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   FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01 A (E)   

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FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01 A (E) (https://dejure.org/2002,2896)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 V 4833/01 A (E) (https://dejure.org/2002,2896)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - 2 V 4833/01 A (E) (https://dejure.org/2002,2896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Einkommensbesteuerung eines erzielten Gewinns aus der Veräußerung eines Kommanditanteils; Tarifermäßigung bei Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Fehlende Erstreckung der wieder ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Einkommensbesteuerung eines erzielten Gewinns aus der Veräußerung eines Kommanditanteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für Anteilsveräußerungsvorgängen i.R.d. Berechnung der Einkommensteuerschuld; Berücksichtigung der jeweils geltenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung; Mitunternehmeranteil; Kommanditanteil; Tarifermäßigung; Folgerichtigkeit; Übergangsgerechtigkeit - Tarifermäßigung bei Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach EStG 1999 verfassungsrechtlich bedenklich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Unternehmensverkauf - Besteuerung der Veräußerungsgewinne ab 2001 verfassungswidrig?

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 457
  • NZG 2002, 543
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Das danach - unbeschadet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gebotene Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung der Steuergesetze beim einzelnen Steuerpflichtigen erreicht (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 BVerfGE 93, 121; BStBl II 1995, 655 (660)).

    Der steuerliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Einzelnen gewinnt seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit dieser Lastenzuteilung (BVerfG, Beschluss vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl 1991 II S. 654; BVerfG, 2 BvL 37/91 a.a.O., Kirchhof, Besteuerung im Verfassungsstaat, 2000, S. 23, 27).

    Hat der Gesetzgeber jedoch in Ausübung seines weiten Entscheidungsspielraums den Steuergegenstand ausgewählt, so hat er die Entscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG, 2 BvL 37/91, a.a.O., S. 661; Kirchhof, Besteuerung im Verfassungsstaat, S. 34; Tipke, Steuerrechtsordnung 2. Aufl. 2000, Bd. I, § 10 S. 546 f).

    Denn die bereichsspezifische Anwendung des Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht führt dazu, dass der Aspekt der Einnahmeerzielung allein keinen zulässigen Differenzierungsmaßstab für eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen ergibt (BVerfG 2 BvL 37/91, a.a.O., S. 660).

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Soweit der Gesetzgeber bestehende Gesetze verändert, ist der Bürger allerdings nicht in seinem Vertrauen auf den Bestand der Gesetzeslage geschützt (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (350); BFH, Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405 (406); Maurer in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts, Bd. III 1988, § 60 Rz. 55; Tipke, a.a.O., § 6 S. 164).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz schafft jedoch insoweit eine Kontinuitätsgewähr, die abrupte, sprunghafte und widersprüchliche Änderungen untersagt (Maurer, a.a.O., Rz. 56; Kirchhof, StuW 2000, 221 (224)) und die es erfordert, einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände durch angemessene Übergangsregelungen abzumildern oder auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 933/82, a.a.O, S. 359); das Rechtsstaatsprinzip fordert insoweit schonende Übergänge (BFH, IX B 90/00, a.a.O., S. 407; Kirchhof, StuW 2000, 221 (224); Spindler, DStR 2001, 725 (728)) im Sinne sog. "Übergangsgerechtigkeit" (vgl. BFH, Beschluss vom 10.10.1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Soweit der Gesetzgeber bestehende Gesetze verändert, ist der Bürger allerdings nicht in seinem Vertrauen auf den Bestand der Gesetzeslage geschützt (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (350); BFH, Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405 (406); Maurer in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts, Bd. III 1988, § 60 Rz. 55; Tipke, a.a.O., § 6 S. 164).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz schafft jedoch insoweit eine Kontinuitätsgewähr, die abrupte, sprunghafte und widersprüchliche Änderungen untersagt (Maurer, a.a.O., Rz. 56; Kirchhof, StuW 2000, 221 (224)) und die es erfordert, einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände durch angemessene Übergangsregelungen abzumildern oder auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 933/82, a.a.O, S. 359); das Rechtsstaatsprinzip fordert insoweit schonende Übergänge (BFH, IX B 90/00, a.a.O., S. 407; Kirchhof, StuW 2000, 221 (224); Spindler, DStR 2001, 725 (728)) im Sinne sog. "Übergangsgerechtigkeit" (vgl. BFH, Beschluss vom 10.10.1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472).

  • BFH, 31.05.1995 - II B 126/94

    Zweitwohnungsteuer in Hamburg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm begründen (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 II B 126/94, Bundessteuerblatt (BStBl) 1995 II S. 572; BFH-Beschluss vom 09.05.2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552).

    In diesem Fall ist allerdings im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (BFH, II B 126/94; a.a.O.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Dieser allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 29.5.1990 1 BvL 20/84, BVerfGE 82, 60, BStBl 1990 II S. 653; vom 29.11.1989 1 BvR 1402/87, BVerfGE 81, 108, BStBl 1990 II S. 479).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Der steuerliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Einzelnen gewinnt seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit dieser Lastenzuteilung (BVerfG, Beschluss vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl 1991 II S. 654; BVerfG, 2 BvL 37/91 a.a.O., Kirchhof, Besteuerung im Verfassungsstaat, 2000, S. 23, 27).
  • BFH, 10.10.1994 - X B 9/94

    Stundung einer aus der Aufdeckung stiller Reserven entstandenen Steuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz schafft jedoch insoweit eine Kontinuitätsgewähr, die abrupte, sprunghafte und widersprüchliche Änderungen untersagt (Maurer, a.a.O., Rz. 56; Kirchhof, StuW 2000, 221 (224)) und die es erfordert, einen Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände durch angemessene Übergangsregelungen abzumildern oder auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 933/82, a.a.O, S. 359); das Rechtsstaatsprinzip fordert insoweit schonende Übergänge (BFH, IX B 90/00, a.a.O., S. 407; Kirchhof, StuW 2000, 221 (224); Spindler, DStR 2001, 725 (728)) im Sinne sog. "Übergangsgerechtigkeit" (vgl. BFH, Beschluss vom 10.10.1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472).
  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm begründen (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 II B 126/94, Bundessteuerblatt (BStBl) 1995 II S. 572; BFH-Beschluss vom 09.05.2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben solchen Umständen, die für seine Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BStBl 1997 II S. 518).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

    Mit Recht weise das FG Düsseldorf (Beschluss vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A (E), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 457, Beschwerde eingelegt; Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- X B 28/02) darauf hin, dass die Sicherung der Altersvorsorge auch für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 gelte.

    d) Aus den genannten Gründen folgt der Senat nicht der Auffassung des FG Düsseldorf in EFG 2002, 457.

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 1 V 9/02

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen

    Ein abrupte, Sprunghafte und widersprüchliche Änderung des Einkommensteuergesetzes, die eine Übergangsregelung erforderlich macht, liegt hierin nicht (FG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2002 - 6 V 71/01, EFG 2002, 684; FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 2002 - 1 V 48/01, EFG 2002, 687; a. A. FG Düsseldorf vom 6. Februar 2002 - V 4833/01 A (E); EFG 2002, 457 ).

    Ein Anspruch, dass dies auch rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geschehe, besteht nicht (FG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2002 - 6 V 71/01, EFG 2002, 684; FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 2002 - 1 V 48/01, EFG 2002, 687; a. A. FG Düsseldorf vom 6. Februar 2002 - V 4833/01 A (E); EFG 2002, 457 ).

    Die steuerliche Mehrbelastung der Antragsteller durch die Fünftelregelung beruht deshalb nicht darauf, dass die Anteilsveräußerung gleichsam zufällig in die Übergangsjahre 1999 und 2000 gefallen ist (vgl. dazu FG Düsseldorf vom 6. Februar 2002 - V 4833/01 A (E); EFG 2002, 457 ), sondern vielmehr auf dem Umstand, dass der halbe Steuersatz, für Sachverhalte wie den vorliegenden, mit Wirkung zum 1. Januar 1999 abgeschafft worden ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2002 - 5 V 1336/02

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die bis 1998 und die ab 2001 geltende Fassung des § 34 EStG wegen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Übergangsgerechtigkeit zwingend zu einer angemessen abmildernden oder ausgleichenden Übergangsregelung oder gar rückwirkenden Gesetzesänderung verpflichtet gewesen wäre (in diesem Sinne Beschluss des FG Düsseldorf vom 06. Februar 2002, Az.: 2 V 4833/01 A (E), EFG 2002, 457 zu einem Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG ).

    Dem Vorwurf, der Gesetzgeber habe durch die erneute Änderung der Vorschrift unzulässigerweise eine einmal getroffene Belastungsentscheidung nicht konsequent und widerspruchsfrei umgesetzt (in diesem Sinne Müller, Anmerkung zum Beschluss des FG Düsseldorf vom 06. Februar 2002, Az.: 2 V 4833/01 A (E), EFG 2002, 460), vermag der Senat daher nicht zu folgen.

    Ob vor dem Hintergrund des Gedankens der Sicherung der Altersvorsorge, der für diese Veräußerungsvorgänge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Realisierung gilt, eine die Jahre 1999 und 2000 betreffende und eine Gleichbehandlung sichernde Übergangsregelung erforderlich gewesen wäre (so FG Düsseldorf vom 06. Februar 2002, Az.: 2 V 4833/01 A (E), a.a.O.), kann der Senat angesichts der Eigenart des Veräußerungsfalles der im Streitfall vorliegenden Art. offen lassen; denn es handelt sich hier um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG , für den dieser Gedanke im Gegensatz zu den erwähnten Veräußerungsfällen nicht gleichermaßen gilt.

  • BFH, 25.02.2003 - III B 130/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG ,

    Ihre Rechtsauffassung werde auch durch den Beschluss des FG Düsseldorf vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A (E) --Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 457, mit zustimmender Anm. von Müller-- gestützt.

    b) Der X. Senat des BFH hat sich in dem Beschwerdeverfahren X B 28/02, BFH/NV 2003, 471 gegen den gegenteiligen Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 2002, 457, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden ist, inhaltlich ebenfalls der Auffassung des XI. Senats angeschlossen und insbesondere hervorgehoben, dass die Neuregelung in § 34 Abs. 3 EStG sich in erheblicher Weise von der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Regelung unterscheide (vgl. Borggreve, a.a.O., § 34 EStG Rz. 7).

  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme;

    Zwar habe das FG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A (E) --Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 457-- erhebliche Zweifel im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Wiedereinführung des halben Steuersatzes ab 2001 mit § 34 Abs. 3 EStG n.F. ohne Schaffung einer Übergangsregelung für die Jahre 1999 und 2000 geäußert.

    Das FG Düsseldorf habe es in seiner vom FG zitierten Entscheidung in EFG 2002, 457 zu Recht für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob der Gesetzgeber mit der Änderung der Veräußerungsgewinnbesteuerung in den Jahren 1999 und 2000 nicht gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Folgerichtigkeit und Übergangsgerechtigkeit verstoßen habe.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2003 - 8 V 20/02

    Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des §

    Hiergegen legte die Astin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A 'E' (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 457 ) form- und fristgerecht Einspruch ein.

    Deshalb ist der BFH auch in dem Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02 der Auffassung des von der Astin herangezogenen Beschlusses des FG Düsseldorf vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A 'E' (a.a.O.) ausdrücklich nicht gefolgt.

  • FG Hessen, 20.09.2002 - 9 V 1812/02

    Ermäßigter Steuersatz; Verfassungsmäßigkeit; Fünftelregelung - Aussetzung der

    Zur weiteren Begründung haben die Ast auf einen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2002 Geschäftsnummer 2 V 4833/01 A (E) verwiesen, in dem dieses gleichfalls verfassungsrechtliche Zweifel geäußert hat.

    Das Gericht schließt sich dabei den von dem Finanzgericht Düsseldorf in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6. Februar 2002 Geschäftsnummer 2 V 4833/01 A (E) diesbezüglich dargelegten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der im Streitjahr gültigen Fassung des § 34 EStG voll inhaltlich an und macht sich die zur Begründung des genannten Beschlusses erfolgten Ausführungen zu eigen.

  • FG Köln, 21.02.2003 - 8 V 3199/02

    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen; Rückwirkende Anwendung des § 34

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  • FG Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 6 V 71/01

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d. F. des

    Mit Telefax vom 20.2.2002 hat der Prozessbevollmächtigte einen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A (E) vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
  • FG Hessen, 15.06.2010 - 8 K 3660/02

    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung - Gewerblichkeit der Gesamteinkünfte

    Entsprechend der Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf (EFG 2002, 457) habe es der Gesetzgeber grundgesetzwidrig unterlassen, die in 1999 und 2000 verwirklichten Veräußerungsvorgänge - und damit auch die diesen gleichzustellenden Ersatztatbestände wie hier die Betriebsaufgabe - in die zum 01.01.2001 wieder eingeführte Steuersatzermäßigung einzubeziehen.
  • FG Schleswig-Holstein, 07.04.2004 - 2 K 40/01

    Abzug für Herstellungskosten und Anschaffungskosten für Grund und Boden;

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 4932/01

    Zum rückwirkenden In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • BFH, 12.06.2003 - IV B 41/03

    Rechtmäßigkeit des Tarifs für betriebliche Veräußerungsgewinne für die Kj 1999

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2002 - 6 K 203/01

    Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter Berücksichtigung laufender Verluste

  • VG Lüneburg, 25.08.2004 - 1 A 233/01

    Abschlag; Anwartschaft; Beamter; Dienstunfähigkeit; erhöhtes Ruhegehalt;

  • FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9222/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von

  • VG Lüneburg, 14.06.2005 - 1 A 18/03

    Anwartschaft; Beamtendienstzeit; Kürzung; Ruhegehalt; ruhegehaltfähige

  • FG Düsseldorf, 25.11.2002 - 14 V 4336/02
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