

    Dem Zivilgericht ist durch dieses Schreiben nicht die eigenständige Prüfung der Frage verwehrt, ob in der Klageerhebung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 25 - Prozessfinanzierer).

    Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 27 - Prozessfinanzierer, m.w.N.).

    Das Führen eines Gewinnabschöpfungsprozesses bedarf jedoch keiner Genehmigung der zuständigen Stelle des Bundes (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 31 - Prozessfinanzierer).

    Dem klagenden Verband bliebe es unbenommen, den Prozess im Falle der Nichterteilung der begehrten Zusage gleichwohl zu führen und die Kosten der Prozessfinanzierung selbst zu tragen oder auf anderem Wege für die Finanzierung zu sorgen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 32 - Prozessfinanzierer).

    Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG beschränkt sich auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 35 - Prozessfinanzierer, m.w.N.).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 35 - Prozessfinanzierer).

    Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 37 - Prozessfinanzierer, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt vorzusehen und damit keinen Anreiz für die klagebefugten Verbände zu schaffen, Gewinnabschöpfungsklagen zu erheben, darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers umgangen werden, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Mit dem Argument, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs beschränke Grundrechte der Verbraucherverbände, etwa aus Art. 9 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG, hat sich der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich befasst (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 45 - Prozessfinanzierer).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Vorprozess ergangenen Revisionsurteil (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 46 ff. - Prozessfinanzierer) ferner ausgeführt hat, läuft die Klagemöglichkeit von Verbraucherverbänden nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG auch nicht gänzlich ins Leere, weil die klagenden Verbände die Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG, § 51 Abs. 5 GKG beantragen können.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 4 UWG gerade der Waffengleichheit dient (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 48 - Prozessfinanzierer - unter Hinweis auf BGH, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III [zu § 144 PatG]).

    Soweit dem Bundesgerichtshof vorgehalten wird, es müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte Millionenbeträge unberechtigt und zu Lasten der Verbraucher vereinnahmt und selbst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung und Verhängung von Ordnungsgeld diese Einnahmen weiter bezogen habe, und dass solches Verhalten jetzt "sanktionslos" bleibe (Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534), gibt dies keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

    Ausschlaggebend ist, dass der Anspruch aus dem - nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden - Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht wird; die Interessen der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher spielen in diesem Zusammenhang letztlich keine, jedenfalls keine entscheidende Rolle mehr (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 - Prozessfinanzierer).

    Was schließlich den Hinweis auf das "Präventionsinteresse der Verbraucher" (Halfmeier, WuB 2019, 27, 28) anbelangt, lässt sich das Ziel eines kollektiven Verbraucherschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht auf die hier in Rede stehende Weise verwirklichen.

    Ausgangspunkt der vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen ist nämlich die Frage, ob der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der "Verfahrenseinleitung" erscheinen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer), was hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen ist.

    Der klagende Verband entscheidet dann nämlich letztlich nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 - Prozessfinanzierer).

    Die Frage, ob die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, rechtsmissbräuchlich und unzulässig ist, ist durch die Entscheidung "Prozessfinanzierer" (GRUR 2018, 1166) höchstrichterlich geklärt.

  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 26/17

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Erlass des im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Urteils - durch Urteil vom 13.09.2018 (Az. I ZR 26/17; GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer) dieses Schlussurteil aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt vorzusehen und damit keinen Anreiz für die klagebefugten Verbände zu schaffen, Gewinnabschöpfungsklagen zu erheben, darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers umgangen werden, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Einer weitergehenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung subjektiver Komponenten bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Vorprozess erlassenen Beschluss vom 29.11.2018 (Az. I ZR 26/17; BeckRS 2018, 33720 Rn. 7), mit dem er die Anhörungsrüge des Klägers gegen sein Revisionsurteil zurückgewiesen hat, nochmals zusammenfassend betont hat, folgt der - zur Unzulässigkeit der Klage führende - Rechtsmissbrauch aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widersprach und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wurde, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen.

  • OLG Schleswig, 23.11.2017 - 2 U 1/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17 - juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18, juris Rn. 65 ff.).

    Soweit hiergegen eingewandt wird, es würde der Waffengleichheit zwischen einem Verbraucherverband und einem Großunternehmen widersprechen (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 125) oder die Waffengleichheit zumindest gefährden (Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586), wenn ein Verbraucherverband bei der Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen sich stets auf die Möglichkeit der einseitigen Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG anstelle der Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu üblichen und angemessenen Bedingungen verweisen lassen müsste, um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Es sei aber naheliegend, dass solche Spezialisten ein Mandat vielfach nur annehmen würden, wenn sie von ihrem Auftraggeber nach dem realen Streitwert und nicht nach einem dessen Wirtschaftslage nach 12 Abs. 4 UWG angepassten Teilwert des realen Streitwerts honoriert würden (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 125).

    Die gegenteiligen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17) sind durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls überholt.

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Schlussurteil vom 07.02.2017 (Az. I-20 U 139/15; GRUR-RR 2017, 331 - Gewinne aus Rücklastschriften) zurück, wohingegen er die Beklagte auf die Berufung des Klägers nach dem Hauptantrag verurteilte.

    Zwar entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2017, 331 Rn. 38 ff. - Gewinne aus Rücklastschriften), dass allein der Umstand, dass der klagende Verbraucherverband die Kosten des Verfahrens über einen Prozessfinanzierer aufbringt, an den im Falle des Obsiegens ein Teil des an sich dem Bundeshaushalt zustehenden Gewinns abgeführt wird, einen Rechtsmissbrauch in Gewinnabschöpfungsverfahren nicht begründet.

    Dabei kann auch im Streitfall offenbleiben, ob das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 31.08.2016 einen Verwaltungsakt darstellt (so OLG Düsseldorf [20 ZS.], GRUR-RR 2017, 331 Rn. 42 f. hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens vom 27.01.2015; a.A. Köhler, Anlage B 6, S. 21 f; WRP 2019, 139, 141; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 10 Rn. 19) und dieser wirksam ist.

    Das im Vorprozess ergangene, einen Rechtsmissbrauch verneinende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.02.2017 (GRUR-RR 2017, 331) hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung aufgehoben.

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 28/14

    Zuständigkeits- und Rechtmittelstreitwert einer Auskunftsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8).

    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 04.02.2015 - III ZR 62/14, BeckRS 2015, 3149 Rn. 2).

    Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.09.2009 - 9 WF 89/09, NJOZ 2010, 1685).

  • BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Soweit hiergegen eingewandt wird, es würde der Waffengleichheit zwischen einem Verbraucherverband und einem Großunternehmen widersprechen (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 125) oder die Waffengleichheit zumindest gefährden (Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586), wenn ein Verbraucherverband bei der Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen sich stets auf die Möglichkeit der einseitigen Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG anstelle der Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu üblichen und angemessenen Bedingungen verweisen lassen müsste, um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Soweit in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht wird, dass Anwälte, die sich nicht an den Sätzen des RVG orientieren, sondern nach hohen Stundensätzen abrechnen, notwendigerweise lange Schriftsätze verfassen müssten, um diese Stundensätze zu rechtfertigen, was wiederum "dramatische Auswirkungen auf die richterliche Arbeitskapazität" habe (Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586), ist nicht ersichtlich, was dies mit der prozessualen Waffengleichheit zu tun haben soll.

  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 62/14

    Bemessung der auf einen GmbH-Geschäftsanteil entfallenden Gewinnansprüche im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 UWG zunächst allein der Auskunftsanspruch rechtshängig gemacht werden kann; der Streitwert einer solchen Auskunftsklage beträgt in der Regel - wie vorliegend - nur einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 04.02.2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2 mwN; Beschl. v. 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 9).".

    Es ist insoweit anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 04.02.2015 - III ZR 62/14, BeckRS 2015, 3149 Rn. 2, m.w.N.).

    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, NZG 2016, 114 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 04.02.2015 - III ZR 62/14, BeckRS 2015, 3149 Rn. 2).

  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17 - juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18, juris Rn. 65 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat -ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken und Kritik (vgl. Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586; Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534; Halfmeier, WuB 2019, 27; Römermann, AnwBl 2019, 86; Stadler, JZ 2019, 203; BeckOK BGB/Sutschet, 48. Ed. 01.11.2018, § 242 Rn. 9; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4; zustimmend hingegen Köhler, WRP 2019, 139, der im Vorprozess das als Anlage B 6 vorgelegte Privatgutachten für die Beklagte erstellt hat; vgl. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 10 Rn. 19) sowie der gegenteiligen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18) - folgt, ergibt sich der Rechtsmissbrauch bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht und der Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbegründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessfinanzierers geltend gemacht wird, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer; BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 26/17, BeckRS 2018, 33720 Rn. 7).

    Vor diesem Hintergrund gibt auch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14.02.2019 (2 U 4/18), mit dem dieses an seiner - vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aufgehobenen - Entscheidung vom 23.11.2017 festgehalten hat, keinen Anlass zu einer Revisionszulassung.

  • BGH, 28.07.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Die Vorschrift dient damit der Waffengleichheit (zu § 144 PatG vgl. BGH, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zu § 23b UWG aF vgl. BVerfG, NJW-RR 1991, 1134 f. [juris Rn. 1 bis 11]; BVerfG, Beschl. v. 28.061993 - 1 BvR 1321/90, juris Rn. 1 bis 6).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 4 UWG gerade der Waffengleichheit dient (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 48 - Prozessfinanzierer - unter Hinweis auf BGH, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III [zu § 144 PatG]).

  • OLG Koblenz, 27.12.2017 - 9 U 349/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18
    Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17 - juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18, juris Rn. 65 ff.).

    Die gegenteiligen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17) sind durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls überholt.

  • LG Aachen, 22.12.2009 - 10 O 277/09
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 9 WF 89/09

    Streitwert einer Stufenklage

  • OLG München, 21.04.2011 - 1 U 2363/10

    Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler durch die unterlassene Entfernung eines

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 933/90

    Ungleichbehandlung von Prozeßparteien betreffend Kostentragung bzw.

  • OLG Koblenz, 15.03.2004 - 13 UF 671/03

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung

  • OLG Stuttgart, 23.05.2012 - 13 W 24/12

    Stufenklageverfahren: Fortsetzung auf Antrag des Beklagten

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 14.10.2015 - IV ZB 21/15

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Anforderungen

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88

    Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

  • OLG Celle, 23.03.1994 - 2 U 93/93

    Zusatzvergütung für Vermietung eines Baukranes?

  • KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16

    Spam-Krokodil - Unerwünschte E-Mail-Werbung: Rechtsmissbräuchlichkeit der

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1321/90

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Prozeßparteien bezüglich

  • OLG Düsseldorf, 06.06.1973 - 10 W 37/73
  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

  • OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

    Streitwert einer Stufenklage

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 94/16

    Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch

  • OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68

    Abweisung der Klage; Ergebnis vorheriger Stufen; Fehlen eines Leistungsanspruchs;

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 213/15

    Energieverbrauchskennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Verpflichtung der Händler

  • BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17

    Provisionsanspruch aus der Vermittlervereinbarung für den Verkauf einer Sammlung

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

  • KG, 07.03.2006 - 9 W 45/05

    Inanspruchnahme verschiedener Schuldner in verschiedenen Verfahren wegen

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 183/09

    Streitwertherabsetzung II

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 522/14

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Anforderungen an die hinreichende

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 274/99

    Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 26 UF 71/00

    Vollstreckungsrecht - Auskunft nach dem übereinstimmenden Verständnis der

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - 7 W 69/97
  • OLG Düsseldorf, 17.07.1961 - 7 W 113/61
  • LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 66/09

    Gallardo Spyder

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob das Urteil auf die Berufung der Beklagten auf und wies die Auskunftsklageunter Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prozessfinanzierung - mit Urteil vom 04. April 2019 (Az.: I-2 U 46/18) als unzulässig ab.

    (3) Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04. Juli 2019 (Az.: 2 U 46/18) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2019 (Az.: 13 U 54/18).

    Nach Wegfall der Hemmung am 04. Januar 2019 - sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Verfahrens Az.: I-2 U 46/18 - lief die Verjährung jedenfalls noch bis zum 19. Dezember 2019 weiter; sie war zum Zeitpunkt der Erweiterung der vorliegenden Stufenklage mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen.

    Der Rechtsstreit 12 O 184/16 wurde durch das am 04. Juli 2019 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-2 U 46/18) beendet.

    Der Rechtsstreit ist wegen der Frage, ob die Verjährung des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruches durch die vorangegangenen Verfahren (Az.: 12 O 5/15 sowie 12 O 184/16), in denen die unter Einschaltung eines Prozessfinanzierers erhobenen Gewinnabschöpfungsklagen wegen unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB als unzulässig abgewiesen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018, Az.: I ZR 26/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. April 2019, Az.: I-2 U 46/18), gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist, von grundsätzlicher Bedeutung.

  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18

    Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung

    Dass der Zulässigkeit einer Klage der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13.09.2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2019 - 2 U 46/18, BeckRS 2019, 14868 Rn. 32).
  • LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob das Urteil auf die Berufung der Beklagten auf und wies die Auskunftsklage unter Berücksichtigung der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prozessfinanzierung mit Urteil vom 04.07.2019 als unzulässig ab (Az.: I-2 U 46/18).

    Das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2019 - 2 U 46/18 -, juris) hat hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers Folgendes ausgeführt:.

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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 46/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49544
LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 46/18 (https://dejure.org/2019,49544)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - L 2 U 46/18 (https://dejure.org/2019,49544)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - L 2 U 46/18 (https://dejure.org/2019,49544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - chronische Schmerzerkrankung - Theorie der wesentlichen Bedingung - nicht schwerwiegender Unfall - wesentlicher psychischer Faktor - individuelle Reaktionsweise - Persönlichkeitsstruktur ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 22/87

    Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 46/18
    Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 46/18
    Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196).
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Rechtsprechung
   BSG, 24.07.2018 - B 2 U 46/18 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23952
BSG, 24.07.2018 - B 2 U 46/18 B (https://dejure.org/2018,23952)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2018 - B 2 U 46/18 B (https://dejure.org/2018,23952)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - B 2 U 46/18 B (https://dejure.org/2018,23952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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