Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 426 Abs 1 BGB, § 254 BGB
Baumängel: Gesamtschuldverhältnis und Haftungsanteile - Judicialis
BGB § 426 I
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 426 Abs. 1
Gesamtschuldnerhaftung; Generalunternehmer; Subunternehmer; Bauvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Durchführung der notwendigen Generalsanierung einiger Häuser; Bauleitung vor Ort und Gewährleistungsbetreuung; Inanspruchnahme auf Grund unzureichender Objektüberwachung; Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses; Einrede der Verjährung; Verjährungsfrist für ...
Verfahrensgang
- LG Hanau, 07.03.2003 - 1 O 1203/02
- OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Papierfundstellen
- BauR 2005, 1681 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Sie hält ihr Verhältnis zu den Beklagten für dasselbe, wie das Verhältnis eines Architekten im Verhältnis zu den bauausführenden Firmen und weist auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 01.02.1965 (BGHZ 43, 227 ff.) hin.Der erkennende Senat sieht deshalb vorliegend für Ansprüche des Bauherrn wegen Schadensersatzansprüchen die Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesgerichtshofs zur Haftung zwischen Architekten und bauausführenden Firmen, die bei Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner haften, als gegeben an (s. BGHZ 43, 227 (233); so später auch BGHZ 51, 275 (278); 59, 97 (102); so auch BGH in MDR 2003, 1287).
Die vereinigten Großen Zivilsenate des BGH haben in der Entscheidung BGHZ 43, 227 (229) wie folgt erkannt: "Der Große Zivilsenat .
- OLG Celle, 20.06.2002 - 2 U 66/02
Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Dass sie unmittelbare Vertragspartner des Bauherrn geworden seien, ergebe sich auch aus den diversen Schriftsätzen in den unterschiedlichen oben bereits zitierten Verfahren, ferner auch in dem Verfahren 2 U 66/02, das von dem erkennenden Senat entschieden worden sei.Die Akten des Landgerichts Hanau, Az. 7 O 667/00/Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 17 U 40/01 sowie die Akten 2 U 66/02 Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
- OLG Frankfurt, 11.12.2002 - 17 U 66/02
Ingenieurvertrag: Honorarabrechnung bei einem Auftrag zur Modernisierung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Somit steht fest, dass die vorliegend streitigen Sanitärinstallationsarbeiten wegen fehlender bzw. zu gering dimensionierter Ausdehnungsbögen der Warmwasserleitungen in den beiden Hochhäusern, die im Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 15.05.2001 (Bl. 344 d. BA 17 U 66/02) dargestellten Mängel aufgewiesen hat und damit fehlerhaft war.
- BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Der erkennende Senat sieht deshalb vorliegend für Ansprüche des Bauherrn wegen Schadensersatzansprüchen die Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesgerichtshofs zur Haftung zwischen Architekten und bauausführenden Firmen, die bei Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner haften, als gegeben an (s. BGHZ 43, 227 (233); so später auch BGHZ 51, 275 (278); 59, 97 (102); so auch BGH in MDR 2003, 1287). - BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02
Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Der erkennende Senat sieht deshalb vorliegend für Ansprüche des Bauherrn wegen Schadensersatzansprüchen die Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesgerichtshofs zur Haftung zwischen Architekten und bauausführenden Firmen, die bei Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner haften, als gegeben an (s. BGHZ 43, 227 (233); so später auch BGHZ 51, 275 (278); 59, 97 (102); so auch BGH in MDR 2003, 1287). - BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71
Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03
Der erkennende Senat sieht deshalb vorliegend für Ansprüche des Bauherrn wegen Schadensersatzansprüchen die Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesgerichtshofs zur Haftung zwischen Architekten und bauausführenden Firmen, die bei Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner haften, als gegeben an (s. BGHZ 43, 227 (233); so später auch BGHZ 51, 275 (278); 59, 97 (102); so auch BGH in MDR 2003, 1287).
Rechtsprechung
LSG Bayern, 14.01.2004 - L 2 U 70/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer
Erforderliche Wahrscheinlichkeit für den eingetretenen Tod als Unfallfolge; Wesentliche Kausalzusammenhänge im Unfallversicherungsrecht
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 31.01.2003 - S 13 U 5023/00
- LSG Bayern, 14.01.2004 - L 2 U 70/03
Rechtsprechung
LSG Saarland, 28.04.2005 - L 2 U 70/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris (Volltext/Leitsatz)