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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,14262
OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,14262)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.07.1998 - 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,14262)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,14262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Einbeziehung des Restwertes von Kilometerabrechnungsverträgen in die Schadensberechnung; Risikoverteilung bei einem durch übermäßige Verschlechterung bedingten Minderwert im Rahmen eines Leasingvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung des Restwertes von Kilometerabrechnungsverträgen in die Schadensberechnung; Risikoverteilung bei einem durch übermäßige Verschlechterung bedingten Minderwert im Rahmen eines Leasingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 535 ff.
    Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung; Berechnung des Vollamortisationsanspruchs bei fristloser Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 2081
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 150/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Kraftfahrzeugleasingverträge mit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98
    Das hängt damit zusammen, daß nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer das Risiko eines durch übermäßige Verschlechterung bedingten Minderwertes mit der Folge einer entsprechenden Ausgleichungspflicht zugewiesen ist (BGH 24.04.1996 NJW 1996, 2033, 2035) [BGH 24.04.1996 - VIII ZR 150/95] .
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94

    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung auch als selbstverständlich angesehen worden, daß die dem vertragsverletzenden Leasingnehmer anzulastenden Fahrzeugschäden nicht zu seinen Gunsten in die Vorteilsausgleichung einfließen können, sondern daß unter diesen Voraussetzungen dem kalkulatorischen Restwert nur der tatsächlich erzielte Restwert für das Fahrzeug im beschädigten Zustand gegenüber gestellt werden kann (BGH 11.01.1995 NJW 1995, 954, 955 [BGH 11.01.1995 - VIII ZR 61/94] ; OLG Celle 05.01.1994 NJW-RR 1994, 743, 744) [OLG Celle 05.01.1994 - 2 U 177/91] .
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98
    Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch entsprechend § 138 Abs. 3, 4 ZPO unbeachtlich, weil die Beklagte angesichts der bei ihr vorauszusetzenden Kenntnis vom Fahrzeugzustand sich zu den im DEKRA-Gutachten detailliert aufgeführten Schäden und Mangelzuständen im einzelnen hätte erklären müssen, ganz abgesehen davon, daß sie für einen abweichenden Restwert keinen Beweis angetreten hat, obgleich die Beweislast für eine in der Restwertanrechnung liegende Vorteilsausgleichung bei ihr angesiedelt ist (BGH 24.04.1985 BGHZ 94, 195, 217) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] .
  • OLG Celle, 05.01.1994 - 2 U 177/91

    Kfz-Leasingvertrag; Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schaden des Leasinggebers;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung auch als selbstverständlich angesehen worden, daß die dem vertragsverletzenden Leasingnehmer anzulastenden Fahrzeugschäden nicht zu seinen Gunsten in die Vorteilsausgleichung einfließen können, sondern daß unter diesen Voraussetzungen dem kalkulatorischen Restwert nur der tatsächlich erzielte Restwert für das Fahrzeug im beschädigten Zustand gegenüber gestellt werden kann (BGH 11.01.1995 NJW 1995, 954, 955 [BGH 11.01.1995 - VIII ZR 61/94] ; OLG Celle 05.01.1994 NJW-RR 1994, 743, 744) [OLG Celle 05.01.1994 - 2 U 177/91] .
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03

    Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auch eventuell vorhandene Fahrzeugschäden rechtfertigen (entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98, BB 1998, 2081 (nur Leitsatz) mit zustimmender Anmerkung Struppek aaO, im übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Beurteilung.
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Rechtsprechung
   SG Augsburg, 24.11.1998 - S 2 U 65/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,34167
SG Augsburg, 24.11.1998 - S 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,34167)
SG Augsburg, Entscheidung vom 24.11.1998 - S 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,34167)
SG Augsburg, Entscheidung vom 24. November 1998 - S 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,34167)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 2 U 65/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,19954
OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,19954)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.1998 - 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,19954)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 2 U 65/98 (https://dejure.org/1998,19954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC

    UWG §§ 1, 3
    Irreführende Werbung im Internet

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 25.09.1998 - 2 U 7/98

    Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender schuldhafter Verletzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 2 U 65/98
    Im Verfahren 2 U 7/98 sei dieser Antrag von der Antragstellerin anhängig gemacht worden.

    Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich dieses zweiten Begehrens der Antragstellerin das prozessuale Hindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit geltend macht, kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag tatsächlich einmal in dem Verfahren 2 U 7/98 vor dem Senat von der Antragstellerin geltend gemacht worden ist, und zwar vor Anhängigmachung des Antrags im vorliegenden Verfahren, also ob Deckungsgleichheit zwischen dem damals geltend gemachten Antrag und dem nunmehr geltend gemachten Antrag vorliegt, da der von der Antragstellerin im Verfahren 2 U 7/98 geltend gemachte Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Auslandstelefongespräche mit einem tabellarischen Preisvergleich zu werben, bei dem die Preise der Antragsgegnerin den Preisen lediglich der Antragstellerin, nicht aber denen weiterer Anbieter von Auslandstelefongesprächen gegenübergestellt werden, in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 1998 nach Hinweis des Senats, daß die Antragstellerin damit keinen Erfolg haben könne, von ihr zurückgenommen worden ist.

    Auch die Rechtskraft der im Verfahren 2 U 7/98 getroffenen Entscheidung steht der Zulässigkeit des hier geltend gemachten Antrages nicht entgegen, da der Antrag, über den im Parallelverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, nicht deckungsgleich ist mit dem hier in Rede stehenden Antrag.

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 2 U 65/98
    Dabei richtet sich der Unterlassungsanspruch auch dann gegen ihn, wenn er einen Wettbewerbsverstoß durch andere begeht oder einen anderen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlaßt, dieses fördert oder für sich ausnutzt, sofern er die Möglichkeit hat, die Handlung zu verhindern (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH 1986, 683 - Ostkontakte; 1990, 373, 374 - Schönheits-Chirurgie; BGH GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 2 U 65/98
    Diese Frage ist nunmehr jedoch nicht mehr auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung zu entscheiden, wonach von einem grundsätzlichen Verbot der vergleichenden Werbung auszugehen ist, sondern auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 - "Testpreis-Angebot", veröffentlicht in WRP 1998, 718 [= JurPC Web-Dok.
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1982 - 2 U 54/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 2 U 65/98
    Das Einwilligungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO findet auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung (vgl. die in NJW 1982, 2452 veröffentliche Senatsentscheidung; sowie Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 269 Rdn. 14, sowie Baumbach/Lauterbach, ZPO, 52. Aufl., § 920 Rdn. 10).
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