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   OLG Bremen, 05.09.2002 - 2 U 78/01   

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OLG Bremen, 05.09.2002 - 2 U 78/01 (https://dejure.org/2002,65709)
OLG Bremen, Entscheidung vom 05.09.2002 - 2 U 78/01 (https://dejure.org/2002,65709)
OLG Bremen, Entscheidung vom 05. September 2002 - 2 U 78/01 (https://dejure.org/2002,65709)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung zurückgewiesen, der Berufung aber hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und insoweit die Klage als unbegründet abgewiesen (OLG Bremen, Urt. v. 5.9.2002 - 2 U 78/01).

    Während des Revisionsverfahrens hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das im Parallelverfahren ergangene Berufungsurteil (OLG Bremen 2 U 78/01) durch Beschluss vom 3. April 2003 (I ZR 270/02) zurückgewiesen.

    Das früher anhängig gewordene Parallelverfahren (2 U 78/01 = 12 O 10/01) sei allerdings durch einen anderen Vorfall als der vorliegende Rechtsstreit ausgelöst worden.

    Der Urteilstenor im Verfahren 2 U 78/01 und der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag beträfen denselben prozessualen Anspruch, den Handel mit bestimmten Duftwässern zu unterlassen, soweit diese nicht von der Klägerin im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien.

    Der Unterlassungsantrag sei nur zulässig hinsichtlich des Parfüms "Boudoir", das in der Parallelsache 2 U 78/01 nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen worden sei.

    Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist nach Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren hinfällig geworden, weil das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Berufungsgerichts (2 U 78/01) dadurch rechtskräftig geworden ist, dass der Senat die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat.

    Der Umfang der materiellen Rechtskraft der im Parallelverfahren 2 U 78/01 ergangenen Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den dort entschiedenen Streitgegenstand, der mit durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt wird, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist.

    d) Die Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts im Parallelverfahren (2 U 78/01) steht danach der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parfüms "Boudoir" zu, das nicht Gegenstand des Urteils in der Parallelsache 2 U 78/01 sei.

    Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die Lebenserfahrung: Wie das Berufungsgericht im Urteil des Parallelverfahrens 2 U 78/01 ausgeführt hat, ist es für die Beklagte als Außenseiter-Händler attraktiv, Duftwässer der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem absetzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen hochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu können.

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping

    Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr kann aber die Lebenserfahrung sprechen, wenn die Dinge so liegen wie in dem vor dem OLG Bremen geführten Rechtsstreit 2 U 78/01 (vgl. BGH GRUR 2006, 421 - Markenparfümverkäufe, Rn 40) und wie auch im vorliegenden Fall.
  • SG Lüneburg, 07.07.2009 - S 2 U 170/04

    Übergangsleistungen an den Versicherten bei Unterlassen einer gefährdenden

    Hiergegen erhob der Kläger am 8. April 2001 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage (Az. S 2 U 78/01).

    Schließlich ergibt sich auch aus dem im Verfahren S 2 U 78/01 abgeschlossenen Vergleich keine für den Kläger bzw. dessen Unternehmen günstigere Beurteilung.

  • LG Düsseldorf, 07.06.2013 - 34 O 112/10

    Unterlassungsanspruch des Markeninhabers von Parfüms bei Verkauf und Angebot

    In diesem Prestigewert liegt das charakteristische gemeinsame Merkmal dieser Duftwässer, deren Beschaffung auf dem Graumarkt für den Außenseiter-Händler deshalb attraktiv ist, weil er auf diese Weise Kunden auch mit diesen Duftwässern beliefern kann, die für ihn sonst wegen des selektiven Vertriebssystems der Klägerin nicht zugänglich wären (OLG Bremen, 2 U 78/01, Urteil vom 05.09.2002, zitiert nach juris, Rdn. 22).
  • LG Berlin, 07.04.2009 - 15 O 247/08

    Markenverletzung auch bei erklärendem Hinweis

    Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die Lebenserfahrung: Wie das BerGer. im Urteil des Parallelverfahrens 2 U 78/01 ausgeführt hat, ist es für die Bekl. als Außenseiter-Händler attraktiv, Duftwässer der Kl., die diese über ihr selektives Vertriebssystem absetzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen hochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu können.
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