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VGH Hessen, 06.09.1988 - 2 UE 2621/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 08.07.2002 - 2 UZ 702/02
Haltestelle für Linienomnibus
Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen ist (vgl. zu dieser Problematik die Senatsurteile vom 29. April 1986 - 2 UE 757/84 -, NJW 1986 S. 2781, und vom 6. September 1988 - 2 UE 2621/84 - Urteil des OVG Münster vom 6. Februar 1979 - XII A 276/76 -, VRS 57, 396; Urteil des VGH Mannheim vom 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333). - VG Frankfurt/Main, 22.01.2004 - 6 E 1959/99
Rechtmäßigkeit des Standortes einer Bushaltestelle
Die auf Beseitigung der Bushaltestelle "A." gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage zu werten (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 06.09.1988 - 2 UE 2621/84), die als Untätigkeitsklage - ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen - gemäß § 75 VwGO zulässig war. - VGH Hessen, 06.06.1989 - 2 UE 619/85
Einziehung eines Weges - Zulässigkeit der Berufung eines beigeladenen Anliegers
Das ist nur der Fall, wenn die für den Beigeladenen ungünstige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen kann (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256 m.w.N., der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. September 1988 -- 2 UE 2621/84 --).