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   OLG Koblenz, 25.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 43/88   

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OLG Koblenz, 25.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 43/88 (https://dejure.org/1988,4962)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 43/88 (https://dejure.org/1988,4962)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. August 1988 - 2 Vollz (Ws) 43/88 (https://dejure.org/1988,4962)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 3 OLG 7 Ss 96/15

    Verkauf von Mobiltelefonen an einen Mitgefangenen und Verfassen von Drohbriefen

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und derselbe StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 [bei juris] = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Ver- rel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/ Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).
  • OLG Nürnberg, 28.12.1994 - Ws 1088/94

    Aordnung der getrennten Unterbringung in der Freizeit für die Dauer von 2 Wochen

    Die zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg vom 03.12.1984 (Ws 963/84) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.08.1988 (2 Vollz (Ws) 43/88) weichen von einander ab; es bedarf der beschlußmäßigen Klärung, inwieweit das Oberlandesgericht Nürnberg an seiner Rechtsauffassung festhält bzw. nicht festhält.
  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 7 Ss 96/15

    Strafbarkeit von Drohungen zur Durchsetzung einer Kaufpreisforderung unter

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und ders. StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).
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