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   OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17   

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https://dejure.org/2017,14400
OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17 (https://dejure.org/2017,14400)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2017 - 2 UF 70/17 (https://dejure.org/2017,14400)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26. April 2017 - 2 UF 70/17 (https://dejure.org/2017,14400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung des biologischen Vaters am Verfahren der Adoption des Kindes

  • rewis.io

    Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stiefkindadoption durch Lebenspartnerin bei Samenspende

  • rechtsportal.de

    Beteiligung des biologischen Vaters am Verfahren der Adoption des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beteiligung des Vaters an Adoptionsverfahren nur bei Verfahrensbeitritt wegen möglicher Vaterschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 840
  • DNotZ 2019, 294
  • FamRZ 2017, 1236
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17
    Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, B. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

    Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH FamRZ 2015, 642-649) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13

    Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17
    Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat (BGH, B. v. 18.02.2015, XII ZB 473/13).

    Hieraus hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.2.2015 (FamRZ 2015, 828-831) überzeugend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Glaubhaftmachung ein aktives Tun des biologischen Vaters voraussetzt und er nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt.

  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18

    Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen

    (a) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Kemper FamRB 2017, 438, 442; Kiehnle NZFam 2018, 759; Löhnig NZFam 2017, 643, 644) weist das Gesetz schon keine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit-Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf (KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; DNotI-Report 2018, 19, 20; Hammer FamRZ 2017, 1236; Helms StAZ 2018, 33, 35; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Reinhardt RpflStud 2018, 33, 36; Schmidt NZFam 2017, 832, 833).

    Angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs ist auszuschließen, dass schlicht vergessen wurde, abstammungsrechtliche Folgen der gleichgeschlechtlichen Ehe zu regeln (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; Hammer FamRZ 2017, 1236 mwN; Helms StAZ 2018, 33, 35; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1896; Reinhardt RpflStud 2018, 33, 36).

  • KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20

    Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung

    2018, § 10 Rn. 89; DNotI-Report 2018, 19, 20; Coester-Waltjen, FamRZ 2018, 1919, 1922 f.; Helms, StAZ 2018, 33, 34; Hammer, FamRZ 2017, 1236; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 ff.; Schmidt, NZFam 2017, 832, 83; Reinhard, RpflStud.
  • OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem

    Nach h.M. wird die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auch dann für zulässig erachtet, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht (vgl. Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8; Staudinger/Rauscher (2011) § 1600d Rn. 14; Frank FamRZ 2017, 497, 501; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237).

    Für den Fall einer offiziellen (bzw. anonymen) Samenspende kann im Gegensatz zur privaten Samenspende regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Samenspender eine rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, 830 [Rn. 17 ff.]; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 27 ff.), weil von einem Einverständnis mit einer späteren Adoption ausgegangen werden kann und seine Vaterschaftsfeststellung durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist.

  • OLG Dresden, 02.05.2018 - 3 W 292/18
    Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 UF 70/17 -, juris).
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