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   OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11   

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OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11 (https://dejure.org/2012,49537)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2012 - 2 W 152/11 (https://dejure.org/2012,49537)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. September 2012 - 2 W 152/11 (https://dejure.org/2012,49537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 21 BGB, § 22 BGB, § 1 Abs 1 S 2 KTagStG SH
    Vereinsregisterverfahren: Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Vereins zum Betrieb einer Kindertagesstätte in Schleswig-Holstein

  • IWW
  • daks-berlin.de PDF
  • winheller.com PDF

    Dürfen Kindergärten in der Rechtsform des e.V. betrieben werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • winheller.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unterwegs in der falschen Rechtsform des e.V.?

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 627
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Schleswig, 22.06.2010 - 2 W 42/10

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.).

    Ein eingetragener Verein soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Genossenschaft erfordert (Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f.).

    Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung - mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - der von K. Schmidt begründeten typologischen Methode (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff. - jeweils m. w. N.; K. Schmidt, a. a. O., S. 45 ff.).

    Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur Kosten deckend oder sogar Verlust bringend ist (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.; KG, DNotZ 2011, S. 632 ff. [Anmerkung: Auf diese Entscheidung stützt sich vorliegend das Registergericht]; zu der besonderen Ausgestaltung der Entgeltlichkeit beim dritten Typus des wirtschaftlichen Vereins vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f., juris Rn. 27; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

    Denn damit äußert der Betroffene letztlich nur seine eigene Rechtsauffassung über seine eigene beabsichtigte Tätigkeit, die nur dann für das Registergericht maßgeblich ist, wenn sie mit dem tatsächlichen Vereinszweck vereinbar ist (Senat, Rpfleger 2010, 669).

  • KG, 18.01.2011 - 25 W 14/10

    Vereinsregisterverfahren: Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Das Registergericht knüpft dabei an eine Entscheidung des Kammergerichts vom 18. Januar 2011 - 25 W 14/10 - DNotZ 2011, 632 ff., an und führt u. a. aus, der planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung sei grundsätzlich eine entgeltliche unternehmerische Betätigung, was nicht zuletzt die vielen Kindergärten in Form einer GmbH zeigten.

    Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur Kosten deckend oder sogar Verlust bringend ist (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.; KG, DNotZ 2011, S. 632 ff. [Anmerkung: Auf diese Entscheidung stützt sich vorliegend das Registergericht]; zu der besonderen Ausgestaltung der Entgeltlichkeit beim dritten Typus des wirtschaftlichen Vereins vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f., juris Rn. 27; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

    ee) Dem steht die vom Registergericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 18. Januar 2011 - 25 W 14/10 - nicht entgegen.

  • OLG Schleswig, 30.07.1996 - 2 W 54/96
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung - mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - der von K. Schmidt begründeten typologischen Methode (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff. - jeweils m. w. N.; K. Schmidt, a. a. O., S. 45 ff.).

    Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur Kosten deckend oder sogar Verlust bringend ist (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.; KG, DNotZ 2011, S. 632 ff. [Anmerkung: Auf diese Entscheidung stützt sich vorliegend das Registergericht]; zu der besonderen Ausgestaltung der Entgeltlichkeit beim dritten Typus des wirtschaftlichen Vereins vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f., juris Rn. 27; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

  • OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 192/11
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Ein Schreiben mit diesem Inhalt ist ungeachtet der erteilten Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2012 - 2 W 192/11 -, FGPrax 2012, 126 und vom 18. April 2012 - 2 W 28/12 -, NZM 2012, 623, jeweils m.w.N.; OLG Nürnberg, FGPrax 2012, 155 für das Grundbuchverfahren; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Kap. 10.4.8.

    Der Betroffene ist durch die in dem Schreiben vom 17. August 2011 erteilte Rechtsmittelbelehrung zu dem Rechtsmittel veranlasst worden (vgl. dazu Senat FGPrax 2012, 126; BayObLG WuM 1995, 70).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.).

    Wenn nach der Einordnung in einen der drei Typen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist, steht dies nur dann der Eintragung in das Vereinsregister nicht entgegen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (so genanntes Nebenzweckprivileg, vgl. nur BGHZ 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

  • OLG Schleswig, 18.04.2012 - 2 W 28/12

    Vereinsregisterverfahren: Unbehebbares Eintragungshindernis als Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Ein Schreiben mit diesem Inhalt ist ungeachtet der erteilten Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2012 - 2 W 192/11 -, FGPrax 2012, 126 und vom 18. April 2012 - 2 W 28/12 -, NZM 2012, 623, jeweils m.w.N.; OLG Nürnberg, FGPrax 2012, 155 für das Grundbuchverfahren; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Kap. 10.4.8.

    Der Senat hat die Voraussetzungen für die Eintragung eines sog. Idealvereins in das Vereinsregister, die er in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen bisher zugrundelegt hat, in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 18. April 2012 - 2 W 28/12 - wie folgt zusammengefasst:.

  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 116/84

    Zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur Kosten deckend oder sogar Verlust bringend ist (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.; KG, DNotZ 2011, S. 632 ff. [Anmerkung: Auf diese Entscheidung stützt sich vorliegend das Registergericht]; zu der besonderen Ausgestaltung der Entgeltlichkeit beim dritten Typus des wirtschaftlichen Vereins vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f., juris Rn. 27; K. Schmidt, a. a. O., S. 46).

  • OLG Schleswig, 06.08.2010 - 2 W 112/10

    Zulässigkeit der Eintragung eines Saunavereins in das Vereinsregister

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.).

    Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung - mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - der von K. Schmidt begründeten typologischen Methode (Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff. - jeweils m. w. N.; K. Schmidt, a. a. O., S. 45 ff.).

  • BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 116/94

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Der Betroffene ist durch die in dem Schreiben vom 17. August 2011 erteilte Rechtsmittelbelehrung zu dem Rechtsmittel veranlasst worden (vgl. dazu Senat FGPrax 2012, 126; BayObLG WuM 1995, 70).
  • KG, 26.10.2004 - 1 W 295/04

    Vereinsregistereintragung: Eintragungsfähigkeit eines gemeinnützigen Vereins

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11
    Deshalb habe es das Kammergericht ausdrücklich offen gelassen, ob anderenfalls das Nebenzweckprivileg, wie in einer seiner früheren Entscheidungen (NZG 2005, 360, 361) für einen solchen Fall angenommen, zum Tragen komme.
  • OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05

    Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine

  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

  • OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 15 W 545/12

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit einer Zwischenverfügung; Anforderungen an den

  • OLG Celle, 26.08.1991 - 20 W 12/91

    Vereinsrecht; Fremdenverkehrsverein als wirtschaftlicher Verein

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

    Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend annimmt, eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (a.A. in konkreten, Kindertagesstätten betreffenden Einzelfällen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris Rn. 13 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris Rn. 14; noch offen lassend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 6 ff.).

    Zwar hält z.B. das OLG Schleswig (Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11) einen KiTa-Verein für ideell, begründet dies aber mit den Besonderheiten des schleswig-holsteinischen KiTaGesetzes und stellt darauf ab, dass die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

    Die Vielzahl teilweise dieser Senatsrechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; Kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

    Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend annimmt, eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (a.A. in konkreten, Kindertagesstätten betreffenden Einzelfällen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris Rn. 13 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris Rn. 14; noch offen lassend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 6 ff.).

    Zwar hält z.B. das OLG Schleswig (Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11) einen KiTa-Verein für ideell, begründet dies aber mit den Besonderheiten des schleswig-holsteinischen KiTaGesetzes und stellt darauf ab, dass die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

    Die Vielzahl teilweise dieser Senatsrechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (grundlegend: Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07.03.2012, 25 W 95/11, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.08.2010, 2 W 112/10, juris Rn. 25 und Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, 14 Wx 51/11, juris Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2013, 3 W 34/13, juris Rn. 5; Leuschner, ZIP 2015, 356, 359; kritisch zu dieser Typologisierung: Beuthien, Rpfleger 2016, 65 ff.).

    Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend annimmt, eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (a.A. in konkreten, Kindertagesstätten betreffenden Einzelfällen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris Rn. 13 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris Rn. 14; noch offen lassend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 6 ff.).

    Zwar hält z.B. das OLG Schleswig (Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11) einen KiTa-Verein für ideell, begründet dies aber mit den Besonderheiten des schleswig-holsteinischen KiTaGesetzes und stellt darauf ab, dass die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

    Die Vielzahl teilweise dieser Senatsrechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

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