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   BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R   

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BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R (https://dejure.org/2004,998)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R (https://dejure.org/2004,998)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R (https://dejure.org/2004,998)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall; Veranstaltung von Sportturnieren durch die Firma; Erleidung von Unfällen bei freiwilligen Sporteinsätzen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Fußballturnier - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Arbeitsunfall

  • Judicialis

    SGB VII § 2; ; SGB VII § 3; ; SGB VII § 6; ; SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Fußballturnier

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 657
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4).

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; BSGE 87, 294 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 5; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder zB Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 6).

    Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 7).

    Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (BSG SozR Nr. 25 und Nr. 66 zu § 542 RVO aF; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 8).

    Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 9).

    Im Übrigen ist bei einem möglichen Missverhältnis zu beachten, dass der Versicherungsschutz für die einzelnen Teilnehmer einer Veranstaltung, zu der das Unternehmen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingeladen hat und bei der die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind, an der aber nun so wenig Beschäftigte teilnehmen, dass der Gemeinschaftscharakter fraglich wird, auf Vertrauensschutz beruhen kann, zumal die geringe Anzahl der Teilnehmer ggf erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 10; Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 121).

    Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden (BSGE 7, 249, 253; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 11).

    Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 12; vgl auch Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 133 mit zahlreichen Beispielen).

    Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (BSG vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 -, BG 1969, 276, 277; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 13).

    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).

    Dass es keine Mindestbeteiligungsquote für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gibt, ist den obigen Grundsätzen zu entnehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 9).

    Dass das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen nicht eng begrenzt ist und die verschiedensten Aktivitäten dazu gehören können, ist ebenfalls oben ausgeführt (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 11).

    In der Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 52/02 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) hat der Senat einen Unfall während eines Fußballspiels im Rahmen eines "Familiensonntags" als ggf im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versicherten Arbeitsunfall angesehen.

    Dass die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, auch wenn sie vom Unternehmen finanziert werden, nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und deshalb nicht versichert sind, ist den obigen Grundsätzen zu entnehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).

    Gleiches gilt auch für die vom LSG erwogene Repräsentation der Niederlassung auf dem Turnier: Nicht jede Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für die jeweilige Niederlassung oder das Unternehmen insgesamt wertvoll ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14 mwN).

    Vertrauensschutz setzt vielmehr voraus, dass der Versicherte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen konnte, dass es sich entsprechend den obigen Voraussetzungen um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 10).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie letzterer untereinander diene, allen Beschäftigten offen stehe und zumindest von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert werde (Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; BSGE 87, 294 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 5; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 7).

    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Zwar gebe es nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 7, 249, 252; SozR 2200 § 550 Nr. 19) keine feste Mindestteilnehmerzahl, aber auch nicht jede noch so geringe Teilnehmerzahl sei als ausreichend angesehen worden (Hinweis auf BSGE 9, 222, 225).

    Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (BSGE 7, 249, 252; BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO), jedoch ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, um tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252).

    Das BSG hat eine Teilnahme von drei von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26, 5 bzw 40 vH hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw SozR Nr. 24 zu § 548 RVO).

    Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden (BSGE 7, 249, 253; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 11).

  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 68/68
    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Seit dem Urteil des Senats vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 - hätten sich die Verhältnisse grundlegend geändert.

    Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (BSG vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 -, BG 1969, 276, 277; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 13).

    In der Entscheidung vom 28. August 1968 (2 RU 68/68, BG 1969, 276 f) hat der Senat dies angesichts eines Fußballturniers und einer zu 80 vH weiblichen Belegschaft verneint.

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; BSGE 87, 294 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 5; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, zB Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

    Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 12; vgl auch Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 133 mit zahlreichen Beispielen).

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter zB durch "Incentiv-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Nicht versichert sind sog Vorbereitungshandlungen, die trotz ihrer Betriebsdienlichkeit dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten zugerechnet werden (BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R, vorgesehen für SozR 4-2700 § 8 Nr. 5).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
    Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 152/75

    Revision - Begründung - Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung

  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77

    Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (stRspr vgl zB BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 ff; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7 ff; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vgl auch bereits BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff und BSG vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff; vgl diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 und 201 ) .

    Deshalb sei grundsätzlich die Teilnahme der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person an der Veranstaltung erforderlich (stRspr, vgl zB BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 7, 9; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 mwN und vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; kritisch zu der insoweit erfolgten Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts Karl, SozSich 2015, 118, 119) .

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr 23; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14) .

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 20 ff) .

    Sie hat Auswirkungen auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Betriebsangehörigen und damit auf die vom arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten abhängige Leistungsfähigkeit des Betriebs (vgl schon BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 182; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 26) .

    Allerdings steht nicht jede betriebliche Veranstaltung, auch wenn sie wegen der daran teilnehmenden Personen für das Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 27) .

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    aa) Dies ist dann der Fall, wenn die Verrichtung eine Hauptpflicht des Beschäftigten erfüllt, weil sie die vertragsgemäß geschuldete Arbeits- oder Dienstleistung ist (vgl BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 18; BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr 19; BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2 RdNr 14; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr 26 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) .

    Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (bzw nach früherem Sprachgebrauch: der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) wurde als gegeben erachtet, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten war, bzw dann, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelte (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - Juris RdNr 14 - UV-Recht Aktuell 2009, 1040; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - Juris RdNr 11 - UV-Recht Aktuell 2009, 485; so auch noch einleitend, später aber differenzierend BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2 RdNr 14; BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - Juris RdNr 12 - UV-Recht Aktuell 2007, 860; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, RdNr 14; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr 26 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) .

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 09.10.2003 - 2 U 47/2003, 2 U 47/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11487
OLG Bremen, 09.10.2003 - 2 U 47/2003, 2 U 47/03 (https://dejure.org/2003,11487)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.10.2003 - 2 U 47/2003, 2 U 47/03 (https://dejure.org/2003,11487)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 2 U 47/2003, 2 U 47/03 (https://dejure.org/2003,11487)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung eines Versprechens einer Darlehenssumme in Form einer Urkunde als Übernehme einer Stammeinlage; Übergabe einer Urkunde als Versprechen einer Darlehensvalutierung; Rückdatierung einer Urkunde auf den Zeitpunkt der Gewährung eines Darlehens

  • Judicialis

    GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 416

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 19 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen stammeinlagenähnliche Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 13.11.2003 - 2 U 47/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,35202
OLG Naumburg, 13.11.2003 - 2 U 47/03 (https://dejure.org/2003,35202)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2003 - 2 U 47/03 (https://dejure.org/2003,35202)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. November 2003 - 2 U 47/03 (https://dejure.org/2003,35202)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

    Das finanzielle Risiko bleibt deshalb überschaubar (OLG Hamm, Urteil v. 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 3.; OLG Naumburg, Urteil v. 13. November 2003 - 2 U 47/03 - sub I. 2. c) (2) ).

    Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 13. November 2003 - 2 U 47/03 - unter B. I.2. c) aa) (4) ) ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Bestellung der Grundschuld jedenfalls für die ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellende persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung stillschweigend eine erneute bzw. weitere Sicherungsvereinbarung entsprechenden Inhalts getroffen haben.

  • KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04

    Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und

    Das finanzielle Risiko bleibt deshalb überschaubar (OLG Hamm, Urteil v. 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 3.; OLG Naumburg, Urteil v. 13. November 2003 - 2 U 47/03 - sub I. 2. c) (2) ).

    Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 13. November 2003 - 2 U 47/03 - unter B. I.2.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - I-2 U 47/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,21010
OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - I-2 U 47/03 (https://dejure.org/2004,21010)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - I-2 U 47/03 (https://dejure.org/2004,21010)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2004 - I-2 U 47/03 (https://dejure.org/2004,21010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Patentinhabers gegen einen das Patent durch den Vertrieb patentgeschützter Gegenstände verletzenden Dritten auf Schadensersatz in Höhe des erzielten Gewinns; Rechtliche Ausgestaltung der Haftung von mehreren Verletzern eines Patents als Gesamtschuldner

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...

  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

    Nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09. September 2004, Az. I-2 U 47/03, InstGE 5, 17ff. - Ananasschneider) haftet der Geschäftsführer neben dem von ihm gesetzlich vertretenen Schutzrechtsverletzer auch dann auf Schadensersatz, wenn dieser nach der Berechnungsmethode der Gewinnherausgabe ermittelt wird (so auch BGH, GRUR 1959, 379, 383 - Gasparone I; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Auflage 2005, § 139 Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.11.2004 - I-2 U 47/03   

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https://dejure.org/2004,30515
OLG Düsseldorf, 04.11.2004 - I-2 U 47/03 (https://dejure.org/2004,30515)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2004 - I-2 U 47/03 (https://dejure.org/2004,30515)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. November 2004 - I-2 U 47/03 (https://dejure.org/2004,30515)
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