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   VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85   

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VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85 (https://dejure.org/1988,2045)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.12.1988 - 2 UE 427/85 (https://dejure.org/1988,2045)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 (https://dejure.org/1988,2045)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung - Qualifizierung als Bundesfernstraße - Bekanntgabe der Auslegung - Abwägungsgebot - Planergänzung und Vollziehbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Mit der Planauslegung brauchen aber nicht bereits alle Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen bekanntgemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend beurteilen zu können (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 224 f., mit weiteren Nachweisen).

    Auch das Verfahren für eine vorbehaltene Planergänzung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, hier also nach § 18 c Abs. 1 FStrG, wobei für den Verfahrensgang die Zielsetzungen der Änderungsplanung maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 225).

    Deshalb kann es geboten erscheinen, den Verfahrensbeteiligten erneut Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn sich die Sachlage auf Grund nachträglicher Ermittlungen wesentlich verändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 226 f.).

    Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, daß der Planfeststellungsbeschluß erst durch die Fassung des Änderungsbeschlusses rechtmäßig wird (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 220 f.).

    Auf der anderen Seite verbieten es verfahrensökonomische Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit den Vorschriften über die Planänderung (§ 18 c FStrG) verfolgt, ein neues, alle Bereiche umfassendes Planfeststellungsverfahren zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 219).

    Zum anderen kann eine Planänderung generell geeignet sein, Auswirkungen auf andere Regelungsbereiche zu entfalten, so können z.B. aufgrund einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen das Bedürfnis für das Vorhaben oder die Trassen- bzw. Standortwahl in Frage gestellt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 219).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1985 - 9 A 719/83
    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Dieser Aufwendungsersatz läßt sich nach Auffassung des erkennenden Senats als eine angemessene Entschädigung in Geld im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG begreifen, wobei der Begriff der Entschädigung nicht in einem engen Sinne, sondern als Auffangtatbestand für finanzielle Ausgleichsleistungen verstanden wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1982 -- 5 S 1219/82 -- S. 39 ff.; OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1985, NJW 86, 2657, 2658).

    Die Sache ist daher noch nicht spruchreif (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1985 -- 9 A 719/83 -- S. 13 f.; insoweit nicht veröffentlicht in NJW 86, 2657).

    Ferner hat die Planfeststellungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß der Außenwohnbereich ausreichend geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976, BVerwGE 51, 15, 33; OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1985, NJW 86, 2657, 2658).

    Entscheidend ist vielmehr die Relation zwischen dem Kostenaufwand für aktiven Schallschutz und dem angestrebten Schutzzweck, nämlich dem Immissionsschutz der durch das Vorhaben Betroffenen (vgl. auch insoweit OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1985, a.a.O. S. 2658 f.).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, müßten aktive Schutzanlagen jedenfalls in dem Umfang angeordnet werden, in dem sie technisch möglich, mit dem Vorhaben vereinbar und (im oben dargelegten Sinne) finanziell vertretbar sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1985, a.a.O. S. 2659).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 53.82

    Aufhebung - Planfeststellungsbeschluss - Aufgabe des Straßenbauvorhabens -

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Obwohl die Feststellung des Plans für den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße und die später vorzunehmende Einstufung dieses Verkehrsweges zwei rechtlich selbständige Hoheitsakte darstellen, bedarf die Planfeststellung jedenfalls für den Bau neuer Straßen eines klassifizierungsrechtlichen Anknüpfungspunktes (vgl.BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, ... NVwZ 86, 834, 835; Senatsurteil vom 26. November 1985 ... -- II OE 45/83 --, UPR 87, 80 -- LS --).

    § 18 c FStrG hat zwar in erster Linie Veränderungen bestandskräftiger Pläne im Auge, gilt aber auch für die Änderung erlassener, aber noch nicht bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NVwZ 86, 834, 835), während Planänderungen vor Erlaß des Beschlusses nach Maßgabe des § 18 FStrG zu vollziehen sind.

    Schließlich stellt auch die Ausweisung der A 661/66 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ein wichtiges Indiz für das Vorhandensein der Planrechtfertigung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 169 f., 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 287, und 11. April 1986, NVwZ 86, 834; ferner Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rdnr. 408).

    Diese Vorschrift zielt darauf ab, bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen durch förmlichen Bescheid klare Verhältnisse zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NVwZ 86, 834, 835).

    Aus diesem gesetzgeberischen Anliegen folgt, daß § 18 d FStrG auf erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Pläne entsprechend anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, daß bei endgültiger Aufgabe des Vorhabens der Beschluß (nachträglich) rechtswidrig wird und auf die Anfechtungsklage eines Planbetroffenen hin aufzuheben ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, a.a.O., S. 834 f.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Diese Voraussetzung sieht der Senat hier als gegeben an, ohne daß es einer genauen Ermittlung der gegenwärtigen und zukünftigen Immissionsbelastungen in den betroffenen Wohngebieten bedarf, weil es schon der Umfang des vorhandenen Verkehrsaufkommens vernünftigerweise gebietet, im Interesse der Anwohner verkehrsberuhigte Bereiche zu schaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, insoweit nur veröffentlicht in NJW 87, 2886).

    Beiden Vorschriften liegt dieselbe Zumutbarkeitsschwelle zugrunde (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 285, 286); diese ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes, zu bestimmen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O., S. 286 ff.), der sich der erkennende Senat anschließt, liegt vorbehaltlich der Würdigung des Einzelfalles die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms in nicht vorbelasteten Wohngebieten etwa bei einem Mittelungspegel von 55 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 (a.a.O. S. 294), dem sich der Senat auch insoweit anschließt, müssen allerdings Überschreitungen der grundsätzlich einzuhaltenden Mittelungspegel von dem Planbetroffenen hingenommen werden, soweit sie nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar sind (im dort entschiedenen Fall 2 dB(A)).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Das Fernstraßenausbaugesetz will auch inhaltlich keine von den Einstufungskriterien des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG abweichende Regelung treffen, sondern -- an diese Begriffsbestimmung anknüpfend -- den Ausbau der als Bundesfernstraßen angesehenen Straßenbauvorhaben nach Dringlichkeit und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel regeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 169 ff.).

    Schließlich stellt auch die Ausweisung der A 661/66 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ein wichtiges Indiz für das Vorhandensein der Planrechtfertigung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 169 f., 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 287, und 11. April 1986, NVwZ 86, 834; ferner Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rdnr. 408).

    Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 171).

  • BVerwG, 11.11.1983 - 4 C 40.80

    Fernstraßen - Einstufung - Bundesautobahn - Qualifikationsmerkmale - Vorbelastung

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Ein Planfeststellungsbeschluß kann nur dann rechtmäßig auf §§ 17 ff. FStrG gestützt werden, wenn die geplante Straße die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgeblichen Qualifizierungsmerkmale des § 1 Abs. 1 FStrG erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981, BVerwGE 61, 295, 297, und 11. November 1983, DÖV 84, 429).

    Die Einstufung selbst zieht -- in gebundener Rechtsanwendung -- lediglich die Folgerung aus einer anderweitigen rechtlichen oder tatsächlichen Entwicklung (BVerwG, Urteile v. 22. August 1979, DÖV 79, 907, 908, und v. 11. November 1983, DÖV 84, 429; Senatsurteil v. 21. Juni 1988 -- 2 UE 2651/84 --).

    Hätte die Planfeststellungsbehörde nur den im Zuge der A 661 fließenden Verkehr und die sich hieraus ergebenden Belastungen durch Lärm und Abgase berücksichtigt, müßte darin eine Fehlgewichtung der klägerischen Belange gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1983, DÖV 84, 429, m.w.N.).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Denn die Vorgaben aus der Verwirklichung der früher festgestellten Abschnitte der A 661 gehören zu den grundsätzlich hinzunehmenden Planbindungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 288 f.).

    Schließlich stellt auch die Ausweisung der A 661/66 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ein wichtiges Indiz für das Vorhandensein der Planrechtfertigung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 169 f., 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 287, und 11. April 1986, NVwZ 86, 834; ferner Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rdnr. 408).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1982 - 5 S 1219/82

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Belastung durch Verkehrslärm; Entschädigung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Ob dies für alle Änderungen des Geräuschpegels bis 3 dB(A) gilt, wie überwiegend angenommen wird (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1982 -- 5 S 1219/82 --, OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1985 -- 9 A 2537/83 --, Kuschnerus, DVBl. 86, 429, 435; Ullrich, DVBl. 85, 1159, 1162), oder ob eine Pegeländerung von 3 dB(A) sehr wohl wahrnehmbar ist, wie Dipl.Ing.

    Dieser Aufwendungsersatz läßt sich nach Auffassung des erkennenden Senats als eine angemessene Entschädigung in Geld im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG begreifen, wobei der Begriff der Entschädigung nicht in einem engen Sinne, sondern als Auffangtatbestand für finanzielle Ausgleichsleistungen verstanden wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1982 -- 5 S 1219/82 -- S. 39 ff.; OVG Münster, Urteil vom 20. Dezember 1985, NJW 86, 2657, 2658).

  • VGH Hessen, 11.07.1988 - 2 TH 740/88

    Zur Beteiligung von Naturschutzverbänden aus Verwaltungsverfahren und zur

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Gegen einen abgestuften Planvollzug bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, Rdnr. 330; Senatsbeschluß vom 11. Juli 1988 -- 2 TH 740/88 --, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 88, 1040).

    Daher ist der Begriff unvereinbar im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG ähnlich zu verstehen wie der der vermeidbaren Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (vgl. dazu Gaentzsch, NUR 86, 91, 96; Senatsbeschluß vom 11. Juli 1988, NVwZ 88, 1040, 1044).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

    Auszug aus VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. März 1985 (BVerwGE 71, 163), dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat, klargestellt, daß nur solche Regelungen des Fachplanungsrechts einen gesetzlichen Planungsleitsatz enthalten, die der Zulässigkeit des Vorhabens schlechthin entgegenstehen, also nicht durch planerische Abwägungen überwunden werden können.

    Ein solcher Planungsleitsatz ist in § 1 Abs. 3 FStrG für den Bau von Bundesautobahnen normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O., S. 164).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 15.02.1988 - 7 B 219.87

    Immissionsschutz - TA Luft - Verwaltungsvorschrift - Gerichtliche Überprüfung

  • BVerwG, 27.01.1988 - 4 B 7.88

    Personenbeförderung - U-Bahn-Bau - Planfeststellung - Lärmbelästigung - Immission

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

  • VGH Bayern, 10.02.1987 - 8 B 86.02977
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.1987 - 21 A 1556/86

    Stillegung; Anlage; Genehmigung; Gesundheit; Umwelt; Widerruf

  • VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 42.73

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 66.79

    Wasserstraßen - Planfeststellungsverfahren - Einwendungsfrist - Versäumung -

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 202/84

    Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

  • BVerwG, 13.09.1985 - 4 C 64.80

    Planfeststellungsverfahren im Fernstraßenrecht; Auslegungsfrist und Schließung

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 1.85

    Bestimmtheitserfordernis - Fernstraßenrecht - Planfeststellung

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 19.09.1985 - 4 B 86.85

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Anwendbarkeit des § 28 VwVfG im

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84

    Planrechtfertigung im Straßenrecht; Bestimmtheitsgrundsatz

  • BVerwG, 22.08.1979 - 4 C 34.76
  • BVerwG, 06.04.1987 - 4 ER 400.87

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 21.06.1988 - 2 UE 2651/84
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1985 - 9 A 555/83
  • VGH Hessen, 16.06.1992 - 2 UE 1237/87

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Abwägungsgebot

    Die bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion einer Straße ergibt sich, wie der erkennende Senat durch Urteil vom 6. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 - (Leitsätze in UPR 1989 S. 280, vgl. hierzu - bestätigend - Beschluß des BVerwG vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 = NVwZ-RR 1990 S. 454) näher ausgeführt hat, entweder aus einer - der Einstufung oder Planfeststellung vorhergehenden - planerischen Entscheidung oder aus einer tatsächlichen Entwicklung, die Rückschlüsse auf die dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrskonzeption zuläßt.

    Für die Ermittlung der bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung der B (neu) sind daher Aussagen der Straßenbauverwaltung und der Planfeststellungsbehörde, aus denen sich eine Absicht ergeben könnte, die Straße letztlich nur zwecks Lösung lokaler oder allenfalls regionaler Verkehrsprobleme zu bauen, rechtlich unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 28.03.2006 - 1 D 333/05

    Ausbau B 74 in Bremen-Rönnebeck - Abwägung; Bedarfsplan; Bundesfernstraße;

    Die Bedeutung eines geplanten Streckenabschnitts für den weiträumigen Verkehr, die aus seiner netzbildenden Funktion folgt, wird selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn er überwiegend städtischen oder regionalen Verkehr aufnehmen soll (Hessischer VGH, Urt. v. 06.12.1988 - 2 UE 427/85 - ; Sauthoff, in: Ziekow , Praxis des Fachplanungsrechts, 2003, Rn 1292).
  • VGH Hessen, 16.06.1992 - 2 UE 1238/87

    Planfeststellung für Bundesstraße

    Die bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion einer Straße ergibt sich, wie der erkennende Senat durch Urteil vom 6. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 - (Leitsätze in UPR 1989 S. 280, vgl. hierzu - bestätigend - Beschluß des BVerwG vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 = NVwZ-RR 1990 S. 454) näher ausgeführt hat, entweder aus einer - der Einstufung oder Planfeststellung vorhergehenden - planerischen Entscheidung oder aus einer tatsächlichen Entwicklung, die Rückschlüsse auf die dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrskonzeption zuläßt.

    Für die Ermittlung der bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung der B 46 (neu) sind daher Aussagen der Straßenbauverwaltung und der Planfeststellungsbehörde, aus denen sich eine Absicht ergeben könnte, die Straße letztlich nur zwecks Lösung lokaler oder allenfalls regionaler Verkehrsprobleme zu bauen, rechtlich unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 16.01.2007 - 1 D 333/05
    Die Bedeutung eines geplanten Streckenabschnitts für den weiträumigen Verkehr, die aus seiner netzbildenden Funktion folgt, wird selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn er überwiegend städtischen oder regionalen Verkehr aufnehmen soll (Hessischer VGH, Urt. v. 06.12.1988 - 2 UE 427/85 -juris; Leitsatz in UPR 1989, 280; Sauthoff, in: ZiekowHg., Praxis des Fachplanungsrechts, 2003, Rn 1292).
  • VGH Hessen, 20.04.1990 - 2 R 3132/89

    Einfluß einer geänderten Kommunalen Verkehrskonzeption auf einen

    Über die Berufung des Antragsgegners ist noch nicht entschieden; der Senat hat aber durch Urteile vom 6. Dezember 1988 (z. B. 2 UE 427/85 - auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil beziehen sich die nachfolgenden Zitate) die gegen denselben Planfeststellungsbeschluß (vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986) gerichteten Anfechtungsklagen mehrerer mittelbar betroffener Anlieger im Stadtteil Seckbach abgewiesen.
  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 2 TH 2506/90

    FLUGPLATZ; FLUGLÄRM; LÄRMSCHUTZ; BETRIEBSBESCHRÄNKUNG; KLAGEBEFUGNIS

    Eine solche Reduzierung des Schallpegels ist kaum wahrnehmbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 -, Seite 47 m.w.N.).
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