Rechtsprechung
   KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8470
KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07 (https://dejure.org/2007,8470)
KG, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 (https://dejure.org/2007,8470)
KG, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 2 W 114/07 (https://dejure.org/2007,8470)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,8470) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes eines klagenden Unternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Festsetzung der Mehrkosten für einen Unterbevollmächtigten; Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit der Kosten für eine Unterbevollmächtigung; Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegericht bei mangelhaftem Abhilfeverfahren; Begrenzung der Kosten für ...

  • Judicialis

    RVG § 11 Abs. 2 Satz 3; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 569; ; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der laufend bundesweite Gerichtsverfahren betreibt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Zur Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers: Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (zustimmend zu BGH, 4. ZS, BGHR 2006, 1334 [1335] und zugleich kritisch gegenüber BGH, 6. ZS, VersR 2006, 1089 [1090]).

    Nachdem jede Partei im Rahmen von § 91 ZPO die Obliegenheit trifft, unter mehreren gleichgearteten Rechtsverfolgungsmaßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. für viele: BGH VersR 2006, 1089 [1090]), waren daher vorliegend nur die fiktiven Flugkosten festsetzbar.

    Auch im Falle eines Haftpflichtversicherers mit mutmaßlich vielzähligen jährlichen Gerichtsverfahren hat der Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) diese allgemeine Regel angewandt (BGH VersR 2006, 1089 [1090]).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Zur Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers: Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (zustimmend zu BGH, 4. ZS, BGHR 2006, 1334 [1335] und zugleich kritisch gegenüber BGH, 6. ZS, VersR 2006, 1089 [1090]).

    Der Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) hat ferner entschieden, dass bei Parteien, deren Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (im Falle des BGH waren es jährlich 120-150 Gerichtsverfahren), die Kosten der Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten mit Kanzleisitz am Sitz der Partei und folglich auch die o.g. Reise- bzw. Unterbevollmächtigungskosten zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits selbst dann gehören, wenn die Partei über qualifiziertes Personal verfügt, das zur schriftlichen Instruktion eines etwaigen Hauptbevollmächtigen mit Kanzlei am Sitz des Gerichtes in der Lage wäre (BGH BGHR 2006, 1334 [1335]).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Sollte dies im Einzelfall doch der Fall sein, kann die Partei 110% der fiktiven Reisekosten geltend machen (ebenso Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2007, 2 W 136/07; OLG Frankfurt OLGR 2005, 33 [34]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Unterbevollmächtigter" a.E.).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Im Falle der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (2. Alternative) dürfen die Kosten allerdings nicht 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten übersteigen (BGH NJW-RR 2005, 707 [708]; BGH BGHR 2004, 70 [71]; BGH NJW 2003, 898 [901]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Unterbevollmächtigter").
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Im Falle der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (2. Alternative) dürfen die Kosten allerdings nicht 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten übersteigen (BGH NJW-RR 2005, 707 [708]; BGH BGHR 2004, 70 [71]; BGH NJW 2003, 898 [901]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Unterbevollmächtigter").
  • OLG Stuttgart, 27.08.2002 - 14 W 3/02

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an die Abhilfeentscheidung nach neuem Recht

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Dass die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Stuttgart MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104 [105], zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; Lipp in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 10; Gummer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 10; Hartmann in Baubach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 572 Rdnr. 8; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 571 a.F. Rdnr. 4 und 6).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim

    Auszug aus KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07
    Im Falle der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (2. Alternative) dürfen die Kosten allerdings nicht 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten übersteigen (BGH NJW-RR 2005, 707 [708]; BGH BGHR 2004, 70 [71]; BGH NJW 2003, 898 [901]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Unterbevollmächtigter").
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch Burhoff, RVGReport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts).
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschl. v 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14, so schon zutreffend KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
  • OLG Celle, 20.03.2014 - 2 W 57/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten; Begrenzung durch die

    Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 2. November 2011, 8 W 71/11), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 29. September 2004, 12 W 152/04) sowie des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 24. Oktober 2007, 2 W 114/07) ab.
  • OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei

    Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9).

    Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandgerichts Frankfurt (Beschluss v. 29.09.2004 zum Aktz. 12 W 152/04, Rn. 7 zitiert nach juris) und des Kammergerichts (Beschluss vom 24.10.2007 zum Aktz. 2 W 114/07) sowie der Kommentierung von Zöller-Herget (ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").

  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.
  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines ganz bestimmten Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
  • OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenerstattung, zweckentsprechende

    Unter diesen Umständen wäre es - auch bei strikter Beachtung des Gebotes der Kostengeringhaltung - nach Auffassung des Senates zu viel verlangt vom Kläger, an den verschiedenen Gerichtsorten jeweils wieder neue Anwälte zu mandatieren und zu instruieren; vielmehr konnte er sich hier einer, einzigen, Prozessbevollmächtigten bedienen, die für ihn die hier betroffenen Rechtsstreitigkeiten an den jeweiligen Orten führt und die dementsprechend dann auch jeweils auf dem neuesten Stand ist bzw. den erforderlichen Überblick hat (vgl. hierzu neben dem Beschluss des KG Berlin vom 24.10.2007 - 2 W 114/08, = VersR 08, 271 auch Senat, Beschl. v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14 oder vom 11.04.2012 - 11 W 2051/11; Beschl. v. 17.02.2011 - 11 W 259/11; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003 7006 Rn. 143).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht