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   OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99   

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OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99 (https://dejure.org/1999,1796)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.07.1999 - 2 W 113/99 (https://dejure.org/1999,1796)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 2 W 113/99 (https://dejure.org/1999,1796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 45

    § 35 GBO
    Nachweis der Erbfolge aufgrund notariellen Testaments

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Erbfolge an das Grundbuchamt für die Eintragung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35
    Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1530
  • MDR 2000, 458
  • FGPrax 1999, 206
  • Rpfleger 1999, 533
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99
    Das Familienbuch begründet Beweis allenfalls für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für das Fehlen nicht eingetragener (OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1980, 434) und welche Zeugen das Nachlaßgericht vernehmen sollte, ist nicht ersichtlich.
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Für den vergleichbaren Fall, dass das Nichtvorhandensein weiterer Kinder bzw. Abkömmlinge nachzuweisen ist, wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung ebenfalls für beachtlich gehalten (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 646 f. = FGPrax 1997, 48 ff. = Rpfleger 1997, 210 ff.; OLG Schleswig, Rpfleger 1999, 533; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; Demharter a.a.O., § 35, Rn. 40; Schaub in Bauer/von Oefele a.a.O., § 35, Rn. 138); es besteht kein Grund dafür, die vorliegende Fallkonstellation anders zu behandeln.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Sind beide Elternteile verstorben, so wird auch eine eidesstattliche Versicherung des Kindes selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530, 1531; BayObLGZ 2000, 167, 170 ff.; OLG München FamRZ 2012, 1248; OLG Braunschweig v. 26.06.2019 - 1 W 73/17, Juris-Rn. 37 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 928, 929, wo es nur um Nachkommen der verstorbenen Mutter ging).
  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 15 W 346/15

    Anforderungen an den Nachweis des Nichteintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

    Für den vergleichbaren Fall, dass das Nichtvorhandensein weiterer Kinder bzw. Abkömmlinge nachzuweisen ist, wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung ebenfalls für beachtlich gehalten (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 646 f. = FGPrax 1997, 48 ff. = Rpfleger 1997, 210 ff.; OLG Schleswig, Rpfleger 1999, 533; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; Demharter a.a.O., § 35, Rn. 39, 63; Schaub in Bauer/von Oefele a.a.O., § 35, Rn. 139); es besteht kein Grund dafür, die vorliegende Fallkonstellation anders zu behandeln.
  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

    12 b) Nach wohl herrschender Meinung reicht im Grundbuchverfahren für die negative Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis aus, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 790 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    In Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei Erbeinsetzung der Kinder eines Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder aus der Ehe des Erblassers hervorgegangen sind, durch eine in der Form des § 29 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erblassers bzw. nach deren Tod eines Kindes, dass es das einzige Kind ist, geführt werden kann, sofern sich voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung begnügen müsste (Senat Rpfleger 1980, 434; Oberlandesgericht Schleswig FGPrax 1999, 206 bei Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge; BayObLG Rpfleger 2000, 451; Oberlandesgericht Düsseldorf Rpfleger 2010, 321; Demharter, aaO., § 35, Rdnr. 40; Schaub in Bauer/von Oefele, aaO., § 35, Rdnr. 138; Hügel: Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 117; Schöner/Stöber: aaO., Rdnr. 790; a. A. Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35, Rdnr. 120).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 109/06

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

    Diese Angabe wäre aber erforderlich gewesen, da bloße abstrakte Zweifel den Verweis auf das Erbscheinsverfahren des Nachlassgerichts nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl. V. 15.07.1999 - 2 W 113/99 in FGPrax 1999, 206).
  • LG Stuttgart, 21.04.2005 - 1 T 16/05

    Grundbuchberichtigung nach dem Tod des Grundeigentümers: Anforderungen an den

    Das Grundbuchamt ist jedoch verpflichtet, Rechtsfragen auf der Grundlage ihm vorgelegter Urkunden in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beantworten (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG FGPrax 2000, 179 = ZEV 2000, 456 = BayObLGZ 2000 Nr. 34; insbesondere Kammerbeschluss vom 17.4.1967 - 1 T 1/1967 in BWNotZ 1967, 154).

    Die jüngere Rechtsprechung lässt auch im Grundbuchverfahren für Negativtatsachen eine solche eidesstattliche Versicherung genügen (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530 = Rpfleger 1999, 533; BayObLG FGPrax 2000, 179 = ZEV 2000, 456 = BayObLGZ 2000 Nr. 34).

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 15 W 440/10

    Anforderungen an den Nachweis des Bestehens einer BGB -Gesellschaft bei

    Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluss von Negativtatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 114; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; BayObLG NJW-RR 2003, 736).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 9/06

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

    Diese Angabe wäre aber erforderlich gewesen, da bloße abstrakte Zweifel den Verweis auf das Erbscheinsverfahren des Nachlassgerichts nicht rechtfertigen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, FGPrax 1999, 206 = MittRhNotK 2000, 117 ).
  • KG, 26.02.2004 - 1 W 557/03

    Grundbuchberichtigungsverfahren nach Kündigung einer Zwei-Mann-BGB-Gesellschaft:

  • KG, 06.03.2012 - 1 W 10/12

    Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel: Nachweis der

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