Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 21.08.2003 - 2 W 179/03 - 41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14456
OLG Saarbrücken, 21.08.2003 - 2 W 179/03 - 41 (https://dejure.org/2003,14456)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 W 179/03 - 41 (https://dejure.org/2003,14456)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. August 2003 - 2 W 179/03 - 41 (https://dejure.org/2003,14456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,14456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten eines nicht am Gerichststand ansässigen Rechtsanwaltes; Kostenerstattung eines ortsfremden Rechtsanwaltes bei besonderen Sachkenntnissen; Grundsatz der wirtschaftlichen Prozessführung

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569; ; UWG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Mehrkosten des nicht am Wohn- oder Geschäftssitz bzw. Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2003 - 2 W 179/03
    Grundsätzlich gilt, dass regelmäßig die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, Rpfleger 2003, 98); ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weil die Klägerin, die ihren Sitz in Bonn hat, Frankfurter Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, u. a. dann regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, weil in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (vgl. BGHReport, 2003, 768; BGH MDR 2003, 233).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.08.2003 - 2 W 179/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, ist die Beauftragung eines nicht am Wohn- oder Geschäftssitz und auch nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht notwendig und zwar im allgemeinen auch dann nicht, wenn dieser in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig war, weil es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei empfiehlt, schon vorprozessual einen am voraussichtlichen Prozessgericht befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten, es sei denn, der auswärtige Rechtsanwalt verfügt über Spezialkenntnisse, die ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht