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   OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98   

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OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98 (https://dejure.org/1998,6586)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.1998 - 2 UF 81/98 (https://dejure.org/1998,6586)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 2 UF 81/98 (https://dejure.org/1998,6586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 § 3b Abs. 1, Nr. 1
    Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 925
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Der Bundesgerichtshof hat diese in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage zu Gunsten der sog. Quotierungsmethode entschieden und die im Schrifftum bis dahin wohl überwiegend befürwortete Rangfolgenmethode abgelehnt (BGH, FamRZ 1994, 90, 92; ebenso Senat, FamRZ 1990, 1252, 1254 und Beschl. v. 27.3.1996 - 2 UF 9/96).

    Dabei werden die Versorgungen quotiert nach dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum Ausgleichsbetrag (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90, 92).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.

    (BGH, FamRZ 1994, 90, 92).

    Gesichtspunkte, die gewichtig genug sind, um das Interesse der beteiligten Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung zu vernachlässigen mit der Folge, daß von der nicht zwingenden Quotierungslösung abzuweichen ist (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90, 92), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

  • OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 2 UF 141/88

    Ausgleichspflicht; Versorgungswerk; Ärzte; Ehezeitanteil

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Der Bundesgerichtshof hat diese in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage zu Gunsten der sog. Quotierungsmethode entschieden und die im Schrifftum bis dahin wohl überwiegend befürwortete Rangfolgenmethode abgelehnt (BGH, FamRZ 1994, 90, 92; ebenso Senat, FamRZ 1990, 1252, 1254 und Beschl. v. 27.3.1996 - 2 UF 9/96).

    Solche Sachverhalte lagen auch den Entscheidungen zugrunde, in denen der Senat sich der Quotierungsmethode angeschlossen hat (vgl. FamRZ 1990, 1252, 1254; Beschl. v. 27.3.1996 - 2 UF 9/96 - u. v. 27.2.1991 - 2 UF 232/90).

  • OLG Karlsruhe, 04.05.1997 - 2 UF 236/96

    Abrunden - Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die vom Familiengericht zutreffend ermittelten dynamisierten Werte der ehezeitlichen Anteile der betrieblichen Anrechte des Antragsteilers von 19, 77 DM bei der Fa. Aeroquip und von 8.76 DM bei der VBL sowie von monatlich 16, 54 DM der Antragsgegnerin führen zu einem Ausgleichsbetrag von insgesamt 5, 99 DM (= [19,77 DM + 8,76 DM - 16, 54 DM]: 2; abgerundet, vgl. Senatsbeschluß v. 4.5.1997 - 2 UF 236/96).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.1994 - 2 UF 228/93

    Formbedürftigkeit; Aufhebung; Rechtsgeschäft; Parteivereinbarung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    § 13a FGG gilt hier nicht (vgl. Senat, FamRZ 1995, 361).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Der Wertausgleich bezüglich der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht angefochten und damit dem Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung angefallen,- denn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes - insofern wäre die VBL auch nicht beschwerdebefugt - hängt nicht untrennbar mit dem vorliegenden zusammen, dieser ist vielmehr einer gesonderten Entscheidung zugänglich (vgl. BGH, FamRZ 1984, 990, 991); der Senat ist deshalb gehindert, die Neubewertung der Kindererziehungszeiten gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI in der seit 1.7.1998 maßgebenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 34 i.V.m. Art. 33 Abs. 12 des Rentenreformgesetzes 1999) - eine neue Rentenauskunft liegt nicht vor - zu berücksichtigen und die Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting abzuändern.
  • BGH, 20.12.1995 - XII ZB 128/95

    Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die VBL ist durch die unterbliebene Quotierung in ihren Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 482 ).
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Insoweit bleibt zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgieichs für den Berechtigten nur die den anderen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen gegenüber subsidiäre Form des erweiterten Ausgleichs, der dem Richter allerdings ein Auswahlermessen beläßt, welche Versorgung er für den erweiterten Ausgleich heranzieht (vgl. BGH, FamRZ 1992, 921 - Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., VAHRG § 3b Rn. 19).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Wegen des einfach gelagerten Sachverhalts war eine mündliche Verhandlung entbehrlich (vgl. dazu im übrigen BGH, FamRZ 1983, 267).
  • OLG Saarbrücken, 30.07.1999 - 6 UF 22/99

    Anwendung der Quotierungsmethode bei Versorgungsausgleich

    Zur Vermeidung willkürlich den einen oder anderen Versorgungsträger in größerem Umfang belastender Maßnahmen ist daher auch die Verrechnung mit schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaften des Berechtigten nach dem Wertverhältnis, d.h. quotenmäßig, vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 UF 81/98, DRsp-ROM Nr. 1999/3902; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 9; Staudinger/Rehme (1998), § 1 VAHRG, Rz. 45, 46).
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