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   OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - I-2 U 53/04   

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OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - I-2 U 53/04 (https://dejure.org/2015,44153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2015 - I-2 U 53/04 (https://dejure.org/2015,44153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04 (https://dejure.org/2015,44153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Verletzung des Patents für analytische Testgeräte (hier: Schwangerschaftstest)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (70)

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 2 U 82/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend den pharmazeutischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04
    Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (vgl. Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 15).

    In der Regel ist deshalb die Benutzung einer patentierten und damit geprüften Erfindung auch bei einem Irrtum über deren Rechtsbeständigkeit als schuldhaft anzusehen (vgl. BGH, GRUR 1961, 26 - Grubenschaleisen; GRUR 1977, 250, 253 - Kunststoffhohlprofil; Senat, GRUR 1962, 35, 36 - Kunststoffschläuche; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 15; OLG München, GRUR-RR 2006, 385, 391 - Kassieranlage; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 48; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. § 139 Rz. 101; Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rz. 86).

    Selbst bei begründeten Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit ist das Patent bis zu seiner Vernichtung oder seinem Widerruf in Kraft und als allgemeinverbindliche Norm zu respektieren (Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 48 m. w. Nachw.).

    Die Möglichkeit, dass das verletzte Patent imNichtigkeitsberufungsverfahren nicht vernichtet wird, ist daher stets ernstlich in Rechnung zu stellen (vgl. Senat, GRUR 1962, 35, 36 - Kunststoffschläuche; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16).

    Ein Fachunternehmen, das sich trotz noch nicht endgültig geklärter Rechtslage entschließt, von einem Patent Gebrauch zu machen, handelt deshalb grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. BGH, GRUR 1987, 564 - Taxi Genossenschaft; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; OLG Nürnberg, GRUR 1967, 538 - Laternenflaschen).

    Zur Exkulpation des rechtsirrig vom mangelnden Rechtsbestand eines Patents ausgehenden Verletzers reichen (nicht rechtskräftige) Entscheidungen von Kollegialgerichten, die einen für den Irrenden günstigen Inhalt haben, nicht ohne weiteres aus, und zwar auch dann nicht, wenn das Instanzgericht über eine besondere Fachkunde verfügt (vgl. BGH, BB 1962, 428 - Furniergitter; GRUR 1964, 606, 610 f. - Förderband; GRUR 1973, 518, 521 - Spielautomat II; GRUR 1993, 556, 559 - TRIANGLE; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 51; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rz. 97; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O. § 139 Rz. 86, Kraßer; Patentrecht, 6. Aufl., S. 852).

    Das gilt namentlich auch dann, wenn der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts - durch ein auf die Berufung hin abgeändertes Urteil - das Patent zunächst vernichtet hatte (Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16 f.; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rz. 51; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., § 139 Rz. 86).

    Am Verschulden des Verletzers fehlt es vor diesem Hintergrund nur unter besonderen Umständen, so z.B. dann, wenn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen, dem irrig Handelnden ungünstigen Beurteilung durch die Gerichte bzw. den Bundesgerichtshof nicht gerechnet werden brauchte (vgl. BGH, GRUR 1987, 564, 565 - Taxi Genossenschaft, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 1990, 474, 476 - Neugeborenentransporte; GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; GRUR 1999, 49, 51 - Bruce Springsteen and his Band; GRUR 2002, 622, 626 - shell.de; GRUR 2002, 706, 708 - Vossius; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 17).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04
    Denn die Eintragung im Patentregister hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren), der der Senat folgt, keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage.

    Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage am Klagepatent maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 713, 716 - Fräsverfahren; vgl. auch Senat, Urt. v. 19.09.2013 - I-2 U 19/09, BeckRS 2013, 1781; Senat, Urt. v. 19.09.2013 - I-2 U 100/07, BeckRS 2013, 18737).

    Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    Diese Zustimmungserklärung des bisherigen Inhabers begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    a) Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und bei der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung ist im Falle einer Patentübertragung anzugeben, wessen Schaden zu ersetzen ist bzw. wem gegenüber die Informationen zu erteilen sind (BGH, GRUR 2013, 713, 716 - Fräsverfahren).

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04
    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 87/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte (hier:

    Das Stammpatent, aus dem die Klägerin die Beklagten in einem beim Senat anhängigen Parallelverfahren (Az.: I-2 U 53/04) in Anspruch nimmt, war Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens.

    Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, hat unter der Bezeichnung "D" einen von der E GmbH (nachfolgend: E) hergestelltes Schwangerschaftsfrühtestgerät angeboten und vertrieben, wie es sich aus dem als Anlage MBP-C 5 überreichten Muster (vgl. auch Anlage MBP 16 in dem Ausgangsverfahren LG Düsseldorf 4b O 129/03 / OLG Düsseldorf I-2 U 53/04) und den als Anlagen MBP-C 5a und MBP-C 5b vorgelegten Gebrauchsinformationen ersichtlich ist (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform).

    Zur weiteren Verdeutlichung wird nachfolgend ferner eine von den Beklagten erstinstanzlich in dem das Stammpatent betreffenden Verfahren (LG Düsseldorf 4b O 129/03 / OLG Düsseldorf I-2 U 53/04; dort: Anlage B 3) sowie in dem das EP 0 560 AAE betreffenden weiteren Verfahren (LG Düsseldorf 4b O 407/03 / OLG Düsseldorf I-2 U 54/04; dort: Anlage B 4), aus dem das vorliegende Verfahren abgetrennt worden ist, vorgelegte Explosionszeichnung wiedergegeben, aus der sich der grundsätzliche Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergibt:.

    Die Akten der beim Senat gegen die Beklagten anhängigen Parallelverfahren I-2 U 53/04 und I-2 U 54/04, die Akten der beim Senat gegen F anhängigen Verfahren I-2 U 25/10, I-2 U 33/10 und I-2 U 34/10 sowie die Akten der beim Senat gegen E anhängigen Verfahren I-2 U 29/10, I-2 U 30/10 und I-2 U 31/10 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Im Hinblick auf die diesbezügliche Diskussion in dem das Stammpatent (EP 0 291 AAC) betreffenden Parallelverfahren (I-2 U 53/04) ist jedoch vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sich der streitgegenständliche Patentanspruch nicht dazu verhält, dass der poröse Träger, der die Reaktions- und die Nachweiszone beherbergen soll, "einteilig" zu sein hat.

    Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem am heutigen Tag verkündeten Urteil in dem das EP 0 291 AAC betreffenden Parallelverfahren der Parteien (I-2 U 53/04) verwiesen.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Diese Weiterverweisung ist kollisionsrechtlich anzuerkennen mit der Folge, dass auch die Sitztheorie im Ergebnis unter allen Gesichtspunkten zur Anwendung irischen Rechts führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04, juris Rn. 58; Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 12; Behrens in Ulmer, GmbHG-Großkommentar, Einl. B Rn. B 20).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 29/10

    Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen wegen Patentverletzung

    Das Landgericht hat die Klagen daraufhin abgetrennt, so dass aus den ursprünglichen zwei Ausgangsverfahren sechs getrennte, jeweils ein Schutzrecht betreffende Verfahren hervorgegangen sind, die vor dem Senat nunmehr unter den Aktenzeichen I-2 U 53/04, I-2 U 54/04, I-2 U 87/04 (Verfahren gegen die D GmbH & Co KG) bzw. I-2 U 25/10, I-2 U 33/10 und I-2 U 34/10 (Verfahren gegen die E GmbH) geführt werden.
  • OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 21 U 133/18

    Mängelbeseitigung nicht angenommen: Keine Erfüllung eingetreten!

    Denn für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat (BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98 -, a.a.O, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04 -, Rn. 136, juris).
  • LG Düsseldorf, 06.12.2019 - 4b O 57/18
    Es obläge von daher der Beklagten, substantiiert darzulegen, dass und warum sie der Auffassung ist, dass sich bei der von ihr gewählten Ausgestaltung das erste Fixiermittel auf die Drosselung nicht auswirkt (vgl. zur Darlegungslast der Beklagten OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04 -, Rn. 131, juris).
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   OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - I-2 U 53/04   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • AG Essen, 01.09.2009 - 166 IN 119/09

    Örtliche Zuständigkeit für Quelle-Insolvenz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, ist derjenige, an dem die Geschäftsführung und die dazu berufenen Vertretungsorgane tätig sind, also derjenige, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH NJW 2009, 610; MDR 2010, 166; BGHZ 97, 269, 272 = NJW 1986, 2194; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 17 Rdnr. 11; Kühnen, a.a.O.; vgl. ferner AG Essen, ZIP 2009, 1826 betr. Insolvenzrecht).
  • BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82

    Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    § 110 ZPO schützt allerdings nicht vor der Gefahr, dass ein zukünftiger Kostenerstattungsanspruch wegen Vermögenslosigkeit des zukünftigen Schuldners nicht realisierbar ist (BGH, NJW 1984, 2762; LG München I, ZIP 2009, 1179, 1980).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, ist derjenige, an dem die Geschäftsführung und die dazu berufenen Vertretungsorgane tätig sind, also derjenige, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH NJW 2009, 610; MDR 2010, 166; BGHZ 97, 269, 272 = NJW 1986, 2194; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 17 Rdnr. 11; Kühnen, a.a.O.; vgl. ferner AG Essen, ZIP 2009, 1826 betr. Insolvenzrecht).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Während, klagt eine natürliche Person, deren Verpflichtung zur Sicherheitsleistung davon abhängt, an welchem Ort sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, entscheidet bei juristischen Personen deren Sitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den lediglich satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" natürlicher Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt.
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZB 25/09

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei bestehendem inländischem Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, ist derjenige, an dem die Geschäftsführung und die dazu berufenen Vertretungsorgane tätig sind, also derjenige, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH NJW 2009, 610; MDR 2010, 166; BGHZ 97, 269, 272 = NJW 1986, 2194; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 17 Rdnr. 11; Kühnen, a.a.O.; vgl. ferner AG Essen, ZIP 2009, 1826 betr. Insolvenzrecht).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, ist derjenige, an dem die Geschäftsführung und die dazu berufenen Vertretungsorgane tätig sind, also derjenige, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH NJW 2009, 610; MDR 2010, 166; BGHZ 97, 269, 272 = NJW 1986, 2194; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 17 Rdnr. 11; Kühnen, a.a.O.; vgl. ferner AG Essen, ZIP 2009, 1826 betr. Insolvenzrecht).
  • LG Berlin, 29.10.2009 - 33 O 433/07

    Sicherheitspflichtigkeit eines amerikanischen Unternehmens mit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288; Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4; vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08

    Prozesskostensicherheit: Britische Limited mit geringem Haftungskapital bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288; Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4; vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288; Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4; vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05

    Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    3.Für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil überhaupt zulässig sein sollte (vgl. BGH, RPfl 2006, 205; MDR 1988, 298), besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  • BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86

    Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage

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   OLG Düsseldorf, 25.02.2010 - I-2 U 53/04   

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OLG Düsseldorf, 25.02.2010 - I-2 U 53/04 (https://dejure.org/2010,58876)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2010 - I-2 U 53/04 (https://dejure.org/2010,58876)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - I-2 U 53/04 (https://dejure.org/2010,58876)
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