Rechtsprechung
   OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8384
OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14 (https://dejure.org/2014,8384)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.04.2014 - 2 W 22/14 (https://dejure.org/2014,8384)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 (https://dejure.org/2014,8384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,8384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    HGB § 12 Abs. 1 Satz 4
    Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 12 Abs. 1 S. 4
    Handelsregistereintragung: Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Anmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge als Kommanditist gegenüber dem Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 12 Abs. 1 S. 4
    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Vorlage eines Erbschein für Eintragung zweifelsfreier Rechtsnachfolge in Kommanditbeteiligung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Handelsregistereintragung eines Erben auch ohne Erbschein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Vorlage eines Erbschein für Eintragung zweifelsfreier Rechtsnachfolge in Kommanditbeteiligung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 816
  • ZIP 2014, 1484
  • MDR 2014, 727
  • FGPrax 2014, 219
  • FamRZ 2014, 1947
  • NZG 2014, 671
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2010 - 3 Wx 217/09

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch das Grundbuchamts hinsichtlich

    Auszug aus OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14
    Es handelt sich bei einer solchen eidesstattlichen Versicherung um eine öffentliche Urkunde iSd. § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB, die in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet ist (ebenso in Fällen des § 35 GBO siehe OLG Bremen, Beschl. v. 28.03.2011 - 3 W 1/11 - OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 393).
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Auszug aus OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14
    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (KG a.a.O.; OLG Köln NZG 2005, 37, 38, jeweils m. w.. Hinw.).
  • KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99

    Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft -

    Auszug aus OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14
    Während bei gesetzlicher Erbfolge wie auch bei privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich - ungeachtet des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes - der Erbschein (§ 2353 BGB) erforderlich sein wird (siehe KG NZG 2000, 1167, 116), kann eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll in der Regel genügen (Hopt a.a.O. m. w. Hinw.).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16

    Handelsregisterliche Behandlung und Anmeldung des Übergangs einer

    Bedarf die Verfügung indes der Auslegung, reicht auch sie als Nachweis nicht aus, wenn bei der Auslegung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, namentlich weil Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen wären; sich in solchem Fall ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, ist dem Nachlassgericht vorbehalten, das darüber im Erbscheinsverfahren zu befinden hat (KG a.a.O.; KG NJW-RR 2003, 255 ff; KG NJW-RR 2007, 692 ff; OLG Köln FGPrax 2005, 41 f; HansOLG Bremen NJW-RR 2014, 816 f; Baumbach/Hopt-Hopt a.a.O., § 12 Rdnr. 5; Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn-Schaub, HGB, 3. Aufl. 2014, § 12 Rdnr. 156-158; GroßkommHGB-Koch, 5. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 60 und 62-66; anders für einen besonders gelagerten Fall - Beiziehung der Nachlassakten, Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses - ohne nähere Begründung OLG München MittBayNot 2016, 258 f).
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2019 - 3 Wx 231/17

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts

    Diese könnten aber durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung des Vorstands des Beteiligten zu 2 ausgeräumt werden (vgl. zur Vorlage eines Gesellschaftsvertrages einer GbR OLG Bremen ZEV 2014, 318; BayObLG DNotZ 1992, 157; Schaub, in: Ebenroth/Boujong/ Joost/ Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 12 Rn. 157).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2015 - 11 VA 8/14

    Hinterlegung: Rechtsweg bei einem Anspruch auf Herausgabe eines hinterlegten

    In keinem Fall ist auch das Registergericht verpflichtet, sich selbst ein Urteil über eine zweifelhafte Erbfolge zu bilden (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014, Az. 2 W 22/14, zitiert nach Juris).
  • KG, 16.07.2018 - 22 W 17/18

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

    Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

    Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

  • KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18

    Handelsregistersache: Nachweis der Rechtsnachfolge bei auslegungsbedürftiger

    Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

    Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

  • OLG München, 17.10.2017 - 31 Wx 330/17

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Registergericht durch Vorlage eines

    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg. M., vgl. zu Vorstehendem KG NJW-RR 2000, 1704; OLG Köln FGPrax 2005, 41; OLG Bremen NJW-RR 2014, 816).
  • KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
    Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

    Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

  • OLG Hamm, 18.06.2014 - 27 W 160/13

    Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung der Fortführung des

    Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (KG NJW-RR 2000, 1704 m.w.Nw.; OLG Bremen, Beschl. v. 15.04.2014 - 2 W 22/14 -, zitiert nach juris).Die Feststellung der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 3) bedarf hier schon deshalb weiterer Prüfung, weil sie im Testament nicht namentlich genannt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht