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   OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06   

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https://dejure.org/2006,3840
OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06 (https://dejure.org/2006,3840)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 U 58/06 (https://dejure.org/2006,3840)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. November 2006 - 2 U 58/06 (https://dejure.org/2006,3840)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung mit Warentestergebnissen: Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei Wettbewerbsverstoß kann unrechtmäßig erlangter Gewinn abgeschöpft werden

  • aufrecht.de
  • nomos.de PDF, S. 34

    Wettbewerbsr. Vorsatzhaftung, Gewinnabschöpfungsanspruch, Stufenklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs in Form eines Gewinnabführungsanspruchs; Einbeziehung eines Rechts auf Auskunft, Rechnungslegung und erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung ; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs; Zweck des ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Gewinnabschöpfung und Auskunftsanspruch gegenüber einem Discounter

  • Judicialis

    UWG § 10

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; UWG § 10 Abs. 1
    Voraussetzungen für Gewinnabführungsanspruch nach § 10 UWG bei Bewerbung eines Produkts mit "überholtem" Test der STIFTUNG WARENTEST - vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß?

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnabschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 435
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass durch die Zuwiderhandlung bei einer Vielzahl von Abnehmern eine wirtschaftliche Schlechterstellung eingetreten ist, welche schon im Abschluss des Vertrages zu sehen ist (vgl. zu § 37 a WpHG [Schaden durch Erwerb eines Wertpapiers unabhängig von dessen Kursentwicklung] BGHZ 162, 306 ff.).
  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06
    Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich auf Grund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (vgl. [zum Vorsatz im Bereicherungsrecht] BGHZ 133, 246, 250 m.w.N.; zum Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil v. 8. Februar 2006 - 5 U 78/05 - [Cybersky] - bei Juris Rn. 65).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89

    Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06
    Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die Beklagte hinreichend konkret auf zwei Tatsachen hingewiesen, welche deren Werbung i. S. d. § 3 UWG wettbewerbswidrig machten (vgl. BGH GRUR 1991, 679 f. - Fundestellenangabe; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 101 ff. zu § 6 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06
    Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich auf Grund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (vgl. [zum Vorsatz im Bereicherungsrecht] BGHZ 133, 246, 250 m.w.N.; zum Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil v. 8. Februar 2006 - 5 U 78/05 - [Cybersky] - bei Juris Rn. 65).
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06
    Der vorliegenden Problematik vergleichbar ist diejenige einer arglistigen Täuschung, bezüglich welcher anerkannt ist, dass derjenige, der sich die Vorzüge arbeitsteiligen Wirtschaftens zunutze macht, sich gegenüber seinem Vertragspartner nicht auf eine daraus resultierende eigene Unkenntnis berufen kann (vgl. BGHZ 117, 316 ff.; 132, 30 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03 - NJW 2005, 893 f.; je m.w.N.).
  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03

    Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06
    Der vorliegenden Problematik vergleichbar ist diejenige einer arglistigen Täuschung, bezüglich welcher anerkannt ist, dass derjenige, der sich die Vorzüge arbeitsteiligen Wirtschaftens zunutze macht, sich gegenüber seinem Vertragspartner nicht auf eine daraus resultierende eigene Unkenntnis berufen kann (vgl. BGHZ 117, 316 ff.; 132, 30 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03 - NJW 2005, 893 f.; je m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Es ist allgemein anerkannt, dass mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 242 BGB einhergeht (OLGR Stuttgart 2007, 408; OLGR Frankfurt GRUR-RR 2009, 265).

    Für § 10 UWG reicht bedingter Vorsatz aus (OLGR Stuttgart 2007, 408; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6).

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    (1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird teilweise - wie vom Berufungsgericht - die Auffassung vertreten, eine geschäftlich relevante Irreführung des Verbrauchers liege vor, wenn für die Gruppe des mit einem älteren Testergebnis beworbenen Produkts neue Testergebnisse auf der Grundlage geänderter Prüfkriterien vorliegen, aufgrund derer die Richtigkeit des früheren Testergebnisses zweifelhaft ist, ohne dass das beworbene Produkt erneut getestet worden sein müsse (OLG Frankfurt, NJWE-WettbR 1996, 54, 55 [juris Rn. 6]; OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 436 [juris Rn. 25]; OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2007 - 4 U 165/06, juris Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 3 W 134/08, juris Rn. 7 f.; tendenziell OLG Zweibrücken, WRP 2012, 1136 Rn. 7 [juris Rn. 8]; Großkomm.UWG/Toussaint, 3. Aufl., § 5 Rn. 596; MünchKomm.UWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 420; differenzierend Weidert in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 686).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2008 - 6 U 187/07

    Unterlassungsanspruch gegen Abofallen-Betreiber

    Andere halten eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Abnehmer für erforderlich, die entweder schon im Abschluss des Vertrages gesehen wird (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437) oder aber einen Vermögensnachteil voraussetzen soll, an dem es fehle, wenn die Leistung ihren Preis wert und für den Abnehmer voll brauchbar sei (vgl. Piper/ Ohly, UWG, 4. Auflage, § 10 Rn 8).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2008 - 6 U 186/07

    Internet: Verstoß gegen die Preisangabeverordnung im Internetauftritt durch

    Andere halten eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Abnehmer für erforderlich, die entweder schon im Abschluss des Vertrages gesehen wird (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437) oder aber einen Vermögensnachteil voraussetzen soll, an dem es fehle, wenn die Leistung ihren Preis wert und für den Abnehmer voll brauchbar sei (vgl. Piper/ Ohly, UWG, 4. Auflage, § 10 Rn 8).
  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Für § 10 UWG reicht auch bedingter Vorsatz aus (Senatsurteile vom 23. November 2017, a.a.O., Rn. 157, und vom 26. März 2013, a. a. O., Rn. 207; OLGR Stuttgart 2007, 408; Köhler, a. a. O., § 10 UWG Rn. 6).

    Nach der Aufgabe des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellt das Merkmal "zu Lasten" lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Gewinn des unlauter Handelnden und der wirtschaftlichen Schlechterstellung von Abnehmern her, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gewinn dem Schaden entspricht oder gar dessen wirtschaftliche Kehrseite darstellt (OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437; Goldmann, a. a. O., Rn. 110; Wündisch in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 10 Rn. 17; Ohly in Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 10 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 20 U 63/19

    Intransparente Preiserhöhungen für Strom und Gas; Vorbereitung und Durchsetzung

    Der Kläger kann deshalb im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Leistung klagen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2007, 350, 352).

    Vorsätzliche Begehung ist deshalb regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täter sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 482; OLG Schleswig MMR 2013, 579; OLG Köln GRUR-RR 2018, 431; OLG Stuttgart GRUR 2007, 435, 436 - Veralteter Matratzentest ).

  • LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17

    Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall

    Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die konkreten Verletzungshandlungen sowie auf die zur Berechnung des abzuführenden Gewinns maßgeblichen Tatsachen (OLG Stuttgart, 02.11.2006, 2 U 58/06; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 10, Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2010 - 6 U 33/09

    Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet

    Andere halten eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Abnehmer für erforderlich, die aber schon im Abschluss des - ungewollten - Vertrags liegen könne (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437; Piper/ Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 10 Rn 8 f.).
  • LG Kiel, 30.12.2016 - 13 O 135/15

    Wettbewerb: Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einem

    Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich aufgrund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (OLG Stuttgart Urteil vom 02.11.2006, 2 U 58/06, Juris-Rn. 30).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Nach der Aufgabe des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellt das Merkmal "zu Lasten" lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Gewinn des unlauter Handelnden und der wirtschaftlichen Schlechterstellung von Abnehmern her, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gewinn dem Schaden entspricht oder gar dessen wirtschaftliche Kehrseite darstellt (OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437; Goldmann, a. a. O., Rn. 110; Wündisch in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 10 Rn. 17; Ohly in Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 10 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 4 U 135/07

    Voraussetzungen der Gewinnabschöpfung

  • LG Köln, 09.01.2018 - 33 O 8/17

    Auskunftserteilung über die Gewinnerzielung durch Vereinnahmung von

  • LG Hanau, 17.09.2008 - 1 O 569/08

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Sternchenhinweis auf die Kostenpflichtigkeit

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15013
OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06 (https://dejure.org/2006,15013)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 U 58/06 (https://dejure.org/2006,15013)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 2 U 58/06 (https://dejure.org/2006,15013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Markenbenutzung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH); Folgen einer deutlichen namentlichen Nennung des Herstellers auf der Verpackung von Produkten; Beurteilung des Vorliegens einer markenrechtlichen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6
    Entbehrlichkeit der markenmäßigen Verwendung eines Zeichens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Die Frage der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von § 14 Abs. 2 MarkenG, das seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Februar 1999 ((WRP 1999, 407 Ziff. 38, 39 - BMW/Deenik) zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).

    Die Frage der markenmäßigen Verwendung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers, danach, ob dieser in der Bezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus).

    Darin liegt gerade der Unterschied zu der AntiVir/AntiVirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 963) bei der die angegriffene Bezeichnung ohne Herstellerhinweis verwandt wurde, eine besondere Schreibweise enthielt und mehrfach größenmäßig hervorgehoben in der Warenausstattung verwendet wurde.

    Die Frage einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. nur BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus m.w.N.) unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

    Entscheidend ist, dass der Schutzumfang der Marke "gelenkVit" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deshalb beschränkt ist, weil diese an eine beschreibende Angabe angelehnt ist (vgl. BGH GRUR 1989, 349, 350 - KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture m.w.N. und BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus) und ein weitergehender Schutz dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkommt.

    Der Schutzbereich solcher an freizuhaltende Angaben angelehnter Zeichen ist nach der Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen, die dem Zeichen trotz der Anlehnung die Eintragungsfähigkeit verleiht (BGH GRUR 1989, 349, 350 - KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture m.w.N. und BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Die Frage der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von § 14 Abs. 2 MarkenG, das seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Februar 1999 ((WRP 1999, 407 Ziff. 38, 39 - BMW/Deenik) zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).

    Nach den eigenen Angaben der Beklagten lautet die Marke phonetisch "gelenkfit", ein Wort bei dem es sich - wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt - um eine beschreibende Angabe handelt, auch wenn es nicht im Lexikon steht (dazu BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Die nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 1999 - Rechtssache C-63/97 - BMW/Deenik - Slg. I 905 = WRP 1999, 407 - erforderliche markenmäßige Verwendung eines Zeichens darf fehlen, wenn auf der Verpackung des Erzeugnisses der jeweilige Hersteller anderweitig durch deutliche namentliche Bezeichnung zu erkennen ist.

    Die Frage der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von § 14 Abs. 2 MarkenG, das seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Februar 1999 ((WRP 1999, 407 Ziff. 38, 39 - BMW/Deenik) zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Entscheidend ist, dass der Schutzumfang der Marke "gelenkVit" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deshalb beschränkt ist, weil diese an eine beschreibende Angabe angelehnt ist (vgl. BGH GRUR 1989, 349, 350 - KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture m.w.N. und BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus) und ein weitergehender Schutz dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkommt.

    Der Schutzbereich solcher an freizuhaltende Angaben angelehnter Zeichen ist nach der Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen, die dem Zeichen trotz der Anlehnung die Eintragungsfähigkeit verleiht (BGH GRUR 1989, 349, 350 - KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture m.w.N. und BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).

  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Entscheidend ist, dass der Schutzumfang der Marke "gelenkVit" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deshalb beschränkt ist, weil diese an eine beschreibende Angabe angelehnt ist (vgl. BGH GRUR 1989, 349, 350 - KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture m.w.N. und BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus) und ein weitergehender Schutz dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkommt.

    Der Schutzbereich solcher an freizuhaltende Angaben angelehnter Zeichen ist nach der Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen, die dem Zeichen trotz der Anlehnung die Eintragungsfähigkeit verleiht (BGH GRUR 1989, 349, 350 - KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture m.w.N. und BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).

  • OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02

    Cellofit/Cellvit

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.6.2003 (Geschäfts-Nr. 5 U 152/02 - Cellofit/Cellvit) ist hier deshalb nicht einschlägig, weil es dort um die Verwechslungsgefahr von zwei angelehnten Zeichen festgestellt ging, während im vorliegenden Fall der Schutz der an eine beschreibende Angabe angelehnten Bezeichnung gegenüber der beschreibenden Angabe selbst zur Entscheidung steht.
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Die Frage der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von § 14 Abs. 2 MarkenG, das seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Februar 1999 ((WRP 1999, 407 Ziff. 38, 39 - BMW/Deenik) zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).
  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt nämlich erst dann, wenn die auf Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGHZ 99 S. 340, 341; NJW 1994, S.3107, 3108).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Die Frage der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von § 14 Abs. 2 MarkenG, das seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Februar 1999 ((WRP 1999, 407 Ziff. 38, 39 - BMW/Deenik) zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 308/01

    "Regiopost/Regional Post"; Kennzeichnungskraft einer Marke

    Auszug aus OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06
    Beschreibende Teile einer Bezeichnung sind grundsätzlich nicht geeignet, deren Gesamteindruck entscheidend zu prägen, weil der Verkehr solchen Bestandteilen im Allgemeinen nicht die Funktion eines Hinweises auf die Herkunft der Ware beimisst (vgl. BGH GRUR 1990, 367, 369 - Alpi/Alba; GRUR 2004, 949, 950 - Regiopost/Regional Post).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

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