Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 15.05.2008

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   OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07   

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OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07 (https://dejure.org/2007,4106)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 2 W 198/07 (https://dejure.org/2007,4106)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 2 W 198/07 (https://dejure.org/2007,4106)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarielle Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht in ausländisches Handelsregister; Beurteilung des Umfangs von Organbefugnissen entsprechend dem Sitz der Hauptverwaltung einer ausländischen Gesellschaft; Nachweis der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde ...

  • Judicialis

    BNOtO § 21; ; BNOtO § 24 Abs. 3 Satz 2; ; GVG § 184; ; FGG § 8; ; ZPO § 438; ; HGB § 12; ; HGB § 126a; ; BeurkG § 39; ; BeurkG § 39a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarielle Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht in ausländisches Register

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2008, 709
  • FGPrax 2008, 217
  • Rpfleger 2008, 498
  • NZG 2008, 670 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80

    Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07
    Die Nachricht ist als sog. Eigenurkunde des Notars zu werten, die beispielhaft in § 24 Abs. 3 Satz 2 BNotO für eine Rücknahmeerklärung vorgesehen ist und in der Rechtsprechung für bestimmte Fälle - insbesondere wie hier für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Grund einer dem Notar persönlich erteilten Durchführungsvollmacht - als öffentliche Urkunde, die in Papierform der eigenhändigen Unterschrift des Notars und des Siegels bedarf, anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1981, 125; Demharter a.a.O. § 29 Rn. 35; Eylmann/Vaasen/Hertel a.a.O. § 24 BNotO Rn. 58; Gutachten DNotI-Report 1998, 169).
  • OLG Celle, 28.06.1999 - 9 W 72/99

    Auslegung des Begriffs "Anmeldung" zur Eintragung ins Handelsregister

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07
    Diese Form betrifft allerdings nur die Anmeldung selbst, mithin die Erklärung, dass eine bestimmte eintragungsfähige oder eintragungspflichtige Tatsache - hier die Erhöhung und Herabsetzung einer Einlage nach § 175 HGB - in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aber die dieser Erklärung beigefügten Urkunden und Unterlagen (OLG Celle NJW-RR 2000, 702; Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 2).
  • BayObLG, 19.11.1992 - 2Z BR 100/92

    Erforderlichkeit einer Apostille bei Unterschriftsbeglaubigung durch einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07
    Im Rahmen des auch im Verfahren des FGG entsprechend anwendbaren § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung zwischen Deutschland und Schweden die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach § 13 Abs. 2 KonsularG oder - wenn wie vorliegend eine Befreiung hiervon unter den beteiligten Staaten nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 vereinbart ist - eine Apostille der zuständigen inneren Behörden des ausländischen Staates nachzuweisen, es sei denn, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann (Senat SchlHA 1961, 173; BayObLG MittBayNot 1989, 273; BayObLG, Beschluss vom 19.11.1992 - 2Z BR 100/92 - RPfl 1993, 192 = IPRax 1994, 122; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 86; Anmerkung von Ries zu LG Berlin ZIP 2004, 2382; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 29 Rn. 50; Bindseil DNotZ 1992, 275, 285).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.1999 - 3 W 246/98

    Nachweis von Eintragungsunterlagen im Grundbuchverfahren durch von ausländischem

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07
    Im Rahmen des auch im Verfahren des FGG entsprechend anwendbaren § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung zwischen Deutschland und Schweden die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach § 13 Abs. 2 KonsularG oder - wenn wie vorliegend eine Befreiung hiervon unter den beteiligten Staaten nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 vereinbart ist - eine Apostille der zuständigen inneren Behörden des ausländischen Staates nachzuweisen, es sei denn, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann (Senat SchlHA 1961, 173; BayObLG MittBayNot 1989, 273; BayObLG, Beschluss vom 19.11.1992 - 2Z BR 100/92 - RPfl 1993, 192 = IPRax 1994, 122; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 86; Anmerkung von Ries zu LG Berlin ZIP 2004, 2382; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 29 Rn. 50; Bindseil DNotZ 1992, 275, 285).
  • OLG Nürnberg, 26.01.2015 - 12 W 46/15

    (Handelsregistereintragung: Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden

    Zwar kann ausnahmsweise die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Registergerichts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709); dies wird jedoch nahezu einhellig für das beim Companies House - das keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat - geführte englische Register verneint (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 21952 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 25.03.2014 - 15 W 381/14

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht eines director oder associate

    Ausnahmsweise kann die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung als öffentliche Urkunde nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (Demharter, aaO, § 29 Rn. 8; OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 222; OLG Schleswig Rpfleger 2008, 498).
  • OLG München, 14.10.2015 - 34 Wx 187/14

    Grundbuch, Vertretungsbefugnis

    Nach deutschem internationalen Privatrecht befindet grundsätzlich das materielle Recht am Sitz der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft über die Befugnisse der Gesellschaftsorgane, also darüber, ob und in welchem Umfang die für die Gesellschaft Handelnden Vertretungsmacht haben (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2008, 217, 218; KG DNotZ 2012, 604 ff.).
  • KG, 29.03.2011 - 1 W 415/10

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der öffentlichen Beglaubigung der

    Zwar wird vertreten, dass einfache Beglaubigungsvermerke in ausländischer Sprache in der Regel ohne besondere Sprachkenntnisse verständlich und deshalb nicht zu beanstanden sein sollen (OLG Schleswig, DNotZ 2008, 709, 710 mit Anmerkung Apfelbaum; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 86 jeweils zu in englischer Sprache verfassten Beglaubigungsvermerken; Hertel, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. L 350).
  • KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Notars gegen die Beanstandung einer in

    Würde sie in Papierform vorliegen, bedürfte sie als öffentliche Urkunde der eigenhändigen Unterschrift und des Siegels des Notars (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709, 711 m.w.N.).

    Die Unterschrift unter der Liste, die der Notar anstelle des Geschäftsführers zu leisten hat, wird dabei gemäß § 126a Abs. 1 BGB durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, die in der vom Beteiligten vorgelegten Bescheinigung enthalten ist (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709, 711).

  • OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 5 Wx 70/10

    Nachweis der Vertretungsmacht als eine Voraussetzung für die

    Ausnahmsweise kann die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung als öffentliche Urkunde nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Schleswig RPfleger 2008, 498; Demharter, a. a. O., § 32 GBO Rdnr. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 3636b; a. A. Meikel/Roth, a. a. O.).
  • OLG Schleswig, 16.05.2022 - 2 Wx 40/21

    Bescheinigung der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt durch einen

    Ganz überwiegend wird vertreten, dass eine Notarbescheinigung eines deutschen Notars jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO ausreicht, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 2 W 198/07 -, Rn. 15, juris; Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 3635i-3636h, beck-online; Demharter GBO, 32. Aufl., § 32 Rn. 8; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 32, Rn. 50 ff.; LG Kleve, Beschluss vom 22. August 2007 - 4 T 386/06 -, Rn. 6, juris; OLG München, Beschluss vom 10. November 2020 - 34 Wx 235/20 -, Rn. 29, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 34 Wx 187/14 -, Rn. 20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. März 2014 - 15 W 381/14 -, Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2014 - I-3 Wx 190/13 -, Rn. 10, juris).
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   OLG Schleswig, 15.05.2008 - 2 W 198/07   

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https://dejure.org/2008,40195
OLG Schleswig, 15.05.2008 - 2 W 198/07 (https://dejure.org/2008,40195)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2008 - 2 W 198/07 (https://dejure.org/2008,40195)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - 2 W 198/07 (https://dejure.org/2008,40195)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung bei geregelten Festgebühren für Handelsregistersachen i.F.d. auch teilweisen Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde und weiteren Beschwerden

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