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OLG Schleswig, 11.08.2003 - 2 W 128/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfüllungsort im Hinblick auf Verbindlichkeiten gegenüber Dritten für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre haftenden Gesellschafter; Besonderer Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes; Rüge der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37
Keine Gerichtsstandbestimmung bei gemeinschaftlichem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Flensburg - 2 O 22/03
- OLG Schleswig, 11.08.2003 - 2 W 128/03
Papierfundstellen
- BB 2004, 462
- DB 2004, 481
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus OLG Schleswig, 11.08.2003 - 2 W 128/03
Für die Beklagte zu 3. als (Außen)GbR, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und in diesem Rahmen auch im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig ist, ist der Erfüllungsort für die Rückzahlung des Darlehens nach §§ 269 Abs. 1 BGB, 29 Abs. 1 ZPO mangels anderer Anhaltspunkte Berlin, weil diese Schuldnerin unstreitig bereits zur Zeit der Begründung des Rechtsverhältnisses im Jahre 1996 dort ihren Sitz hatte (Sitz des "Geschäftsbesorgers").
- OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 9/10
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite; …
Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB, § 29 ZPO der Sitz der GbR, als deren Gesellschafter die Kläger in Anspruch genommen werden sollen (OLG Schleswig vom 11.8.2003, 2 W 128/03). - OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 18/10
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite; …
Erfüllungsort für den Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB, § 29 ZPO der Sitz der GbR, als deren Gesellschafter die Kläger in Anspruch genommen werden sollen (OLG Schleswig vom 11.8.2003, 2 W 128/03).