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   OLG Frankfurt, 27.11.1998 - 2 UF 373/98   

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OLG Frankfurt, 27.11.1998 - 2 UF 373/98 (https://dejure.org/1998,11030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.1998 - 2 UF 373/98 (https://dejure.org/1998,11030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98 (https://dejure.org/1998,11030)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16

    Gemeinsames Sorgerecht getrenntlebender Eltern: Entscheidung über Streit

    (cc) Damit verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass es Sache des Umgangsberechtigten ist, den Ort des Umgangs zu bestimmen; während der Zeit des Umgangs entscheidet grundsätzlich allein er über den Aufenthalt des Kindes (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris Rz. 4]; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris Rz. 14] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 89).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2008 - 2 UF 185/08

    Umgang und elterliche Sorge: Anspruch eines nicht betreuenden Elternteils, mit

    Denn das Umgangsrecht führt im Ergebnis zu einer Einschränkung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils, was selbst bei einer alleinigen elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils die Annahme rechtfertigt, dass die dem Kindeswohl zuträglichen Ferienkontakte auch mit einer Auslandsreise verknüpft werden können (OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 664-665; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1008).
  • KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17

    Umgangsregelung: Vollstreckungsfähigkeit; Zuwiderhandlung gegen gerichtlich

    Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 13 WF 146/15, 149/15, FamRZ 2016, 389 [bei juris LS und Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris LS]) und der Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 2 Rn. 89), dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte.
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