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   OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15   

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https://dejure.org/2016,57077
OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15 (https://dejure.org/2016,57077)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 U 615/15 (https://dejure.org/2016,57077)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 (https://dejure.org/2016,57077)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 309 Nr 5a BGB, § 1 UKlaG
    Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit der AGB eines Telekommunikationsunternehmens hinsichtlich Rücklastschrift- und Sperrgebühren sowie Portokosten für Mahnschreiben

  • damm-legal.de

    AGB-Klausel mit pauschalen Mahngebühren ohne Schadensnachweis unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters

  • rechtsportal.de

    BGB § 309 Nr. 5 Buchst. a
    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7, 30 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel selbst ergibt, die ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens vorsieht, handelt es sich um eine pauschalierte Schadensersatzklausel (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690, - juris: Rn. 18).

    a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2015 (NJW-RR 2015, 690 - juris: Rn. 22) klargestellt hat, trägt die Beweislast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge.

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2015 (NJW-RR 2015, 690 - juris: Rn. 22) erneut klargestellt hat, ist es dem Klauselverwender aber ebenso freigestellt, seinen individuellen Durchschnittsschaden zu beanspruchen, wobei die Regelung in § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB dem Verwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend einräumt, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht sein muss.

    Wie bereits oben dargelegt, hat der Verwender, also die Beklagte, die Höhe des branchentypischen oder individuellen Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - juris: Rdnr. 22).

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7, 30 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

    Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

    Daran fehlt es bei Preisabreden oder der Vereinbarung von Entgelt für gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen (vgl. BGH NJW 2009, 3570, zitiert nach juris: Rdnr. 15).

  • OLG Koblenz, 28.05.2014 - 2 U 246/13
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

    Dass es sich für die Beklagte möglicherweise als wirtschaftlich attraktiver darstellen kann, im hiesigen Rechtsstreit zu unterliegen als in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise nähere Angaben zur eigenen Kostenstruktur aufzudecken, stellt eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten dar, die zu respektieren, in rechtlicher Hinsicht aber allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und nicht zu einer (Rück-)Verlagerung der Darlegungslast zum Kläger führen kann, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 - OLGR 1/2015).

    dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

    Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Eine entsprechende Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof bereits in einer älteren Entscheidung (NJW 1977, 381 = BGHZ 67, 313 - juris: Rn. 20) vertreten.

    sierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise war nach früher vorherrschender Auffassung grundsätzlich der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH, NJW 1977, 381 = juris: Rn. 26; BGH, NJW 1982, 331 = juris: Rn. 21).

    Zur Darlegung des branchenüblichen Schadens muss der Verwender prüfungsfähige Tatsachen vortragen und beweisen, die die richterliche Feststellung erlauben, dass sich die Pauschale an einem durchschnittlichen, branchentypischen Schaden orientiert; die Offenlegung der innerbetrieblichen Kalkulation ist insofern gerade nicht erforderlich (vgl. Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O. Rn. 128); ausreichend, aber auch erforderlich ist eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung der Schadensfaktoren, um die Höhe der Schadenspauschale gegen eine willkürliche Festsetzung abzugrenzen (vgl. BGH, NJW 1977, 381- juris: Rn. 26, 27; vgl. auch Müko/Wurmnest, § 309 Nr. 5 BGB, Rn. 16).

    Die abstrakt gehaltenen Darlegungen der Beklagten lassen einen Schluss auf die Angemessenheit der Pauschale mangels nachprüfbarer Angaben nicht zu (vgl. BGH NJW 1977, 381 - juris: Rn.23).

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Wenn er aber Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für seine eigenen Zwecke auf den Kunden abwälzen will, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. Schleswig Holsteinisches OLG, MDR 2013, 293 - zitiert nach juris: Rdnr. 70; OLG Düsseldorf, MMR 2015, 475 - zitiert nach juris: Rdnr. 25; BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 24).

    Eine derartige Entgeltregelung stellt eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 19 ff.).

    Dass sozusagen als Nebeneffekt der Kunde vor der Eingehung weiterer Verbindlichkeiten geschützt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass der Sperrgebühr keine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht (vgl. BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 27).

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 2 U 1388/09

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

    Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 2 U 2/11

    Prepaid-Mobilfunkvertrag - Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Ebenso wie der Kläger geht der Senat - soweit ersichtlich, in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2015, 380 - zitiert nach juris: Rdnr. 2; OLG Frankfurt, MMR 2014, 451 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 f.; Schleswig Holsteinisches OLG MMR 2013, 26 - zitiert nach juris: Rdnr. 16) - davon aus, dass grundsätzlich auch bloße Eintragungen in Preislisten der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und isoliert angreifbar sind, sofern sie aus sich heraus verständlich sind und für den Verbraucher als maßgeblich zur Beurteilung der ihn treffenden Rechte und Pflichten angesehen werden.

    Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in den zitierten Entscheidungen und insbesondere auch in dem vom Schleswig Holsteinischen Oberlandesgericht im Urteil vom 27. März 2012, Az.: 2 U 2/11 entschiedenen Fall, nicht um eine solche Konstellation, in der lediglich ein Eintrag in der Preisliste eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Kunden begründet.

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 6 U 82/14

    Formularmäßige Vereinbarung einer separaten Vergütung für die Erstellung und

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Wenn er aber Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für seine eigenen Zwecke auf den Kunden abwälzen will, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. Schleswig Holsteinisches OLG, MDR 2013, 293 - zitiert nach juris: Rdnr. 70; OLG Düsseldorf, MMR 2015, 475 - zitiert nach juris: Rdnr. 25; BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 24).

    Ebenso wie der Kläger geht der Senat - soweit ersichtlich, in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2015, 380 - zitiert nach juris: Rdnr. 2; OLG Frankfurt, MMR 2014, 451 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 f.; Schleswig Holsteinisches OLG MMR 2013, 26 - zitiert nach juris: Rdnr. 16) - davon aus, dass grundsätzlich auch bloße Eintragungen in Preislisten der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und isoliert angreifbar sind, sofern sie aus sich heraus verständlich sind und für den Verbraucher als maßgeblich zur Beurteilung der ihn treffenden Rechte und Pflichten angesehen werden.

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7, 30 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439).

  • LG Frankenthal, 18.12.2012 - 6 O 281/12

    Stromvertrag mit Endverbrauchern: Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15
    Mahnkostenpauschalen in dieser Größenordnung sind bereits von anderen Gerichten als unwirksam angesehen worden (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 29 U 634/11, zitiert nach juris Rdnr. 24; LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 6 O 281/12, zitiert nach juris: Rdnr. 41; LG Dortmund, Urteil vom 7. April 2015, zitiert nach juris: Rdnr. 36).
  • BGH, 28.10.2015 - III ZR 36/15

    Verfahren nach dem UKlaG: Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess

  • OLG Schleswig, 26.06.2012 - 2 U 10/11

    Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

  • OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11

    Unterlassung: Einbeziehung von Klauseln eines Stromversorgers zur Höhe einer

  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 33/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem Prepaid-Mobilfunkvertrag:

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 313/97

    Überschreitung des Antrags in der Berufungsinstanz

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 1 U 26/13

    Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Erhebung von Kostenpfand,

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Dem hätten sich die Oberlandesgerichte Koblenz mit Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 - und Schleswig mit Urteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - angeschlossen.
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Sie wird auch in der obergerichtlichen Spruchpraxis durchgängig befolgt (z.B. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54 ff.; OLG Hamburg, NJW 2015, 85, 86; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2016 - 2 U 615/15, juris Rn. 97).
  • LG Koblenz, 30.10.2017 - 15 O 36/17

    Service-Entgelt für Schiffsreise in AGB ist unzulässig

    Der Streitwert ist mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az.: III ZR 36/15, MMR 2016, 179; OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2016, Az.:2 U 615/15, VuR 2017, 25).
  • LG Köln, 21.12.2016 - 26 O 331/15

    Unwirksamkeit der Pauschalierung eines Schadenersatzes für Rücklastschriften

    Da eine Offenlegung der innerbetrieblichen Kalkulation nicht gefordert werden kann, reicht eine nachvollziehbare Darstellung der einzelnen Schadensfaktoren, um die Höhe der Pauschale überprüfen zu können, aus (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016, 2 U 615/15).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 - wird als unzulässig verworfen.
  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 1 U 89/17

    Unzulässigkeit pauschaler Mahngebühr sowie von Pauschale für Vorort-Inkasso und

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung der Schadensfaktoren, um die Höhe der Schadenspauschale gegen eine willkürliche Festsetzung abzugrenzen (OLG Koblenz, Urt. v. 30.6.2016 - 2 U 615/15, Rn. 44 zu Rücklastschriften).

    Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (BGH, Urt. v. 18.2.2015 - XII ZR 199/13, Rn. 22; OLG Koblenz, Urt. v. 30.6.2016 - 2 U 615/15, Rn. 39).

  • LG Kiel, 19.03.2018 - 6 O 351/15

    AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Zulässigkeit der

    Dadurch übt die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB aus, um zu verhindern, dass sie weitere Leistungen erbringt, die der Kunde möglicherweise ebenfalls nicht zahlen wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 14.07.2016 - 2 U 615/15, juris Rn. 76).

    Die angegriffene Klausel ist auch unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung darstellt, indem die Beklagte mit der Sperrung der SIM-Karte keine Leistung für den Kunden erbringt, sondern eigene Interessen verfolgt (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 14.07.2016 - 2 U 615/15, juris Rn. 76).

  • AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 213/17

    Nichtangabe KM-Fahrleistung Auto gegenüber Kfz-Versicherer

    Es fehlt bei derartigen Rücklastschriften bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer der Bank bzw. Sparkasse ( BGH , Beschluss vom 23.02.2017, Az.: III ZR 389/16, u.a. in: "juris"; BGH , Urteil vom 18.02.2015, Az.: XII ZR 199/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 690 ff.; BGH , Urteil vom 27.01.2015, Az.: XI ZR 174/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1440 ff.; BGH , Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2337 ff.; BGH , NJW 2009, Seite 3570; BGH , Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 154/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1645 ff.; BGH , NJW 2002, Seiten 1950 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 14.07.2016, Az.: 2 U 615/15, u.a. in: VuR 2017, Seiten 25 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-6 U 84/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 729 ff.; LG Kiel , Urteil vom 30.12.2016, Az.: 13 O 135/15, u.a. in: "juris"; LG Köln , Urteil vom 21.12.2016, Az.: 26 O 331/15, u.a. in: "juris" ).
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