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   OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - II-2 UF 135/06   

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OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - II-2 UF 135/06 (https://dejure.org/2008,1194)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2008 - II-2 UF 135/06 (https://dejure.org/2008,1194)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - II-2 UF 135/06 (https://dejure.org/2008,1194)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Trennung von Eheleuten für die Beurteilung eines Karrieresprungs; Maßgeblichkeit des Unterschieds zwischen anfänglichem und späteren Verdienst für die Beurteilung eines Karrieresprungs; Beweiswürdigung eines durch ein gerichtlich ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhalt nachehelicher - anrechenbare Einkünfte

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1570 a.F.; ; BGB § 1573 Abs. 2 n.F.; ; BGB § 1609; ; BBesG § 23; ; BBesG § 40 Abs. 1; ; EGZPO § 36 Nr. 4

  • rewis.io
  • fr-blog.com

    Unterhalt bei berufstätigen Ehepartner aus erster und zweiter Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei konkurrierenden Ansprüchen gleichrangiger Ehegatten nach der Unterhaltsreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Neue Berechnungsmethoden im Unterhaltsrecht: Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnerinnen aus erster und zweiter Ehe

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnerinnen aus erster und zweiter Ehe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neue Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht - Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrechtsreform: Berechnung des Unterhalts bei Neuverheiratung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - 2 UF 135/06
    Ferner ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821, 1823) das Einkommen des Beklagten nicht nur fiktiv auf Basis der Steuerklasse 1 zu berechnen, weil der Splittingvorteil aus der neuen Ehe in dieser zu verbleiben hat, sondern es ist auch hinsichtlich des Familienzuschlags zu differenzieren: Während nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben dem Kinderzuschlag auch der Ortzuschlag aus einer neuen Ehe im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen war, ist nunmehr der Familienzuschlag nach der Stufe 1 des § 40 Abs. 1 BBesG nur noch zur Hälfte zu berücksichtigen, da dieser einerseits wegen der fortdauernden nachehelichen Unterhaltspflichten gewährt wird, andererseits aber auch wegen der bestehenden neuen Ehe (BGH FamRZ 2007, 793, 798).

    Indessen kann bei Anwendung der aufgezeigten Additionsmethode die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003, wonach bei einer erneuten Heirat des Pflichtigen der durch die gemeinsame Veranlagung entstehende Steuervorteil der neuen Ehe zu verbleiben hat (BVerfG FamRZ 2003, 1821) nicht mehr uneingeschränkt gelten.

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - 2 UF 135/06
    Ferner ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821, 1823) das Einkommen des Beklagten nicht nur fiktiv auf Basis der Steuerklasse 1 zu berechnen, weil der Splittingvorteil aus der neuen Ehe in dieser zu verbleiben hat, sondern es ist auch hinsichtlich des Familienzuschlags zu differenzieren: Während nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben dem Kinderzuschlag auch der Ortzuschlag aus einer neuen Ehe im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen war, ist nunmehr der Familienzuschlag nach der Stufe 1 des § 40 Abs. 1 BBesG nur noch zur Hälfte zu berücksichtigen, da dieser einerseits wegen der fortdauernden nachehelichen Unterhaltspflichten gewährt wird, andererseits aber auch wegen der bestehenden neuen Ehe (BGH FamRZ 2007, 793, 798).

    Dies gilt jedoch erst für den Zeitpunkt ab Verkündung der Entscheidung (BGH FamRZ 2007, 793, 798), mithin ab März 2007.

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - 2 UF 135/06
    Nachdem der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nunmehr auch nach der Trennung bzw. Scheidung geborene Kinder unter dem Gesichtspunkt der Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse als eheprägend anzusehen (FamRZ 2006, 683).

    Der Gesetzgeber ist durch diese Rangfolge der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2006 (FamRZ 2006, 683 ff.) insoweit gefolgt, als nunmehr auch vorrangige oder gleichrangige Unterhaltslasten, die erst nach der Scheidung entstanden sind, die ehelichen Lebensverhältnisse gleichwohl prägen können.

  • AG Düsseldorf, 25.04.2006 - 253 F 216/05

    Anspruch einer nicht berufstätigen Mutter eines an Neurodermitis leidenden Kindes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - 2 UF 135/06
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006 - Az. 253 F 216/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:.
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Für den Minderjährigenunterhalt wird dagegen von Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, es müsse der Tabellenbetrag abgezogen werden (OLG Düsseldorf - 7. FamS - FamRZ 2009, 338; Schürmann FamRZ 2008, 313, 324; Maurer FamRZ 2008, 1985, 1991; FamRZ 2008, 2157, 2161 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 2), während die überwiegende Auffassung davon ausgeht, dass auch hier der Zahlbetrag abzuziehen ist (OLG Düsseldorf - 2. FamS - FamRZ 2008, 1254 - zitiert nach [...] Tz. 98; OLG Düsseldorf - 6. FamS - Urteil vom 18. April 2008 - II-6 UF 150/07 -zitiert nach [...]; OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ 2008, 893; OLG Hamm - 8. FamS - FamRZ 2008, 1446, 1448; OLG Celle FamRZ 2008, 997; OLG Bremen NJW 2009, 925; Scholz FamRZ 2007, 2021, 2028; ders. in: Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 510; Büttner FamRZ 2008, 967; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 341 (mit verfassungsrechtlichen Bedenken); Dose FamRZ 2007, 1289, 1292 f.; Gerhardt FamRZ 2007, 945, 948; Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 199; Düsseldorfer Tabelle Anm. B.III).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, führt der so verstandene "Halbteilungsgrundsatz" deswegen dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel seines unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, während sich der Unterhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 bemisst (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 390 ff.; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 305 ff.; Gutdeutsch FamRZ 2006, 1072 ff.; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 778, 779; Gutdeutsch FamRZ 2008, 661, 663; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 298, 301; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 und Nr. 15.5 der am 19. Mai 2008 neu gefassten Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 1504).

    Der den beiden unterhaltsberechtigten (früheren) Ehegatten zustehende Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall - ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 f.).

    Das eigene Einkommen eines (früheren) Ehegatten erhöht deswegen nicht etwa den Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten, sondern es führt dazu, dass der Unterhaltsbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz nur in geringerem Umfang bis zur Dreiteilung des gesamten verfügbaren Einkommens herabgesetzt wird (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255).

    Soweit dem geschiedenen Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen hätte (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), ist dies in besonders gelagerten Fällen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener Einkünfte keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1256).

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1254 veröffentlicht ist, hat der Abänderungsklage der Klägerin teilweise stattgegeben und die auf eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gerichtete Abänderungswiderklage des Beklagten abgewiesen.
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Damit ist das Berufungsgericht der neueren Rechtsprechung des Senats gefolgt (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254; OLG Bremen NJW 2009, 925; OLG Celle NJW 2009, 1758; OLG Braunschweig FamRZ 2009, 977).
  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 WF 1/09

    Zeitliche Grenzen einer Abänderungsklage; Begriff der wesentlichen Veränderung

    Dabei ist grundsätzlich das tatsächliche Einkommen des Klägers unter Einbeziehung seines Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2008, Az: XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, juris, Rdnrn. 48 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az: 2 UF 135/06, FamRZ 2008, 1254, juris, Rdnr. 84).

    Die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau des Klägers, welche wegen der Betreuung jeweils eines minderjährigen Kindes gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB gleichrangig nebeneinander stehen, errechnen sich auf der Basis eines Bedarfs in Höhe von jeweils 1/3-Anteil aus dem unterhaltsrelevanten Gesamteinkommen beider Unterhaltsberechtigten und des unterhaltsverpflichteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2008, Az: XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, juris, Rdnrn. 39 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az: 2 UF 135/06, FamRZ 2008, 1254, juris, Rdnr. 82).

    Zur Vermeidung einer Besserstellung der geschiedenen Ehefrau im Wege einer unterhaltsrechtlichen Teilhabe an den gewandelten Lebensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Ehemannes findet allerdings eine Begrenzung ihres ermittelten (Rest-)Bedarfs durch eine Kontrollberechnung auf der Basis eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsverpflichteten nach Steuerklasse I und ohne den Splittingvorteil statt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2008, Az: XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, juris, Rdnr. 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az: 2 UF 135/06, FamRZ 2008, 1254, juris, Rdnr. 87).

  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 9 UF 67/08

    Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht

    Ein Karrieresprung ist anzunehmen, wenn der Ehegatte eine neue berufliche Position erlangt hat und die hieraus erzielten Einkommenssteigerungen wesentlich über dem statistischen Mittelwert liegen bzw. die berufliche Tätigkeit mit der früheren Aufgabe nicht mehr in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254 - Langtext; OLG München, OLGR 2003, 286).

    Maßgebender Prüfungszeitpunkt für eine vom Normalverlauf abweichende unerwartete Einkommensentwicklung ist beim Trennungs- wie auch beim nachehelichen Unterhalt die Trennung und nicht erst die Scheidung (vgl. BGH FamRZ 1982, 576 ; 1984, 149 ; 1991, 307; 1994, 228; OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254 - Langtext; OLG München, OLGR 2003, 286; OLG Schleswig, OLGR 2003, 184).

  • OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08

    Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

    In diesem Fall bemisst sich der den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende Bedarf - ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Anteil seines Einkommens - aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel (BGH, Urteil vom 30.07.2008; s. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254, 1255 f.); die Berechnung erfolgt im Wege der Additionsmethode.
  • OLG Bremen, 19.12.2008 - 4 WF 145/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Entscheidung des BGH vom 30.7.2008 (FamRZ 2008, 1911, 1914; ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254; Bömelburg, FF 2008, 332, 334; Unterhaltsleitlinien OLG Köln Nr. 15.5) Zuschläge oder Abschläge im Hinblick auf evtl. Vorteile des Zusammenlebens nicht gerechtfertigt sind.
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15945
OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06 (https://dejure.org/2006,15945)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.11.2006 - 2 UF 135/06 (https://dejure.org/2006,15945)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. November 2006 - 2 UF 135/06 (https://dejure.org/2006,15945)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,15945) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Trennung bei der Bewilligung von PKH; Zurückweisung eines PKH-Antrags aufgrund bestehender unklarer Vermögensverhältnisse

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 3; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 517; ; ZPO § 521 Abs. 1; ; ZPO § 621 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115 Abs. 3 § 233 § 234
    Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Partei auch dann, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, Wiedereinsetzung nur für den Fall zu bewilligen, dass sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. etwa BGHZ 148, 66, 69; BGH FamRZ 2004, 1548; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 " Prozesskostenhilfe", jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.08.1999 - 22 W 26/99

    Vorsätzliche Herbeiführung der Bedürftigkeit

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06
    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nach Sinn und Zweck schon dann kein Grund, wenn eine Partei, welche die Prozesskosten ohne weiteres hätte tragen können, es vorzieht, ihre Vermögenswerte für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke auszugeben (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1985, 503; OLG Hamm MDR 2000, 297; Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 72, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Partei auch dann, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, Wiedereinsetzung nur für den Fall zu bewilligen, dass sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. etwa BGHZ 148, 66, 69; BGH FamRZ 2004, 1548; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 " Prozesskostenhilfe", jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85

    Voraussetzungen einer Gewährung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06
    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nach Sinn und Zweck schon dann kein Grund, wenn eine Partei, welche die Prozesskosten ohne weiteres hätte tragen können, es vorzieht, ihre Vermögenswerte für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke auszugeben (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1985, 503; OLG Hamm MDR 2000, 297; Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 72, jeweils m.w.N.).
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