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   OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75   

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OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75 (https://dejure.org/1975,1146)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.1975 - 2 W 16/75 (https://dejure.org/1975,1146)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 (https://dejure.org/1975,1146)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2208
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A.MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das 'andere Verfahren' auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A.MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das ' Verfahren' auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das 'andere Verfahren' auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A.MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das ,andere Verfahren" auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das 'andere Verfahren' auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

    Danach hat das Beschwerdegericht allein auf der Grundlage der materiellen Würdigung des Sach- und Streitstandes durch das Erstgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung vorliegen (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, juris, für § 148 ZPO).
  • LAG Hamm, 21.07.2009 - 1 Ta 206/09

    Aussetzung der Verhandlung; Gültigkeit einer Rechtsnorm; verwaltungsgerichtliches

    Dabei hat es allerdings die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffes durch die Vorinstanz hinzunehmen, da diese dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist (Thüringer OLG, 02.03.2001 - 2 W 53/01 - OLG Düsseldorf, 08.12.1993 - 2 W 79/93 - OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208).
  • OLG Naumburg, 03.11.2006 - 10 W 14/06

    Ermessen des Gerichtes zum Erlass eines Teilurteiles nach § 301 Abs. 2 ZPO oder

    § 252 ZPO eröffnet nämlich lediglich die Nachprüfung auf Verfahrens- oder Ermessensfehler (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1989, 83; KG Berlin Beschluss vom 10. Oktober 2006, 8 W 55/06 zitiert nach juris; OLG Celle NJW 1975, 2208, OLG München JurBüro 2003, 154; OLG Düsseldorf NJW 1985, 1966; OLG Schleswig-Holstein MDR 2006, 707 zitiert nach juris; Feiber in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 252 Rdn. 26 ff; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 252 ZPO Rdn. 3 ).
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2018 - 4 W 28/17

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Anfechtbarkeit von Beschlüssen

    a) Der Entscheidung über die Beschwerde liegt hierbei ein eingeschränkter Überprüfungsrahmen zu Grunde: Es erfolgt lediglich eine Nachprüfung auf Ermessensfehler und Vorliegen des Aussetzungsgrunds; dem Beschwerdegericht ist es hingegen verwehrt, im Rahmen der Beschwerde sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten zu setzen oder die Beurteilung der der Aussetzung zugrunde liegenden materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen (BGH MDR 2006, 704; KG MDR 2007, 736; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. April 2007 - 12 W 9/07, juris; OLG Jena, OLGR 2002, 192; OLG Düsseldorf OLGR 98, 83; OLG Celle NJW 1975, 2208; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 252 Rdn. 9; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O., § 252 Rdn. 4; ).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 15/82

    Zulässigkeit einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Trennung

    Die gegen eine derartige (Zwischen-) Verfügung gerichtete Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG hat ebensowenig wie eine im Zivilprozeß gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 252 ZPO erhobene Beschwerde zur Folge, daß das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden könnte (vgl. OLG Celle NJW 1975, 2208 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2000 - 22 W 5/00

    EuGVÜ: Verfahrensaussetzung bei Sachzusammenhang; Ermessensfehler des

  • OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13

    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen

  • LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00

    Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher

  • LAG Düsseldorf, 23.08.2018 - 4 Ta 250/18

    Ausssetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Wirksamkeit

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2008 - 16 W 49/08

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits im Hinblick auf ein anhängiges

  • LAG Hamm, 30.08.2011 - 1 Ta 344/11

    Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung bei anderweitigem

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2020 - 10 W 4/20

    Schadensersatzprozess wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen:

  • OLG Jena, 02.03.2001 - 2 W 53/01

    Aussetzung des Rechtsstreits - Beschwerde - Beschwerdewert

  • LAG Düsseldorf, 30.03.1995 - 7 Ta 422/94

    Aussetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1999 - 11 S 1770/99

    Aussetzung des Verfahrens - Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses in der

  • OLG Brandenburg, 26.11.1997 - 6 W 68/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • OLG Karlsruhe, 03.10.1980 - 5 WF 124/80
  • OLG Frankfurt, 07.01.1985 - 3 WF 300/84
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   OLG Bamberg, 27.03.1975 - 2 W 16/75   

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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 6
    Streitwert: Grundstück - Auflassung

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