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   OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05 - 28   

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https://dejure.org/2005,13338
OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05 - 28 (https://dejure.org/2005,13338)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.05.2005 - 2 W 127/05 - 28 (https://dejure.org/2005,13338)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Mai 2005 - 2 W 127/05 - 28 (https://dejure.org/2005,13338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung angemeldeter Gebühren bei einem Vergleichsabschluss

  • Judicialis

    BRAGO § 35; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 35; ZPO § 104; ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2
    Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 35 BRAGO bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 17.01.2003 - 11 W 605/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 2004, 965) und des Senats (Senatsbeschluss vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32) liegen die Voraussetzungen des § 35 BRAGO bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO - wie hier - nicht vor, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. auch OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 86; OLGR Zweibrücken 2004, 670; OLGR Celle 2004, 257; OLG München, JurBüro 2003, 248; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467).
  • OLG Schleswig, 20.02.2003 - 9 W 13/03

    Anwaltsgebühr für Beschluss-Vergleich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 2004, 965) und des Senats (Senatsbeschluss vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32) liegen die Voraussetzungen des § 35 BRAGO bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO - wie hier - nicht vor, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. auch OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 86; OLGR Zweibrücken 2004, 670; OLGR Celle 2004, 257; OLG München, JurBüro 2003, 248; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 2004, 965) und des Senats (Senatsbeschluss vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32) liegen die Voraussetzungen des § 35 BRAGO bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO - wie hier - nicht vor, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. auch OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 86; OLGR Zweibrücken 2004, 670; OLGR Celle 2004, 257; OLG München, JurBüro 2003, 248; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 12 W 207/04

    Rechtsanwaltskosten: Gerichtlicher Vergleich nach außergerichtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 2004, 965) und des Senats (Senatsbeschluss vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32) liegen die Voraussetzungen des § 35 BRAGO bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO - wie hier - nicht vor, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. auch OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 86; OLGR Zweibrücken 2004, 670; OLGR Celle 2004, 257; OLG München, JurBüro 2003, 248; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2005 - 2 W 192/05

    Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr bei einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der hier einschlägigen Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG (vgl. zu § 35 BRAGO etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2005 - 2 W 127/05-28 - und vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32 -, m.w.N.) bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht vor (BGH, MDR 2004, 965 sowie Beschluss vom 30 Juni 2004 - VI ZB 81/03 -, Juris-Dokument Nr. KORE560862005; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2005, 599; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., VV 3104, Rz. 30).
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