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   OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - I-2 U 76/06   

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OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - I-2 U 76/06 (https://dejure.org/2009,24535)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2009 - I-2 U 76/06 (https://dejure.org/2009,24535)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2009 - I-2 U 76/06 (https://dejure.org/2009,24535)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGHZ 148, 383 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 40 PatG Rdnr. 9a).

    Ebenso wenig wie eine Beschränkung des Gegenstands der Erfindung in der Nachanmeldung dessen Identität mit dem (weiteren) Gegenstand der prioritätsbegründenden Anmeldung aufhebt (BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04,Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger), wird das Prioritätsrecht der Nachanmeldung davon berührt, dass ihr Gegenstand erst nach Patenterteilung infolge nachträglicher Beschränkung deckungsgleich mit der prioritätsbegründenden Anmeldung wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 133 - elektronische Funktionseinheit; BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger).

    Entscheidend ist, dass der beschränkte Gegenstand in der Nachanmeldung enthalten war und insoweit mit der ersten Anmeldung übereinstimmt (BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger).

    Dabei muss der Gegenstand der beanspruchten Erfindung der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig entnommen werden können (BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 40 PatG Rdnr. 9a.).

    Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. BGHZ 148, 383 - Luftverteiler; Senat GRUR 2003, 133 - elektronische Funktionseinheit, jew. m. w. N.; BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 40 PatG Rdnr. 9a).

    Wenn beide nur deshalb nicht deckungsgleich sind, weil in Letzterer erkennbar lediglich sprachliche oder zeichnerische Unvollkommenheiten der Ersteren behoben worden sind, ohne dass unterschiedliche Erfindungsgegenstände oder Erweiterungen vorliegen, ist die erforderliche unmittelbare und eindeutige Übereinstimmung gewahrt (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 73/01

    Custodiol II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    a) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 - Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 - Zerfallzeitmessgerät).

    Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Schutzansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 - Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 - Zerfallszeitmessgerät).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Schutzansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01

    "Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    a) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 - Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 - Zerfallzeitmessgerät).

    Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Schutzansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 - Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 - Zerfallszeitmessgerät).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Schutzansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    a) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 - Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 - Zerfallzeitmessgerät).

    Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es zwar grundsätzlich - außerhalb von § 242 BGB (vgl. BGH, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II) - nicht auf Vorgänge im Erteilungs- oder Einspruchsverfahren an, wenn sich diese nicht in der Patentschrift oder in der geänderten Patentschrift niedergeschlagen haben (BGH, GRUR 2002, 511, 513 - Kunststoffrohrteil).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Schutzansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Gebrauchsmusters gehört, entscheidet sich deshalb - wie bei einem Patent - danach, ob sie in dem betreffenden Schutzanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Schutzanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

    Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Schutzrechts darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Gebrauchsmusters gehört, entscheidet sich deshalb - wie bei einem Patent - danach, ob sie in dem betreffenden Schutzanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Der Sinngehalt eines Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der geschützten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Schutzrechts darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit).

  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGHZ 148, 383 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 40 PatG Rdnr. 9a).

    Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. BGHZ 148, 383 - Luftverteiler; Senat GRUR 2003, 133 - elektronische Funktionseinheit, jew. m. w. N.; BGH, Urt. v. 30.01.2008 - X ZR 107/04, Umdr. S. 12 f. - Betonstraßenfertiger; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 40 PatG Rdnr. 9a).

  • BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88

    Schutzbereich eines Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Schutzansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 - Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 - Zerfallszeitmessgerät).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Schutzansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91

    Auslegung der Patentansprüche - Patent - Klarstellung technischer Begriffe -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 - Heliumeinspeisung; Benkard/Scharen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 100).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Schutzansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06
    a) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 - Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 - Zerfallzeitmessgerät).

    Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Schutzansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 - Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 - Zerfallszeitmessgerät).

  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 6/91

    Widersprüchliches Verhalten bei früherem Patentschutzverzicht - Weichvorrichtung

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 9/89

    Herrichtung von Gegenständen kein Patentgebrauch - Patentschutz für

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

  • BGH, 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03

    Aufnahme eines US Patent Agent in die Patentanwaltskammer

  • BGH, 12.05.1998 - X ZR 115/96

    "Stoßwellen-Lithotripter"; Patentfähigkeit einer aus einer Kombination von

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

  • LG Düsseldorf, 29.06.2006 - 4b O 317/05

    Ansprüche aus einem Patent über Maschinen zum Mähen von stängelartigem Erntegut

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 2 U 77/06

    Zum Schutzbereich eines Patentanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Er ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 76/06; Urteil vom 05.05.2011 - I- 2 U 9/10).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 80/13

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents und eines Gebrauchsmusters für

    Er ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 76/06; Urteil vom 5. Mai 2011 - I- 2 U 9/10).
  • LG Düsseldorf, 09.05.2023 - 4b O 97/15

    Herstellungsblech

    Schließlich ergibt sich eine andere Auslegung des Schutzanspruchs 1 auch nicht daraus, dass aus dem Vergleich mit dem ursprünglich eingetragenen und veröffentlichten Gebrauchsmuster die Einschränkung des Schutzanspruchs erkennbar ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2009, I-2 U 76/06).
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Rechtsprechung
   KG, 24.03.2009 - 2 U 76/06   

Zitiervorschläge
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KG, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 U 76/06 (https://dejure.org/2009,18201)
KG, Entscheidung vom 24. März 2009 - 2 U 76/06 (https://dejure.org/2009,18201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung des Sachverständigen für die Heranziehung von Diskussionspartnern; Entschädigung des Sachverständigen für die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage

  • Judicialis

    JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Entschädigung des Sachverständigen für die Heranziehung von Diskussionspartnern; Entschädigung des Sachverständigen für die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 6 O 103/05
  • KG, 24.03.2009 - 2 U 76/06
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 06.10.2005 - 1 Ws 221/05

    Sachverständigenvergütung im Strafverfahren: Verneinung des Ersatzes an den

    Auszug aus KG, 24.03.2009 - 2 U 76/06
    Unberücksichtigt bleibt daher jedenfalls, dass das Tätigkeitsgebiet des beauftragten Sachverständigen größere technische Aufwendungen verlangt als andere Sachgebiete und dass der Sachverständige in besonders starkem Maße teure Technik in Anspruch nimmt (Schneider, JVEG, 2007, § 12 Rdnr. 6; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 6.10.2005 - 1 Ws 221/05, Rdnr. 6 zitiert nach Juris: kein zusätzlicher Vergütungsanspruch eines mit der Gutachtenerstellung beauftragten Krankenhauses wegen der Verwendung seiner medizinischen Geräte bei der Gutachtenerstellung).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2014 - 7 OA 39/13

    Ersatzfähigkeit des Aufwands für ein selbstentwickeltes Softwareprogramm eines

    Abgesehen davon, dass es bei der Selbstentwicklung von Software - wie hier - an derartigen Anschaffungskosten fehlt, zählen nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zur Einführung des § 12 JVEG zu den üblichen Gemeinkosten u.a. "Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten ... ergeben" , weil diese Aufwendungen bei der Regelung der Honorargruppen berücksichtigt worden und daher vom Stundenhonorar des JVEG abgedeckt seien (BT-Drucks.15/1971 S. 177 ff.; KG Berlin, Beschl. v. 24.03.2009 - 2 U 76/06 -, juris).
  • LG Saarbrücken, 02.07.2021 - 13 S 141/20

    Aufwendungen eines Sachverständigen zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO

    Zu diesen Gemeinkosten zählen diejenigen Kosten, die nicht nur anlässlich des zu vergütenden Gutachtenauftrages entstanden sind, insbesondere die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. März 2009 - 2 U 76/06 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 651/05 -, juris; OLG Stuttgart, Justiz 2005, 437; OLG Schleswig, SchlHA 2006, 96; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, JVEG § 12 Rn. 3, beck-online; Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 12 Rn. 2; BeckOK KostR/Bleutge, 33. Ed. 1.4.2021, JVEG § 12 Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 13.07.2018 - 4 Ws 158/18

    Weitere Vergütung für den im Bußgeldverfahren wegen

    Zu den üblichen Gemeinkosten rechnen in erster Linie die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben, weil diese Aufwendungen bei der Regelung der Honorargruppen berücksichtigt worden und daher vom Stundenhonorar des JVEG abgedeckt sind (BT-Drucksache 15/1971, Seite 184; KG Berlin, Beschluss vom 24. März 2009, 2 U 76/06, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2014, 7 OA 39/13, juris Rn. 9).
  • AG Tübingen, 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17

    Besondere Kosten eines Sachverständigen für Software-Nutzung

    Dabei sind "übliche Kosten" nach einer verbreiteten Auffassung diejenigen Kosten, die nicht anläßlich des konkreten Gutachtenauftrags entstanden sind (vgl. KG Berlin, Beschluß vom 24. März 2009 - 2 U 76/06 - KGR 2009, 552).
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