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   VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04   

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VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04 (https://dejure.org/2005,32947)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.11.2005 - 2 UZ 738/04 (https://dejure.org/2005,32947)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. November 2005 - 2 UZ 738/04 (https://dejure.org/2005,32947)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermächtigt sie den Gesetzgeber auch, "... in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben, mit anderen Worten, unter Aufrechterhaltung des Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festzulegen" (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971-1 BvR 766/66 -, BVerfGE 31, 275 = BGB).

    1971, 1943 = NJW 1972, 145 = D Ö V 1971, 861).

    Für ein Übergangsrecht - wie hier bei § 76 Nr. 9 FeV - ergibt sich "... dass der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls nicht gezwungen ist, das alte Recht für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechte fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich - wenn auch nicht unbeschränkt - bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten " (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1991-1 BvR 766/66 -, a.a.O.; so auch: Beschluss vom 9. Januar 1991 -1 BvR 929/89 -, a.a.O., m.w.N.).

    Im Lichte der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie muss dabei allerdings nicht den Fortbestand der geschützten Rechtsposition gerechtfertigt sein, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, die eine Beschneidung dieser Rechte legitimieren, mit anderen Worten, ob besondere, gerade diesen Eingriff in bisherige Rechte legitimierende Gründe gegeben sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971-1 BvR 766/66 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Dies gilt selbst dann, wenn man mit der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung der Klägerin davon ausgeht, dass die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Öffentlichen Straßenverkehr als vermögenswertes Recht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. zu diesem Begriff; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 -1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 = NJW 1991, 1807 = DVBI. 1991, 376 = D Ö V 1991, 377 = NUR 1991, 421, m.w.N.).

    Für ein Übergangsrecht - wie hier bei § 76 Nr. 9 FeV - ergibt sich "... dass der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls nicht gezwungen ist, das alte Recht für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechte fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich - wenn auch nicht unbeschränkt - bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten " (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1991-1 BvR 766/66 -, a.a.O.; so auch: Beschluss vom 9. Januar 1991 -1 BvR 929/89 -, a.a.O., m.w.N.).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-372/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Wie bereits erwähnt, dient die Fahrerlaubnis-Verordnung im Wesentlichen der Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie und des darin für die Mitgliedstaaten verbindlich festgelegten Ziels, aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen, ohne die Möglichkeit einer Abweichung zuzulassen, und die Gültigkeit der Führerscheine neu zu regeln (vgl.: Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBI. 1998 S. 1049; Richtlinie 91/439/EWG, a.a.O., Abs. 4 und 5 der Erwägungen; so auch: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-372/03 -, DAR 2005 614 [616]).
  • BGH, 13.07.1978 - 4 StR 82/78

    Führen eines Kraftwagen entgegen einer eingetragenen Anordnung der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Das Verwaltungsgericht ist in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus gegangen, dass die Fahrerlaubnis eine Dauererlaubnis ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 13. Juli 1978-4 StR 82/78 -, BGHSt 28, 72 = NJW 1978, 2517 = DAR 1979, 76 = VRS 55, 295; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Rdnr. 34 zu § 2 StVG).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich er scheint (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBI. 2000, 1458 = NJW 2000, 3776 [LS]; st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 9. Juni 2005 - 2 UZ 283/04 -, m. w. N.).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 2.94

    Medizinisch-psychologisches Gutachten als Voraussetzung für die Verlängerung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Im Hinblick auf die größere Gefährdung, die von Fahrzeugkombinationen der Klasse CE ausgeht, sowie im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor diesen Gefährdungen unterliegt es angesichts der damit für die betroffene Gruppe der älteren Fahrerlaubnisinhaber verbundenen relativ geringen Belastung keinen rechtlichen Bedenken, bei der Verlängerung bzw. Neuerteilung sowie bei der Umstellung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse CE entsprechende Eignungsnachweise bzgl. der körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu verlangen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 -11 C 2.94 -, BVerwGE 98, 221 = NJW 1995, 3334 = DVBI. 1996, 163 = D Ö V 1995, 915 = DAR 1995, 375 = NZV 1995, 370 [zu § 15e "und § 1 5f StVZO a.F.]).".
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Der allgemeine Gleichheitssatz: des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 = BGBl. I 1999, 2484 = NJW 2000, 413, m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.2002 - 3 C 18.02

    Fahrerlaubnis, Neuerteilung einer -; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Diese gesetzliche Vorschrift ermächtigt zu Rechtsverordnungen über "den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes im Fall des Umtausches" (vgl. hierzu; BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 - 3 C 18.02 -, NJW 2003, 530 = DAR 2003, 42 = NZV 2003, 253 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 1).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    Derartige, ein Dauerrecht begründende Verwaltungsakte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestattung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26/84 -, BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829 = D Ö V 1988, 389).
  • VG Frankfurt/Main, 03.02.2004 - 12 E 6714/03

    Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die Klassen der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04
    "... Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2004 -12 E 6714/03 (1) - ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann.
  • VGH Hessen, 05.12.2005 - 2 UZ 2802/04

    Fahrerlaubnis; prüfungsfreie Umschreibung; Fristablauf

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. November 2005 - 2 UZ 738/04 - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510) dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. insoweit auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rz. 15b mit zahlreichen Nachweisen).
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